713.94
Grossratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Bodensee-Toggenburg-Bahn
vom 20.07.1995 (Stand 20.07.1995)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 20. Dezember 1994 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 1 lit. a und Art. 6 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Eisenbahngesetz vom 7. Februar 1971
in Ausführung von Art. 56 und 60 des eidgenössischen Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 sowie von Art. 12 und 31 der eidgenössischen Verordnung über den Vollzug des sechsten und siebenten Abschnittes des Eisenbahngesetzes vom 19. Dezember 1958
als Beschluss:
Ziff. 1
Der Kanton St.Gallen tritt der 6. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie den Kantonen St.Gallen, Appenzell A.Rh. und Thurgau einerseits und der Bodensee-Toggenburg-Bahn anderseits über die Finanzierung technischer Verbesserungen der Bodensee-Toggenburg-Bahn unter der Voraussetzung bei, dass sich der interkantonale Kostenverteilschlüssel nach dem Entscheid des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes vom 5. Mai 1995 richtet.
Die Regierung wird ermächtigt, die Vereinbarung im Namen des Kantons St.Gallen zu unterzeichnen.
Ziff. 2
Für die vom Staat zu tragenden Kosten wird ein Kredit von Fr. 12 007 380.– gewährt.
Der Kredit wird dem Konto 2190.950.02 «Amt für öffentlichen Verkehr und Tourismus, Beiträge an den öffentlichen Verkehr, Investitionshilfe an private Transportunternehmen» belastet.
Ziff. 3
Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
Ziff. 4
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
nGS 30–127