Wegleitung 2018(1601 kB, PDF)

2018 Wegleitung zur Steuererklärung 2018 Kantons- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer

www.steuern.sg.ch Inhaltsverzeichnis ■■ Kurzübersicht Wegleitung 2 ■■ Bedeutung der Steuererklärung 3 ■■ Elektronische Steuererklärung / eTaxes 3 ■■ Allgemeine Hinweise 4 ■■ Richtiges Ausfüllen der Steuererklärung 6 ■■ Grundsätze der Besteuerung 7 ■■ Wegzug ins Ausland und Todesfall 7 ■■ Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse 8 ■■ Einkommen9 ■■ Abzüge vom Einkommen 15 ■■ Vermögen23 ■■ Ausfüllen des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses25 ■■ Ausfüllen der Formulare Liegenschaften 32 ■■ Strafbestimmungen37 ■■ Straflose Selbstanzeige 37 ■■ Direkte Bundessteuer 37 ■■ Steuerbezug37 ■■ Auszug aus dem Tarif 39 ■■ Adressverzeichnis40

Ihre Unterlagen werden elektronisch archiviert (eingescannt), deshalb: eTaxes die elektronische Steuererklärung

Schneller am Ziel! Keine Keine Büroklammer Heftklammer

Reichen auch Sie elektronisch ein! Kein Kein Einfache Handhabung Klebeband Gummiband Importfunktion der Vorjahresdaten

2

Kurzübersicht Wegleitung

(Änderungen (keine

gegenüber dem Vorjahr sind

Änderungen fettdem

gegenüber kursiv) Seite

undVorjahr)

2. Einkünfte aus 2.1-

Privatanteile an den Haushalt mit Zuschlag zus. Zuschlag

11

selbständiger 2.2

Unkosten (Ziffer c) 1 Erwachsenen Erwachsene à pro Kind

Tätigkeit

Im Jahr Fr. 3’540 Fr. 900 Fr. 600

Im Monat Fr. 295 Fr. 75 Fr. 50

5. Liegenschaften

Der Eigenmietwert des am Wohnsitz dauernd selbst-

bewohnten Eigenheimes reduziert sich um 30%

34

10. Berufskosten 1.2

Bei Benützung eines Fahrrades oder Kleinmotorrades bis Fr. 700

16

unselbständig

Erwerbender 1.3

Bei Benützung eines Motorfahrzeuges in begründeten Fällen

Fahrleistung Km-Ansatz min. Fr. max. Fr.

bis 7’500 km Fr. –.70 Fr. 5’250

bis 12’500 km Fr. –.62 Fr. 5’250 Fr. 7’750

bis 17’500 km Fr. –.56 Fr. 7’750 Fr. 9’800

bis 22’500 km Fr. –.50 Fr. 9’800 Fr. 11’250

bis 27’500 km Fr. –.45 Fr. 11’250 Fr. 12’375

bis 32’500 km Fr. –.41 Fr. 12’375 Fr. 13’325

über 32’500 km Fr. –.38 Fr. 13’325

17

Arbeitstage

in der Regel max. 220

17

Fahrt zur Arbeit

Gesamtkosten (öffentl. Verkehrsmittel, Fahrrad, Motorfahrzeug) max. Fr. 3’860

16

10.2 Mehrkosten 2.1

Abzug für Mehrkosten der Verpflegung Fr. 15 pro Tag max. Fr. 3’200

17

Verpflegung 2.2

Kantinen, Vergünstigung durch Arbeitgeber Fr. 7.50 pro Tag max. Fr. 1’600

2.3

Bei Schicht- oder Nachtarbeit Fr. 15 pro Tag max. Fr. 3’200

10.3 Pauschalabzug 3.1

Pauschalabzug Fr. 700 zuzüglich 10% des Nettolohnes, höchstens Fr. 2’400

17

10.4 Wochenauf- 4.1

Tatsächliche Kosten auswärtiges Zimmer je nach Arbeitsort max. Fr. 500

17

enthalt

pro Monat bis Fr. 800

4.2

Für die auswärtige Verpflegung Fr. 30 im Tag max. Fr. 6’400

Bei Vergünstigung durch den Arbeitgeber Fr. 22.50 im Tag max. Fr. 4’800

10.5 Nebenerwerb 5.1

Pauschalabzug 20% des Nettolohnes min. Fr. 800 max. Fr. 2’400

18

13.1 Säule 3a

Erwerbstätige mit 2. Säule max. Fr. 6’768

Erwerbstätige ohne 2. Säule: 20% des Erwerbseinkommens max. Fr. 33’840

19

14. Versicherungs-

gemeinsam Pflichtige Übrige

19

Prämien

maximaler Abzug Fr. 4’800 Fr. 2’400

und Sparzinsen

pro Kind zusätzlich bis Fr. 600 bis Fr. 600

ohne Beiträge an 2. oder 3. Säule, zusätzlich bis Fr. 1’000 bis Fr. 500

16.1 Verwaltung

fremdverwaltete Wertschriften und Kapitalanlagen 2‰ max. Fr. 6’000

20

16.2 Kinderbetreuung

für jedes Kind unter 14 Jahren max. Fr. 7’500

20

16.3 Parteispenden

Alleinstehende max. Fr. 10’000

Gemeinsam Steuerpflichtige max. Fr. 20’000

20

16.4 Berufsorientierte

Unselbständig Erwerbende ohne besonderen Nachweis pauschal Fr. 400

20

Aus-/Weiterbildung

Zwingende Anschaffung Informatikmittel für Aus-/Weiterbildung max. 50%

17. Zweiverdiener-

bei gemeinsamer Steuerpflicht, bei Erwerbstätigkeit beider Personen max. Fr. 500

21

abzug

21. Zusätzliche 21.1

Krankheits- und Unfallkosten, Selbstbehalt vom Nettoeinkommen 2%

21

Abzüge

Pauschalabzug lebensnotwendige Diät (z.B. Zöliakie, nicht aber Diabetes) Fr. 2’500

21.2

Behinderungsbedingte Kosten

Alters-, Pflegeheim (ab 21 BESA-Pt, RAI-Stufe 4) von den selbst getragenen

Kosten gelten pro Monat als nicht abzugsfähig (private Lebenshaltung) Fr. 2’000

Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades Fr. 2’500

Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades Fr. 5’000

Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades Fr. 7’500

21

21.3

Freiwillige Zuwendungen von mindestens Fr. 100

der Abzug ist auf maximal 20% des Nettoeinkommens beschränkt

22

23. Sozialabzüge 23.1

Für jedes Kind im Vorschulalter Fr. 7’200

22

Einkommen 23.2

Für jedes Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung Fr. 10’200

Stichtag: 23.3

Ausbildungskosten für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung

31. Dezember

Abzug je Kind max. Fr. 13’000

Selbstbehalt Ausbildungskosten je Kind Fr. 3’000

23.4

Abzug für jede unterstützte Person (gilt nur für die direkte Bundessteuer) Fr. 6’500

36. Sozialabzüge

Für alleinstehende Steuerpflichtige Fr. 75’000

25

Vermögen

Für gemeinsam Steuerpflichtige Fr.150’000

Zusätzlich für jedes minderjährige Kind Fr. 20’000

Ausführliche Informationen finden Sie in der integrierten Wegleitung zur elektronischen Steuererklärung.

