234.11

Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über das Neu-Technikum Buchs

vom 18.02.1968 (Stand 19.02.1968)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 18. April 1967 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890

als Beschluss:

Art. 1

Der Kanton St.Gallen tritt der Vereinbarung über das Neu-Technikum Buchs bei.

Die Vereinbarung wird in der von den Regierungen des Fürstentums Liechtenstein, des Kantons Graubünden und des Kantons St.Gallen am 18. August, 22. September und 9. November 1964 beschlossenen Fassung genehmigt.

Der Regierungsrat wird beauftragt, die Vereinbarung im Namen des Kantons zu unterzeichnen.

Art. 2

Zur Deckung des Anteils des Kantons St.Gallen an den Baukosten wird ein Kredit von Fr. 7 700 000.– gewährt.

Art. 3

Der Kredit wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 25jährige Tilgungsfrist 1969 bis 1993» belastet.

Art. 4

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieser Beschluss in Vollzug tritt.

Art. 5

Dieser Beschluss ist gemäss Art. 10 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt und das Finanzreferendum vom 17. Juni 1929 der Volksabstimmung zu unterstellen.

nGS 5, 339