853.156
Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Aargau über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung
vom 13.06.1978 (Stand 01.07.1978)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Anwendung von Art. 10bis Abs. 3 des Jagdgesetzes vom 5. März 1950,
im Hinblick auf § 28 Abs. 3 der Jagdverordnung des Kantons Aargau vom 28. August 1969 und auf eine Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 3. April 19781
als Gegenrechtserklärung:2
Art. 1
Die vom Kanton Aargau ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt worden sind.
Art. 2
Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Aargau zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.
Art. 3
Die Jagdbehörde des Kantons Aargau ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über die Bewertung des Prüfungsergebnisses zu erkundigen.
Art. 4
Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zurückzutreten.
Art. 5
Diese Gegenrechtserklärung wird ab 1. Juli 1978 angewendet.
nGS 13–40