09.02

3

Bedeutung der Steuererklärung 2018 Diese Steuererklärung dient der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundes­ steuer 2018, sofern der Kanton St.Gallen für deren Er­ he­ bung zu­ständig ist. Das Steuer­erklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Ver­an­ lagungsbehörden daraus die Angaben für die Veranlagung beider Steuern entnehmen können. Unge­achtet einer teilweisen Steuerpflicht in anderen Kantonen oder Staaten ist das gesamte Einkommen und Vermögen im In- und Ausland in der Steuer­erklä­rung aufzuführen.

Eine Steuererklärung haben Steuerpflichtige einzureichen, die am 31. De­zem­­ber 2018 Wer hat eine Steuer­erklärung ■■ im Kanton St.Gallen ihren Wohnsitz hatten; 2018 einzu­reichen? ■■ im Kanton St.Gallen Eigentümer von Liegenschaften oder Inhaber von Ge­schäfts­ betrieben oder Betriebsstätten waren (beschränkte Steuerpflicht kraft wirtschaft- licher Zugehörigkeit). In einem solchen Fall genügt das Einreichen einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons (siehe Merkblatt 27).

Elektronische Steuererklärung Steuererklärung elektronisch Für das Ausfüllen der Steuererklärung steht Ihnen auch die elektronische Steuererklä- ausfüllen und einreichen rung (eTaxes) zur Verfügung. Das entsprechende Programm können Sie im Internet unter vereinfacht Ihre und unsere www.steuern.sg.ch kostenlos herunterladen. Arbeit. Das elektronische Ausfüllen bietet zahlreiche Vorteile. So werden sämtliche Positionen von den Hilfsblättern auf die Steuererklärung übertragen. Das System weist auf allfällige Fehler hin. Die Arbeit kann unterbrochen und jederzeit wieder aufgenommen werden.

Zudem können Sie beim Ausfüllen zwischen dem Eingabeassistenten und der Formular­ ansicht wählen und im gleichen Jahr beliebig viele Steuererklärungen ausfüllen. Das Programm ist mandantenfähig.

Wegleitung, Kursliste und Steuerkalkulator sind im Programm integriert. Mit der Im- portfunktion können Vorjahresdaten in die aktuelle Steuerperiode übertragen werden, was den Erfassungsaufwand enorm reduziert.

Unterjährige Steuererklärungen 2019 können ebenfalls mit der Software 2018 ausgefüllt werden.

Das elektronische Einrei­ Die Steuererklärung kann auch über eine beidseits geschützte Internet­verbindung elek- chen mittels Internet bringt tronisch eingereicht werden. Dabei sind im Falle nachträglich festgestellter Fehler auch viele Vorteile und hilft Kosten noch weitere Einreichungen möglich. Beachten Sie dazu die Hinweise in der elektroni- sparen. schen Steuererklärung.

Elektronisch eingereichte Steuererklärungen verringern den Aufwand auf den Steuer­ ämtern. Die massgebenden Daten müssen nicht mehr manuell erfasst werden. Reichen Sie deshalb nach Möglichkeit Ihre Steuererklärung elektronisch ein und Sie erhalten im Folgejahr automatisch eine reduzierte Formularzustellung. Damit können wir mit Ihrer Hilfe Kosten und Ressourcen einsparen und das Versandgewicht der Formulare um 25 Tonnen reduzieren.

Seit Einführung der elektronischen Einreichemöglichkeit im Jahr 2001 wurden bereits über 1,75 Millionen Steuererklärungen mittels eTaxes eingereicht. In der Steuerperiode 2017 benutzten 57% aller Personen, mit steigender Tendenz, diesen Service.

4

Allgemeine Hinweise Die Ziffern der Wegleitung Diese Wegleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Formulare und Beilagen erleich- entsprechen den Ziffern der tern. Sie finden darin auf alle wesentlichen Fragen eine Antwort. Individuelle Steuererklärung. Besonderheiten können natürlich in einer Wegleitung nicht behandelt werden, soll diese noch überblickbar bleiben. Spezielle Hinweise finden Sie in der linken bzw. rechten Spalte der Wegleitung.

Soweit in dieser Wegleitung Wenn Sie in den nachfolgenden Erläuterungen auf eine be­stimmte Frage keine aus Gründen der besseren Antwort finden, wenden Sie sich bitte an das Gemeindesteueramt, an den für Verständlichkeit nur männliche Ihre Wohngemeinde zuständigen Steuerkommissär oder direkt an das Kan­ Formen verwendet werden, tonale Steueramt (Adressverzeichnis siehe Seite 40). Diese Amtsstellen stehen gelten diese sinngemäss auch gerne für ergänzende Auskünfte zur Verfügung. für weibliche Personen. Auszufüllende Formulare Das Wertschriften- und Gut­ Von jedem Steuerpflichtigen auszufüllen sind: habenverzeichnis ist Bestand­ ■■ das Steuererklärungsformular (Formular 1), teil der Steuererklärung. ■■ das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2). Der Lohnausweis ist durch den Arbeitgeber zu Handen des Die übrigen Formulare für Berufskosten, für Schulden, für freiwillige Zuwen­ Steuerpflichtigen auszufüllen. dungen, für Versicherungsprämien und Sparzinsen, für Krankheits-, Unfall- und Inva­liditätskosten sowie für Liegenschaften sind lediglich bei Bedarf auszufül- len. Dasselbe gilt auch für die Fragebogen (u.a. für Landwirte).

Welche Formulare im Einzelnen zur Verfügung stehen, ist bei den entsprechen- den Erläuterungen ausdrücklich vermerkt. Eine Übersicht über die wichtigsten Formulare findet sich auch auf Seite 15 dieser Wegleitung.

Formulare und Merk­blätter: Aufgrund des hohen Einsatzes der elektronischen Steuererklärung von über Download und Bestellungen 70% erhalten Sie die benötigten Formulare in einfacher Ausführung. Bei Be- unter www.steuern.sg.ch darf für weitere Formulare liegen diese auf Ihrem Gemeindesteueramt auf. Wenn Sie Ihre Steuererklärung im Vorjahr elektronisch ausgefüllt haben, erhal- ten Sie automatisch einen reduzierten Formularsatz.

Einreichung der Steuererklärung und weiterer Unterlagen Zusammen mit der Steuererklärung und dem Wertschriften- und Guthaben­ver­ zeich­nis (Formulare 1 und 2) sind einzureichen: Für elektronisch ausgefüllte ■■ die im Einzelfall benötigten Formulare; Steuererklärungen sind auch ■■ die Bescheinigungen und Aufstellungen für jene Positionen, bei denen dies die Hinweise auf Seite 6 zu ausdrücklich verlangt ist; beachten. ■■ die Belege, soweit dies bei einzelnen Positionen ausdrücklich verlangt wird.

