325.919
Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an das Kinderschutzzentrum St.Gallen
vom 08.11.2001 (Stand 31.01.2012)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 18. April 2001 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 18 und Art. 22 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979
als Beschluss:
Ziff. 1
Der Staat leistet der Stiftung Ostschweizer Kinderspital St.Gallen einen Beitrag an den Betrieb der kinder- und jugendpsychiatrischen sowie -psychosomatischen Bettenstation des Kinderschutzzentrums St.Gallen.
Ziff. 2
Die Regierung schliesst mit der Stiftung Ostschweizer Kinderspital St.Gallen die Vereinbarung über die Leistung des Kinderschutzzentrums ab.
Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht über das Kinderschutzzentrum aus.
Ziff. 3
Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 2002 angewendet.
Ziff. 4
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
nGS 36–82