811.728
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
vom 20.08.1991 (Stand 01.01.1991)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen
vereinbaren:1
Ziff. 1
Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von jeglicher kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer oder diesen entsprechenden Abgaben befreit:
a) Empfänger im Kanton Solothurn:
aa) der Staat und seine Anstalten;
bb) die Gemeinden, ihre Anstalten und Stiftungen;
cc) die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden;
dd) juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, Schul- oder Kultuszwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen;
b) Empfänger im Kanton St.Gallen:
aa) der Staat und seine Anstalten, der katholische und evangelische Konfessionsteil sowie die Gemeinden und ihre Anstalten;
bb) juristische Personen mit öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung, wenn sie diese im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen.
Ziff. 2
Die Vereinbarung betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen vom 14. Juni/26. August 19302 wird aufgehoben.
Ziff. 3
Diese Vereinbarung tritt mit gegenseitiger Unterzeichnung in Kraft und wird ab dem 1. Januar 1991 angewendet.
Ziff. 4
Jede Regierung kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
nGS 26–111