218.22
Vereinbarung über die Beteiligung des Landes Vorarlberg an der Ost – Ostschweizer Fachhochschule
vom 13.10.2020 (Stand 01.09.2020)
Der Kanton St.Gallen und das Land Vorarlberg
gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Vereinbarung über die Ost – Ostschweizer Fachhochschule vom 15. Februar 20191 und Art. 4 der Vereinbarung zur Aufhebung der «Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs» vom 12. März 20192
vereinbaren:3
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Vereinbarung regelt den Beitrag des Landes Vorarlberg an die Kosten der Ost – Ostschweizer Fachhochschule (nachfolgend Hochschule), die Zulassung zum Studium und Rechte der Studierenden aus dem Land Vorarlberg sowie die Vertretung des Landes Vorarlberg im Standortbeirat Buchs.
Art. 2 FHV-Kantone
Als FHV-Kantone im Sinn dieser Vereinbarung gelten Kantone, die Vereinbarungspartner der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 20034 und nicht Träger der Hochschule sind.
(2.) II. Finanzieller Beitrag an die Hochschule
Art. 3 Beitrag des Landes Vorarlberg
Das Land Vorarlberg leistet einen jährlichen Beitrag an die Kosten der Hochschule.
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Zahl der Studierenden aus dem Land Vorarlberg in den Studiengängen nach dem Anhang zu diesem Erlass.
Massgebend ist die Zahl der Studierenden am 1. Januar des jeweiligen Rechnungsjahres.
(3.) III. Stellung der Studierenden sowie Bewerberinnen und Bewerber aus dem Land Vorarlberg
Art. 4 Wohnsitz
Als Studierende aus dem Land Vorarlberg gelten Studierende der Hochschule:
für welche die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 20035 nicht anwendbar ist und
die ihren Wohnsitz während der letzten zwei Jahre vor Aufnahme des Studiums an der Hochschule ununterbrochen im Land Vorarlberg hatten.
Als Bewerberinnen und Bewerber aus dem Land Vorarlberg gelten Personen, die ein Studium an der Hochschule anstreben und die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss erfüllen. Massgebend ist der Zeitpunkt der voraussichtlichen Aufnahme des Studiums.
Art. 5 Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern
Vorbehältlich von Zulassungsbeschränkungen nach Art. 26 Abs. 3 der Vereinbarung über die Ost – Ostschweizer Fachhochschule vom 15. Februar 20196 werden Bewerberinnen und Bewerber aus dem Land Vorarlberg bei der Zulassung zu den Studiengängen, für die Beiträge nach Art. 3 dieser Vereinbarung entrichtet werden, gleichbehandelt wie Bewerberinnen und Bewerber aus den FHV-Kantonen.
Im Zulassungs- und Aufnahmeverfahren entrichten Bewerberinnen und Bewerber aus dem Land Vorarlberg insbesondere die gleichen Gebühren wie Bewerberinnen und Bewerber aus den FHV-Kantonen.
Art. 6 Rechtsstellung der Studierenden
Die Hochschule gewährt Studierenden aus dem Land Vorarlberg, für die Beiträge nach Art. 3 dieser Vereinbarung entrichtet werden, die gleiche Rechtsstellung wie Studierenden aus den FHV-Kantonen.
Studierende nach Abs. 1 dieser Bestimmung entrichten insbesondere die gleichen Gebühren wie Studierende aus den FHV-Kantonen.
(4.) IV. Standortbeirat Buchs
Art. 7 Bezug zum Land Vorarlberg
Ein Mitglied des Standortbeirates Buchs stellt den Bezug zum Land Vorarlberg sicher. Die Regierung des Landes Vorarlberg kann dem Hochschulrat einen Wahlvorschlag unterbreiten.
Der Hochschulrat berücksichtigt in der Regel einen Wahlvorschlag nach Abs. 1 dieser Bestimmung.
(5.) V. Schlussbestimmungen
Art.
8 Kündigung
a) Frist
Die Vereinbarungspartner können diese Vereinbarung unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung kündigen, erstmals auf Ende 2024.
Art. 9 b) Wirkung
Eine Kündigung nach Art. 8 dieser Vereinbarung bewirkt:
Im Kalenderjahr, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen wurde, erfolgt die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern gestützt auf Art. 5 dieser Vereinbarung letztmals für den Studienbeginn im Frühjahrssemester.
Studierende aus dem Land Vorarlberg, die ihr Studium an der Hochschule in Anwendung von Art. 6 dieser Vereinbarung aufgenommen haben, können ihre Ausbildung in bisheriger Rechtsstellung abschliessen.
Das Land Vorarlberg leistet für Studierende nach Bst. b dieser Bestimmung bis zum Abschluss des Studiums Beiträge nach Art. 3 dieser Vereinbarung.
Art. 10
Art. 11 Übergangsbestimmungen
Studierende aus dem Land Vorarlberg, die ihr Studium an der Hochschule für Technik Buchs nach der Vereinbarung über die Beteiligung des Landes Vorarlberg am Neu-Technikum Buchs vom 18. August 19778 aufgenommen haben, können ihr Studium an der neuen Hochschule in der Rechtsstellung nach Art. 6 dieses Erlasses fortführen.
Das Land Vorarlberg leistet ab 1. Januar 2021 für Studierende nach Abs. 1 dieser Bestimmung Beiträge nach Art. 3 dieser Vereinbarung.
Die Beiträge des Landes Vorarlberg an die Betriebskosten der Hochschule für Technik Buchs beziehungsweise der neuen Hochschule richten sich für das gesamte Jahr 2020 nach Art. 1 und 2 der Vereinbarung über die Beteiligung des Landes Vorarlberg am Neu-Technikum Buchs vom 18. August 19779.
nGS 2020-075