713.93

Grossratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Bodensee-Toggenburg-Bahn

vom 09.11.1989 (Stand 09.11.1989)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 17. Januar 1989 und vom Bericht der vorberatenden Kommission vom 22. August 1989 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 1 lit. a und Art. 6 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Eisenbahngesetz vom 7. Februar 1971, in Ausführung von Art. 56 und 60 des eidgenössischen Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 sowie von Art. 12 und 31 der eidgenössischen Verordnung über den Vollzug des sechsten und siebenten Abschnittes des Eisenbahngesetzes vom 19. Dezember 1958

als Beschluss:

Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen tritt der V. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen St.Gallen, Appenzell A.Rh. und Thurgau einerseits und der Bodensee-Toggenburg-Bahn anderseits über die Finanzierung technischer Verbesserungen der Bodensee-Toggenburg-Bahn bei.

Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung im Namen des Kantons St.Gallen zu unterzeichnen.

Ziff. 2

Für die vom Staat zu tragenden Kosten wird ein Kredit von Fr. 12 451 840.– gewährt.

Der Kredit wird dem Konto 2190.950.02 «Verkehr und Fremdenverkehr, Beiträge an den öffentlichen Verkehr, Investitionshilfe an private Transportunternehmen» belastet.

Ziff. 3

Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.

Ziff. 4

Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7bis Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Referendum und Initiative dem fakultativen Finanzreferendum.

nGS 24–66