Belege, die noch nicht mit der Reichen Sie ausschliesslich die tatsächlich benötigten Unterlagen ein. Weitere Steuererklärung eingereicht Belege und Rechnungen sind bereitzuhalten und werden von der Steuerbehör- werden müssen, sind mindes­ de bei Bedarf einverlangt. tens solange aufzubewahren, Die Aufbewahrung derartiger Belege ist insbesondere im Bereich der steuer- bis die Veranlagung rechts­ mindernden Positionen (Abzüge vom Einkommen, Schulden) zu beachten. Kön- kräftig ist. nen die geltend gemachten Abzüge auf Verlangen nicht belegt werden, muss damit gerechnet werden, dass der Abzug nicht gewährt werden kann. In diesen Fällen bleiben steuerstrafrechtliche Massnahmen vorbehalten (siehe Seite 37). Der Steuererklärung unaufgefordert beigelegte Unterlagen dürfen nur in Kopie eingereicht werden, da diese nicht zurückgesandt und nach erfolgter Veranlagung vernichtet werden.

Zweckmässiges Vorgehen

1. Schritt Bevor Sie die Steuererklärung ausfüllen, beschaffen Sie sich alle notwendigen

Unter­lagen wie beispielsweise: ■■ den Lohnausweis, vom Arbeitgeber ausgefüllt (auch für Nebenbeschäftigun­ gen); ■■ die Zins- und Saldobescheinigungen von Bank- und Postkonten, etc.; ■■ die Steuerauszüge und Depotverzeichnisse der Banken; ■■ die Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) der in der Steuer­ periode abgeschlossenen Geschäftsjahre; ■■ die Belege (Rechnungen) für die Aus-, Weiterbildungs- und Umschu- lungskosten, den Liegenschaftsunterhalt, die Krankheits-, Unfall- und Invaliditäts­kosten, die freiwilligen Zuwendungen sowie für die Einkaufs- beiträge in die beruf­liche Vorsorge (2. Säule);

5 ■■ die Bescheinigungen der Versicherungsgesellschaften über den Steuerwert (Rückkaufswert inkl. Überschussanteile der Lebensversicherungen).

Füllen Sie anschliessend das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sowie die 2. Schritt weiteren benötigten Formulare aus und erstellen Sie die bei einzelnen Posi­tio­ nen verlangten Aufstellungen.

Haben Sie alle Unterlagen beisammen und die oben erwähnten Formulare 3. Schritt ausgefüllt, so übertragen Sie die entsprechenden Ergebnisse in die Steuerer- klärung und füllen die übrigen, für Sie in Betracht fallenden Positionen aus.

Steuerpflicht, Unterschrift und Vertretung Volljährige Personen sind selbständig steuerpflichtig. Minderjährige Kinder Die Steuererklärung ist in werden grundsätzlich zusammen mit dem Inhaber des elterlichen Sorgerechts jedem Fall persönlich zu unter- be­steuert. Für Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden Minderjährige jedoch zeichnen. Unterschriften von selb­ständig besteuert. beauftragten Vertretern sind nicht zulässig. Mit Ihrer Unter- Die in ungetrennter Ehe/eingetragener Partnerschaft Lebenden werden unge- schrift bescheinigen Sie, dass achtet des Güter­standes gemeinsam besteuert. Sie müssen eine gemeinsame die Steuererklärung und das Steuererklärung einreichen, die von beiden zu unterzeichnen ist. Fehlt eine Wertschriften- und Guthaben- Unterschrift, ist sie innert der angesetzten Nachfrist einzureichen. Nach unbe- verzeichnis wahrheitsgetreu nutzter Frist wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten/eingetragenen und vollständig ausgefüllt sind. Partnerschaften angenommen, d.h. der/die handelnde Partner/in bindet mit seiner Unterschrift auch den anderen.

Als alleinstehende Steuerpflichtige gelten ledige, getrennt lebende, geschiede- ne oder verwitwete Personen.

Sie können sich im Veranlagungsverfahren durch eine Drittperson (Steuer­ Das Formular Vertretungs­ berater, Treuhänder usw.) vertreten lassen, soweit keine persönliche Mitwir- vollmacht (Formular 31) kung erforderlich ist. Ein solches Vertretungsverhältnis, das bis zum schriftli- erhalten Sie beim Kantonalen chen Widerruf gilt, ist dem Gemeindesteueramt schriftlich anzuzeigen, d.h. Steueramt. Es steht unter der Vertreter hat sich durch eine von Ihnen ausgestellte schriftliche Vollmacht www.steuern.sg.ch auch im auszuweisen. Liegt eine solche Vollmacht vor, werden insbesondere Auflagen, Internet zur Verfügung. Steuer­veranlagungen und Steuerrechnungen ausschliesslich der bevollmächtig- ten Person zugestellt. Das Gleiche gilt für das nichtschriftliche Verfahren. Nicht delegierbar ist die Verpflichtung zur persönlichen Unterzeichnung der Steuer­ erklärung und zur persönlichen Auskunftserteilung. Falls Sie ins Ausland wegziehen oder bereits weggezogen sind, bitten wir Sie, Bei Wegzug ins Ausland uns eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben, damit wir Ihnen die ist eine Zustelladresse in entsprechenden Verfügungen rechtsgültig zustellen können. der Schweiz notwendig.

Einreichefrist der Steuererklärung, Gesuch um Fristverlängerung Die Steuererklärung sowie die erforderlichen Beilagen sind bis zum Einreiche­ termin gemäss Seite 1 der Steuererklärung dem Gemeindesteueramt einzurei- chen. Auf Gesuch hin kann vor Ablauf der Einreichefrist eine angemessene Frist­ Gesuch um Fristverlängerung verlängerung gewährt werden. Ein derartiges Gesuch können Sie bequem und einfach und bequem unter einfach unter Angabe der Registernummer und des eTaxes-Passwortes, die auf www.steuern.sg.ch elektro- der Steuererklärung aufgedruckt sind, unter www.steuern.sg.ch stellen. nisch stellen. Wird das Gesuch um Fristverlängerung nicht elektronisch über das Internet gestellt, so ist dieses schriftlich an das Gemeindesteueramt zu stellen.

Rückerstattung der Verrechnungssteuer Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf den Fälligkeiten 2018 erfolgt Der Anspruch auf Rücker­ durch Gutschrift (analog einer Steuerzahlung) in der Schlussrechnung 2018. stattung der Verrechnungs­ steuer ist im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (For- Massnahmen bei nicht oder unkorrekt ausgefüllter Steuererklärung mular 2) geltend zu machen. Die Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren kann Nähere Ausführun­gen hierzu eine Ermessensveranlagung sowie Steuerstrafen zur Folge haben (Näheres finden Sie auf den Seiten 25 bis siehe Seite 37). Es liegt in Ihrem und im Interesse der Steuerbehörden, solche 31 dieser Wegleitung. Konse­quenzen zu vermeiden.

