853.154
Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Appenzell A.Rh. über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung
vom 12.01.1971 (Stand 23.01.1971)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Anwendung von Art. 10bis Abs. 3 des Jagdgesetzes, Fassung gemäss Nachtragsgesetz vom 21. März 1966,
im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über Jagd, Wild- und Vogelschutz für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 28. April 1968 und auf eine Gegenrechtserklärung der Polizeidirektion des Kantons Appenzell A.Rh. vom 10. Dezember 19701
als Gegenrechtserklärung:2
Art. 1
Die vom Kanton Appenzell A.Rh. ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie aufgrund einer Eignungsprüfung erlangt worden sind.
Auf Verlangen hat sich der Bewerber einer Ergänzungsprüfung im st.gallischen Jagdrecht zu unterziehen.
Art. 2
Personen mit Wohnsitz im Kanton Appenzell A.Rh. werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Appenzell A.Rh. zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.3
Art. 3
Die Jagdbehörde des Kantons Appenzell A.Rh. ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über die Bewertung der Prüfungsergebnisse zu erkundigen.
Art. 4
Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zurückzutreten.
Art. 5
Diese Gegenrechtserklärung wird ab 23. Januar 1971 angewendet.
nGS 7, 458