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Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

vom 20.08.1991 (Stand 01.01.1991)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen

vereinbaren:1

Ziff. 1

Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von jeglicher kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer oder diesen entsprechenden Abgaben befreit:

  • a) Empfänger im Kanton Solothurn:

  • aa) der Staat und seine Anstalten;

  • bb) die Gemeinden, ihre Anstalten und Stiftungen;

  • cc) die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden;

  • dd) juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, Schul- oder Kultuszwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen;

  • b) Empfänger im Kanton St.Gallen:

  • aa) der Staat und seine Anstalten, der katholische und evangelische Konfessionsteil sowie die Gemeinden und ihre Anstalten;

  • bb) juristische Personen mit öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung, wenn sie diese im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen.

Ziff. 2

Die Vereinbarung betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen vom 14. Juni/26. August 19302 wird aufgehoben.

Ziff. 3

Diese Vereinbarung tritt mit gegenseitiger Unterzeichnung in Kraft und wird ab dem 1. Januar 1991 angewendet.

Ziff. 4

Jede Regierung kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

nGS 26–111