6

Richtiges Ausfüllen der Steuererklärung Damit die Steuerbehörden Ihre Steuererklärung rationell verarbeiten können, bitten wir Sie, die folgenden Hinweise zu beachten: ■■ Identifikation Versehen Sie alle Formulare und Beilagen mit Ihrem Namen und Ihrer Re- gister-Nummer. Diese finden Sie auf der ersten Seite der Steuererklärung. ■■ Auswahlfelder Bei Auswahlfeldern ist die zutreffende Angabe anzukreuzen X . ■■ Schriftfarbe Verwenden Sie für Ihre Eintragungen einen blauen oder schwarzen Kugel­ schreiber oder Filzstift.

Ausfüllen mit elektronischen Hilfsmitteln Wenn Sie über einen Internet-Anschluss verfügen, können Sie die Steuer­ erklärung (mit integrierter Wegleitung) und die wichtigsten Formulare unter der Adresse www.steuern.sg.ch abrufen, herunterladen und offline ausfüllen.

Die Steuererklärung kann unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch mit den im Handel erhältlichen Computer-Programmen privater Anbieter ausge- füllt werden. Beachten Sie bitte, dass diese Programme durch das Kantonale Steueramt nicht geprüft (homologiert) worden sind.

Kann das Computer-­ Wenn das Computer-Programm eigene Formulare ausdruckt, so werden diese Programm die amtlichen nur akzeptiert, wenn sie die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: Formulare bedrucken, darf die ■■ Die Formulare müssen in Bezug auf Gestaltung und Inhalt mit den Ori­gi­nal­ Steuer­erklärung (Formular 1) formularen identisch sein. zum Bedrucken nicht zerschnit- ■■ Die ausgedruckten Einzelblätter sind entsprechend dem jeweiligen Original­ ten werden. formular (A3-Formulare, doppelseitige A4-Formulare) beizulegen (nicht zusam­menheften). ■■ Der Ausdruck hat in schwarzer Schrift auf weissem Grund zu erfolgen. ■■ Sämtliche Ausdrucke sind zur Identifikation mindestens mit Ihrem Namen und Ihrer Register-Nummer zu versehen (z.B. in der Kopf- oder Fuss­zeile). ■■ Sämtliche Ausdrucke müssen an den dafür vorgesehenen Stellen datiert und unterzeichnet werden.

Einreichen der elektronisch ausgefüllten Steuererklärung e-Taxes: Übermitteln Sie die Steuererklärung elektronisch via Internet. Die Übertra- (www.steuern.sg.ch): gung erfolgt verschlüsselt und sicher. Sie vermeiden so einen unerwünsch- ten ­Medienbruch, womit das aufwändige, manuelle Abtippen auf Ihrem Einreichung der Steuererklä­ Gemeinde­ steueramt vermieden werden kann. Nebst einigen ausgesuchten rung per Internet Belegen (z. B. Lohnausweis, Bescheinigung Säule 3a) ist lediglich die Quittung Füllen Sie die Steuererklärung zur elektronischen Übermittlung, welche vom Programm automatisch erzeugt mit dem Programm des Kanto- wird, einzureichen. nalen Steueramtes aus und rei- chen Sie diese elektronisch ein, Kann die am Computer ausgefüllte Steuererklärung ausnahmsweise nicht elek- damit der Erfassungsaufwand tronisch übermittelt werden, ist Folgendes zu beachten: ■■ Die Steuererklärung (Formular 1) ist auf dem vorbeschrifteten Original ein- beim Steueramt möglichst zureichen. In dieses Original sind das steuerbare Einkommen (Ziff. 24) und gering ausfällt. das steuerbare Vermögen (Ziff. 37) zu übertragen. Die Steuererklärung ist Ein Ausdruck für das Steuer- auf Seite 4 unten zu datieren und zu unterschreiben. amt erübrigt sich somit. ■■ Die ausgedruckten Steuerformulare sind beizulegen.

Die Einreichung der unterzeichneten Original-Steuererklärung, in der die Total­ ergebnisse übertragen sind, ist aus rechtlichen Gründen erforderlich. Nur die Origina­lsteuererklärung erlaubt eine rasche Eingangserfassung mittels vorge- drucktem Barcode. Sie dient zudem als Dossierumschlag.

7

Grundsätze der Besteuerung

Besteuert wird das Einkommen des Kalenderjahres 2018.

Mit dem Wohnsitz bzw.

mit der Wohnsitznahme im

Für die Vermögenssteuer ist

der Stand des Vermögens am Ende des Kalender-

Kanton St.Gallen gelten Sie als

jahres oder der Steuerpflicht massgebend.

unbeschränkt steuerpflichtig.

www.steuern.sg.ch

Steuerperiode

Steuererklärung Formular 1

für natürliche Personen

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2018

2018 2019

Veranlagungsperiode

Als ausserhalb des Kantons

St.Gallen wohnhafter Eigen­

tümer von Liegenschaften

oder Inhaber von Geschäfts­

betrieben oder Betriebs­stätten

gelten Sie im Kanton St.Gallen

als beschränkt steuerpflichtig.

Bemessungsperiode

Dauer bei nicht ganzjähriger

Steuerpflicht:

Rückfragen

an:

Name

Vorname

von

bis

Steuerpflicht im Kanton St.Gallen während der ganzen Steuerperiode 2018

Telefon Privat

Telefon Geschäft

Die Angabe einer E-Mailadresse wird als Einwilligung zur unver-

Veränderungen in der Er­

Stichtag der Personalien per

E-Mail

schlüsselten Kommunikation via E-Mail betrachtet.

Wegzug bzw. per Ende der

Steuerpflicht.

Auch wenn Sie eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit während des

Vertragliche Vertretung im Veranlagungsverfahren wird nur angenommen, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt.

