320.203

Kantonsratsbeschluss über die Gewährung von Beiträgen für die Notfallversorgung

vom 13.06.2021 (Stand 01.01.2023)

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 24. Februar 20201 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 24 des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 20122

als Beschluss:3

Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen kann folgende jährlich wiederkehrende Beiträge für die Aufrechterhaltung der Notfallversorgung an den folgenden Spitalstandorten gewähren:

  1. Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland bis zu Fr. 1'000'000.–;

  2. Spital Linth bis zu Fr. 1'000'000.–;

  3. Spitalregion Fürstenland Toggenburg bis zu Fr. 1'000'000.–;

  4. Spital Walenstadt bis zu Fr. 1'000'000.–.

Ziff. 2

Der Kanton St.Gallen kann jährlich wiederkehrende Beiträge für die Notfallversorgung an den Standorten von Gesundheits- und Notfallzentren im Umfang von bis zu Fr. 6'250'000.– gewähren.

Ziff. 3

Die für die Notfallversorgung erforderlichen Beiträge werden erstmals ins Budget 2022 eingestellt.

Ziff. 4

Die Regierung wird ermächtigt, mit dem Leistungserbringer die weiteren Einzelheiten der Gewährung der Beiträge für die Notfallversorgung zu vereinbaren.

nGS 2021-061