381.30
Regierungsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE
vom 16.08.2005 (Stand 21.04.2020)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 74 Abs. 2 Bst. a der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20011
als Beschluss:2
Ziff. 1
Der Kanton St.Gallen tritt der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 20023 in den Bereichen A und B mit Wirkung ab 1. Januar 2006 bei.
Er tritt der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE für die Sonderschulen Bereich D mit Wirkung ab 1. Januar 2008 bei.
Er tritt der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE für die stationären Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich Bereich C mit Wirkung ab 1. Januar 2015 bei.
Ziff. 1bis
Der Kanton St.Gallen stimmt den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 14. September 2007 zu.
Ziff. 1ter
Der Kanton St.Gallen stimmt den Änderungen vom 23. November 2018 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE zu.
Ziff. 2
Der Kanton St.Gallen kündigt die Heimvereinbarung vom 2. Februar 19844 auf Ende des Jahres 2006.
Ziff. 3
Dieser Erlass untersteht der Genehmigung des Kantonsrates.5
nGS 45–32