Ka­len­­derjahres aufgenommen oder aufgegeben haben, bei Wechsel von einer

Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember 2018 bzw. am Ende der Steuerpflicht

werbstätigkeit, Änderung der

Einkommensverhältnisse

Ehemann /

Einzelperson / Partner/Partnerin (Person 1) Ehefrau / Partner/Partnerin (Person 2)

Name, Vorname selb­ständigen zu einer unselbständigen Tätigkeit oder umgekehrt sowie bei Geburtsdatum

Zivilstand Pen­sio­nie­rung ist das tatsächlich erzielte Einkommen zu deklarieren. Konfession

Beruf Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit während des Jahres ausgeübt haben,

Erwerbsart unselbständig* selbständig nicht erwerbstätig unselbständig*

*Arbeitgeber sind die Ergebnisse der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse Vorname, Name massgebend. Kinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen Geburts- Im In Schule Sofern in beruflicher Ausbildung: datum Vorschul- oder Aus- Schule oder Lehrfirma alter bildung

Bei einer Schenkung, einem Erbvorbezug, einer Erbschaft oder einem Vermächt­ nis im Laufe des Jahres 2018 deklarieren Sie die fälligen Erträge, die Sie ab Vermö­ gens­anfall bis Ende der Steuerperiode erzielt haben. Der daraus resultierende Vermögenszu­wachs ergibt sich aus dem Stand per 31. Dezember. Bei einer Erb­ Rückzahlungen Allfällige Steuerrückzahlungen Vorgemerktes Auszahlungskonto Konto / Kontoänderung

A schaft ab Fr. 50’000 wird der Vermögenszuwachs von Amtes wegen zeitlich ge­

erfolgen auf das von Ihnen Bankname: bezeichnete Konto. (Feld A) Wenn Feld A leer ist, IBAN-Nr.: in Feld B die notwendigen Angaben eintragen. wichtet. Wenn die Erbschaft noch nicht geteilt ist, geben Sie die Ihnen zustehen- oder Post-IBAN-Nr.:

den Anteile am Gesamteinkommen und -vermögen der Erben­gemeinschaft an. Nicht ausfüllen! Erledigungsvermerke Eingang: Erfassung: WSV-Kontrolle: Veranlagung:

Notizen:

Beginn der Steuerpflicht im Kanton St.Gallen in der Steuerperiode 2018 HA (2018) 12.18 Wenn Sie im Laufe des Jahres 2018 aus einem anderen Kanton zugezogen 01.01

sind und am 31. Dezember 2018 im Kanton St.Gallen wohnten, sind Sie für das ganze Jahr im Kanton St.Gallen steuerpflichtig.

In Ihrer Steuererklärung deklarieren Sie das im ganzen Jahr erzielte Einkom- men, auch das im Wegzugskanton erzielte.

Als massgebendes Vermögen deklarieren Sie den Stand des Vermögens am

31. De­­­zember 2018. Die Vermögenssteuer wird für das ganze Jahr erhoben.

Wenn Sie im Jahr 2018 aus dem Ausland in den Kanton St.Gallen zugezogen sind, ist das tatsächliche, ab Zuzugsdatum bis Ende 2018 erzielte Einkommen zu deklarieren.

Bei diesen so genannt unterjährigen Veranlagungen werden zur Festsetzung des satzbestimmenden Einkommens die regelmässig fliessenden Einkünfte (u.a. Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit, Liegenschafts- erträge, Renten) auf zwölf Monate umgerechnet. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte (u.a. Gratifikationen, Boni, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, geschäftliche Kapitalgewinne) werden zur Satzbestimmung nicht umgerech- net; die Abzüge werden sinngemäss behandelt. Die Umrechnung nimmt die Steuerbehörde von Amtes wegen vor.

Als massgebendes Vermögen ist der Stand am 31. Dezember 2018 anzugeben. Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben.

Beendigung der Steuerpflicht im Kanton St.Gallen in der Steuerperiode 2019 Bei Wegzug ins Ausland oder bei Tod im Jahr 2019 dient diese Wegleitung auch zum Ausfüllen der letzten Steuererklärung mit unterjähriger Veranlagung. Die obigen Ausführungen zur unterjährigen Veranlagung gelten sinngemäss. Solche Steuererklärungen können mit dem Programm 2018 ausgefüllt werden.

Selbständige ­ Erwerbs­tätigkeit selbständig nicht erwerbstätig

Dauer bis

Schenkung, Erbvorbezug, Erbschaft und Vermächtnis, Beteiligung an einer Erben­ gemeinschaft

B

AHV-Meldung:

Zuzug aus einem anderen Kanton

Für die direkte Bundessteu- er sind Sie ebenfalls für das ­ganze Steuerjahr 2018 im Kan- ton St.Gallen steuerpflichtig.

Zuzug aus dem Ausland

Für die direkte Bundessteuer werden Sie ab Zuzug aus dem Ausland ebenfalls im Kanton St.Gallen steuerpflichtig.

Wegzug ins Ausland

Tod Heirat Trennung / Scheidung

8 Abweichungen gegenüber der Steuerperiode 2018 werden im separaten Merk­ blatt 8 übersichtlich dargestellt. Sie erhalten es mit der unterjährigen Steuer- erklärung.

Als massgebendes Vermögen ist der Stand am Ende der Steuerpflicht anzuge- ben. Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben.

Tod Partner/in in der Steuerperiode 2018 Bis und mit Todestag erfolgt eine gemeinsame Besteuerung. In der Steuer­ erklärung sind das gemeinsame Einkommen ab Beginn 2018 bis und mit Todes­ tag und das gemeinsame Vermögen am Todestag zu deklarieren.

Ab Todestag bis Ende 2018 wird der Überlebende selbständig veranlagt. In seiner Steuererklärung ist das Einkommen ab dem auf den Todestag folgenden Tag bis Ende 2018 sowie das Vermögen per 31. Dezember zu deklarieren.

Die obigen Ausführungen zur unterjährigen Veranlagung gelten sinngemäss.

Heirat oder eingetragene Partnerschaft, Trennung oder Scheidung in der Steuerperiode 2018 Bei Heirat/eingetragener Partnerschaft werden Sie und Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner für die ganze Steuer­periode gemeinsam veranlagt. Demgemäss ist eine gemeinsam ausgefüllte Steuer­erklärung einzureichen.

Bei Trennung oder Scheidung werden die Partner für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. In diesem Falle haben beide je eine separate Steuererklä- rung einzureichen.

Personalien, Berufs- und Familien­ 2018 Einkünfte für die Dauer t land und Aus rpflich der Steue te im In- r, en Kinde Einkünf und der minderjährig

2

rpflichtigen

Kinder

der Steue bseinkommen dieser

ohne Erwer

bstätigkeit

100

iger Erwer

Lohnausweis

unselbständ

102

nfte aus

Person 1

Lohnausweis

1. Einkü

Haupterwer

bstätigkeit

Person 2

Lohnausweis

104

1.1 Aus

1.1 und

1.2

bstätigkeit

Person 1

verhältnisse am 31. Dezember 2018

Lohnausweis

106

Nebenerwer

Lohnausweis

Nettolohn

1.2 Aus

Arten

Person 2

gkeit

erwerbstäti

108

Aus Neben

Bescheinigung

110

Person 1 Bescheinigung

Arten

VR-Ho norare usw.

gsgelder, usw.

Person

2 Aufstellung

1.3 für Dienst-

1.3 Sitzun

Entschädigung

VR-Honorare

bstätigkeit

112

leistungen

jeder Art, s-

Sitzungsgelder, er Erwer

Verwaltungsrat

selbständig

114

z.B. aus

nfte aus

entätigkeit.

Person 1

und Behörd

2. Einkü

2.1

Person 2

schaften

hen Gesell

120

2.1 Industri e-,

andit-

und einfac

aus

Einkünfte und Gewerbe-

Komm

122

Handels- aus Landwirt-

2.2 Aus

Kollektiv-,

Person 1

betrieben, aus freien

2

schaft sowie

Person

gen

Berufen.

3. Einkü

- und

Sozial

nfte aus

Versicherun

anderen

Person 1

)

126

128

(zu 100%

Auf der Titelseite der Steuererklärung (Formular 1) ist zunächst die Dauer der

AHV/I

V-Renten

Person 2

/ Aufstellung

3.1

sionen

Person 1

Bescheinigung

steuerbar

130

%

132

n/Pen

%

3.2 Rente

steuerbar

134

3.2 separat e

Fr.

Person 2

en Renten

Steuer­pflicht einzutragen, falls diese nicht während des ganzen Jahres bestan­

Bei mehrer beilege .

136

1

Aufstellung

Fr.

igung Person

fallentschäd

138

bsaus

Person 2

Bescheinigung

3.3 Erwer

140

3.3

-, Unfall-,

Person 1

Bescheinigung

aus Krankensoweit

r

Taggelder

n-Taggelde

enzulagen

142

Invalidenversich

erung,

Lohnausweis

enthalten.

3.4

Arbeitslose

Person 2

und Famili

Kinder-

den hat. Sodann ist die Person zu bezeichnen, an welche allfällige Rück­fragen

nicht im

ausbezahlte

assen direkt

Ausgleichsk m Vermö

gen

3.5 Von

bewegliche

nfte aus

4. Einkü ben

146

147

ögen)

(Privatverm

n und Gutha Prozent rmögen)

149

aus

aus Wertschrifte schaft en ab 10

äftsve

4. Gewinne

4.1

nt (Gesch

Einschliesslich und

en an Gesell ab 10 Proze

712

zu richten sind. Wird eine E-Mail-Adresse angegeben, wird angenommen, dass

Beteiligung

Zahlenlotto

7

Lotterien,

schaften Formular

4.2 aus

en an Gesell

Sport-Toto.

Beteiligung

/ Aufstellung

4.3 aus

schaften

Bescheinigung

154

aus Liegen

tige(n)

5. Ertrag

rpflich

156

re Einkü

nfte

ie Steue

für den/d Aufstellung

6. Weite

eiträge

Kinder

rjährige

158

haltsb für minde

Rückfragen auch per E-Mail möglich sind.

6.1

Unter

aften

teilten Erbsch

Jahre

164

162

6.3 te wie

aus unver

Übrige EinkünfTrinkgelder,

6.2 Ertrag Arten

für

Provisionen, iligungen,

Leistungen

168

e Einkünfte rkehrende

Mitarbeiterbete Lizenzen

6.3 Übrig n für wiede

Urheberrechte,

labfindunge

usw.

Patente,

6.4 Kapita nfte

en aus Vorsorg

e

der Einkü

sichtigen)

6.4

7. Total

zu berück

Kapitalleistung4 unten einzu-

Einkünfte

290

sind auf

Seite

im Total der

Bescheinigung

tragen.

Angab en (nicht

291

Ergänzende echnet

8. facht abger

lohn, verein

8.1 Brutto

292

Bei Bezeichnung einer Drittperson für Rückfragen wird nicht automatisch auf gen zungsleistun

8.1 Steuern vom 8.2 Ergän igungen

Bruttolohn, direkt mit senentschäd ber Arbeitge abgerechnet. 8.3 Hilflo Ausgleichskasse 01.02

ein Vertretungsverhältnis geschlossen. Hierfür sind die Ausführungen auf Sei­­te 5 zu beachten.

Die Angaben zu den In der einzureichenden Original-Steuererklärung sind unter der Rubrik Per­ ­Personalien, Berufs- und so­nalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember Ihre Personalien Familienverhältnissen ­be­reits eingedruckt, soweit dies technisch möglich war. Dabei handelt es sich (einschliesslich Kinder) um die beim Einwohneramt Ihrer Gemeinde gespeicherten, aktuellen Daten. werden für die Feststellung Sollten Korrekturen erforderlich sein, bitten wir Sie, diese auf der Steuererklä- der Steuerpflicht und für die rung vorzunehmen. Bei Wohnsitz im Kanton St.Gallen sind diese Änderungen Ermittlung der Sozialabzüge zudem beim Einwohneramt Ihrer Wohnsitzgemeinde ordnungsgemäss zu mel- (Ziff. 23 und 36) benötigt. den. Ein Korrekturvermerk auf der Steuererklärung kann diese Meldung nicht ersetzen.

Die Angaben zu den Berufsverhältnissen (Beruf und überwiegende Erwerbsart) sind in jedem Fall zu machen. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit im Haupt­ beruf ist zudem der Arbeitgeber anzugeben.

Kinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen Anzugeben sind Vorname und (allenfalls abweichender) Familienname sowie Ge­burtsdatum jener Kinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkom- men. Von den Angaben zur Ausbildung resp. Schulpflicht (umfasst auch Kin- dergarten) können die gemäss Ziff. 23.1 und 23.2 zulässigen Kinderabzüge hergeleitet werden (siehe Seite 22).

Es sind nur diejenigen Kinder aufzuführen, für die Sie einen Abzug in den Ziff. 23.1 oder 23.2 geltend machen.

9 Bei Kindern in beruflicher Ausbildung sind zudem die Schule oder Lehrfirma und die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung anzugeben.

Aufgrund des Jahrgangs der Kinder können die für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut zulässigen Abzüge beim Vermögen (Ziff. 36.3) ermittelt werden.

Rückzahlungen Damit Steuerrückzahlungen abgewickelt werden können, ist die Angabe einer Für Steuerrückzahlungen Bank- oder Postverbindung notwendig. Falls auf der ersten Seite der Steuerer- ist die Angabe der IBAN-­ klärung bereits ein Auszahlungskonto vorgemerkt ist, wollen Sie dieses bitte Nummer notwendig. überprüfen und allenfalls korrigieren.

Dazu muss zwingend die so genannte IBAN-Nummer (International Bank Account Number) angegeben werden. Diese finden Sie auf Ihren Bank- oder Post­kon­to­auszügen. 3 Abzüge

10. Berufs Abzüge 2018

kosten bei unselb für die Dauer 10.1 ständiger Erwerbstätigk der Steuer eit pflicht 10.2 Person 1

Einkommen

11. Schuld

zinsen

Person 2

Formular

4

438

12.1 – 12.3

12. Unterh

Formular

4

Bei erstmalig

altsbeiträge

12.1 Unterh und Renten

488

Scheidungsurer Zahlung

leistungen

Formular

5

Trennungs teil bzw.

altsbeiträge

500

vereinbarung

12.2 Unterh an Geschie

beilegen.

dene oder

altsbeiträge

12.3 Renten für minde

Getrennte

Aufstellung

rjährige Kinder

leistungen

13. Vorsor

gebeiträge

13.1 Säule

3a

Säule 3a

13.2 Säule

2 (BVG) inkl.

Einkaufsbeitr

Säule 2 (BVG) äge

inkl. Einkau

14. Versich fsbeiträge

erungsprämie

15. Unterh n und Sparzi

alts- und nsen

Verwaltungs

16. Weiter kosten für

Person 1

Person 2

Person 1

Person 2

Aufstellung

Aufstellung

Bescheinigung

Bescheinigung

Bescheinigung

Bescheinigung

Formular

6

200

202

204

208

210

218

219

e Abzüge Liegenschafte

Allgemeine Erläuterungen: Was gilt als Einkommen?

16.1 Verwal

n Formula

600

tungskosten

r7

16.2 Kinder

für Wertsc

716

betreuungsko hriften und

sonstige Kapita

16.3 Parteis

penden

16.4 Kosten

sten bei Drittbe

treuung

lanlagen

Formular

10

220

berufsorientie

258

rte Aus-/W

Formular

16.5

Kosten berufso

eiterbildung

5

AHV-Beiträge

rientierte Person 1

555

von

Nichterwerbstätig

16.5 Übrige

Aus-/Weiterbi

Aufstellung

en,

u.a.

Abzüge

ldung Person

Arten 2

223

Der Steuerpflicht unterliegt das gesamte in- und ausländische Einkommen der

17. Zweive Aufstellung

rdienerabzug 224

18. Total

der Abzüg 222 e 226 Einkomm ens- 20. Nettoe 230

Steuerpflichtigen und der unter elterlicher Sorge stehenden minderjährigen berechnu inkommen ng 21. Abzüg e vom Nettoe (Ziffer 7 abzügli ch Ziffer 18)

21.1 Krankh inkommen

eits- und 234 Unfallkosten abzüglich Selbstbehalt Formular 2% des Nettoei 6 Abzug

Kinder. Dazu zählen sämtliche periodischen oder einmaligen Einkünfte – seien

nkommens

(Ziffer

20)

650

21.2 Behind

erungsbeding

238

21.3 Freiwil

te Kosten (ohne

22. Reinei

lige Zuwen

nkommen

Selbstbehalt)

dungen (wenn

mind. Fr.100,

Formular

6

240 –

(Ziffer 20 max. 20%

Ziffer 20)

235 –

23.1 bis 23.3

23. Soziala

abzüglich

Ziffern 21.1

Formular

5

bzüge, Stichta

dies Geld­leis­

tun­

gen oder Naturalbezüge – wie Einkommen aus Erwerbstä-

Abzüge für

bis 21.3)

244 –

23.1 Kinder

g 31. Dezem

Unterhalt Kinder, für deren abzug für

ber 2018

Sie

bzw. Ende

248

(gemäss Seite aufkommen

jedes noch

der Steuer

1). 23.2 Kinder

nicht schulp

pflicht

abzug für

flichtige

jedes Kind

Kind

23.4 23.3 Ausbild

in Schule

Fr. 7`200

ungskosten

oder Ausbil

252 –

Abzug gilt

nur für die 23.4 Abzug

für Kinder

dung

direkte Bundess

in Schule

Fr. 10`200

für unters

oder Ausbild

254 –

tigkeit, Ver­ mögens­­ertrag, Renten, Pensionen, Taggelder aus Arbeitslosen-, teuer. tützte Person ung Formula

24. Steuer en ja r 10

bares Einkom Anzahl 256 – men gesam Bescheinigung t (Ziffer 22 abzüglich 264 Ziffern 23.1-23. 3) 268

Kranken- und Unfallversicherungen, Kapital­abfin­dungen usw. Zu beachten ist, 01.03

dass der Ertrag aus Nutzniessungsvermögen zum steuerbaren Ein­kommen des Nutzniessungsberechtigten gehört. Minder­jährige Kinder werden für Ein­kom­ Die Bemessung des steuerba­ men aus Erwerbstätigkeit selbständig besteuert. ren Einkommens richtet sich nach den Einkünften im Jahr 2018. Die einzelnen Einkünfte

1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbs­tätigkeit

Zu den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zählen alle Leis­tun­ gen des Arbeitgebers aufgrund eines privatrechtlichen Arbeits­ verhältnisses oder einer öffentlich-rechtlichen Anstellung. Darunter fallen der vereinbarte Die Einkünfte aus unselb­ Lohn bzw. die festgesetzte Besoldung, aber auch die Nebenbezüge wie Fami- stän­di­ger Tätigkeit sowie lien- und Kinder­zulagen, Provisionen, Zulagen und Entschädigungen aller Art, die übrigen Leistungen (u.a. Sitzungs­gelder, Jubiläums- und Dienst­alters­geschenke, Treueprämien, Gratifi- Gehalts­neben­leistungen) sind kationen, Trink­­­gelder, Verwaltungs­rats­honorare, Tantiemen, Entschädigungen mit Lohn­aus­weisen (Ziff. 1–10 für Sonder­leistungen so­wie die Zuteilung von Mitarbeiteraktien und -optio- des Lohn­aus­weises) lückenlos nen, soweit damit eine geldwerte Leistung des Arbeitgebers verbunden ist. zu belegen. Steuerbar sind auch Natu­ ral­ leistungen aller Art, die dem Steuerpflichtigen Pro Arbeitgeber ist grundsätz- zukommen. Die Naturalleistungen sind mit dem Wert anzurechnen, den sie lich ein Lohnausweis einzurei- hätten, wenn sie der Steuerpflichtige selbst kaufen müsste. Als Naturalleistun- chen. Ist dies aus betrieblichen gen fallen insbesondere freie Verpflegung und freie Unterkunft in Betracht. Die Bewertung der Naturalleistungen richtet sich nach dem Merkblatt N2/2007, Grün­den nicht möglich, muss das unter www.steuern.sg.ch eingesehen bzw. beim Kantonalen Steueramt unter Ziff. 15 des Lohnaus­ bezogen werden kann. Nicht steuerbar sind die vom Arbeitgeber getragenen weis­es ein entsprechender Kosten der berufs­orientierten Aus-, Weiterbildungs- oder Umschulungskosten. Vermerk, wie «Einer von xx Lohn­aus­weisen» erscheinen. Bereits mit dem vereinfachten Verfahren direkt über die AHV abgerechnete Jeder Arbeitgeber ist ver- Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Gesetz zur Bekämpfung der pflichtet, einen Lohnausweis Schwarzarbeit): Informationen zur Deklaration siehe Wegleitung Ziffer 8, Seite auszustellen. Im Lohnausweis 15. sind sämtliche Leistungen bzw. geldwerten Vorteile (Ge­halts­ Spesenentschädigungen sind dem steuerbaren Einkommen zuzurechnen, so- neben­leis­tungen) zu dekla- weit sie nicht Ersatz von berufsnotwendigen Barauslagen darstellen. Inwieweit rieren, die dem Arbeit­nehmer sie Aus­lagenersatz bedeuten, ist grundsätzlich vom Empfänger nachzuweisen. im Zu­sam­men­hang mit dem Ein allfälliger Privatanteil ist auszuscheiden. Insbesondere sind pauschale Ar­beitsver­hältnis zugeflossen Spesen­vergütungen, d.h. Vergütungen, die nicht einzeln nach Kostenereignis sind (Wegleitung zum Lohn- (z.B. aus­wär­tige Mahlzeit, effektiv gefahrene Auto­kilometer) bemessen sind, ausweis). in jedem Falle auf dem Lohnausweis aufzuführen, auch wenn sie die tatsächli- chen Kosten nicht übersteigen sollten. Die tatsächlich angefallenen Auslagen sind zu belegen.

10

Die Einkünfte aus der Haupt­

1.1+

Einzusetzen ist der Nettolohn gemäss Lohnausweis (Bruttolohn abzüglich ob-

tätigkeit sind unter Ziff. 1.1

1.2

ligatorische Sozialversicherungsbeiträge [AHV, IV, EO, ALV, NBUV] und ordent-

aufzuführen, jene aus Neben­

liche Beiträge an die berufliche Vorsorge [2. Säule]).

erwerb unter Ziff. 1.2.

Sind allfällige Kinder-, Familienzulagen etc. nicht im Lohnausweis enthalten

(z.B. Arbeitgeber Fürstentum Liechtenstein), sind diese unter Ziffer 3.5 in der

Steuererklärung zu deklarieren.

Die Berufskosten aus unselbständiger Tätigkeit (Haupt- und Nebenerwerb) können unter Ziff. 10 abgezogen werden (Formular 4; vgl. Ausführungen S.15 ff.). Als Nebenerwerb gilt eine Tätigkeit, die gleichzeitig neben einem Haupter- werb und grundsätzlich für einen anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Anzugeben sind alle Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit wie Ver­mitt­lungs­ provisionen, Vergütungen für journalistische, künstlerische, literarische, wis- senschaftliche oder sportliche Tätigkeit, für Gutachten, Mitarbeit in einer Behörde, Leitung von Vereinen, Lehr- und Instruk­tionstätigkeit (z.B. Feuer­ wehr­in­struk­tor), Buchhaltungsarbeiten, handwerkliche Arbeiten, Hauswartung usw. Be­stand die Entschädigung ganz oder teilweise in einer Mietzinsreduktion (z.B. bei einem Hauswart), so ist die Differenz zwischen normalem und redu- ziertem Mietzins als Einkommen zu deklarieren. Die Art der Nebenerwerbstätigkeit ist in den entsprechenden Feldern anzuge- ben.

1.3

Sitzungs- und Taggelder, Verwaltungsratshonorare und Tantiemen sind unter

Ziff. 1.3 anzugeben, soweit sie nicht bereits zusammen mit den übrigen

Erwerbs­einkünften deklariert worden sind. Für Einkünfte aus einer Behörden-

tätigkeit verweisen wir auf das Steuerbuch des Kantons St.Gallen (StB 39 Nr. 4

unter www.steuern.sg.ch).

2.

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Die Einkünfte aus selbstän­

2.1–

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst alle Einkünfte aus

diger Erwerbstätigkeit sind

2.2

Industrie-, Handels- und Gewerbebetrieben, Internethandel, aus Landwirtschaft

nach den im Kalenderjahr

sowie aus freien Berufen. Die Einkünfte aus Beteiligungen an Kollektiv- und

2018 abgeschlossenen Bilan-

Kommandit­gesell­schaften sind gemäss den Angaben der Firma im Formular 11

zen und Erfolgs­rech­nungen zu

«Kollektiv- und Kommanditgesellschaften» (mit Einschluss der Kapitalerträge)

ermitteln. Der Steuererklärung

unter Ziff. 2.2 an­zugeben. Einkünfte aus einer Beteiligung an einer einfachen

sind die Bilanzen und Erfolgs­

Gesellschaft (z.B. Konsortium) sind ebenfalls unter Ziff. 2.2 aufzuführen.

rech­nungen sowie die Eigen­

kapitalkonti (Privatkonti, etc.)

Wer aufgrund des schweizerischen Rechnungslegungsrechts keine Pflicht zur

und Abschreibungs­tabellen

Buchführung und Rechnungslegung hat, muss über die Einnahmen und Ausga-

ben sowie über die Vermögenslage Buch führen. Der Steuererklärung ist auf

beizulegen.

jeden Fall eine Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausga-

ben sowie Privatentnahmen und -einlagen beizufügen.

Das Formular 15a «Fragebogen für Selbstständigerwerbende mit vereinfachter

Buchführung» kann bei der Eidg. Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) her-

untergeladen werden. Landwirte haben je nach Bedarf die Formulare 12 oder

14 ausgefüllt einzureichen. Urkunden und Belege (Verträge, wich­tige Korres-

pondenzen, Einkaufsfakturen, Doppel ausgestellter Rechnungen, Bank­auszüge

mit Belegen, Postkontobelege, Quittungen, Kassastreifen usw.), die mit der

selbständigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, sind während zehn Jahren

aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen.

Gehören zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit einer Beteili- gung von mindestens 10%, sind diese separat zu deklarieren. Nähere Angaben dazu finden Sie unter der Ziffer 4.3.

Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch Kapital­ gewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Auf­wertung des Geschäfts­vermögens. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Die bei Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder bei der Veräusserung von Anteilsrechten an einer Personengemeinschaft erzielten Kapitalgewinne werden zusammen mit den ordentlichen Einkünften der letz- ten Jahresrechnung erfasst und besteuert (steuerliche Schlussabrechnung).

11

Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbs­tätigkeit gehören Die Bewertung der Natural­

ferner die Naturalbezüge jeder

Art (Wert der Waren, die der Steuerpflichtige bezüge und der Privatanteile

aus dem eigenen Betrieb bezogen hat; Mietwert der selbstgenutzten Wohnung an den Geschäftsunkosten im Geschäftshaus; Leistungen des eigenen Betriebes für private Zwecke). Für richtet sich nach dem Merk­

die Bewertung gelten folgende Regeln:

blatt N1/2007, das unter

www.steuern.sg.ch eingesehen

a) Die Warenbezüge aus dem eigenen Geschäft sind mit dem Betrag an- bzw. beim Kantonalen Steuer- zurechnen, den ein Dritter dafür hätte bezahlen müssen. Das erwähnte amt bezogen werden kann. Merk­blatt enthält Ansätze für die Bewertung der Warenbezüge der Bäcker,

Kon­di­ toren, Lebens­

mitteldetaillisten, Milchhändler,

Metzger, Wirte und

Ho­te­liers.

  1. b) Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause ist von Fall zu Fall nach den ortsüblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung zu be­stim­men. Die unter Ziff. 5 aufgeführten Richtlinien gelten sinnge­mäss.

  2. c) Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Putzmaterial, Wäschereinigung, Kommunikationsmittel, Radio und Fernsehen sind in der Regel jährlich folgende Beträge als Privatanteil an den Unkosten anzurechnen, sofern die den Privathaushalt betreffenden Ausgaben für diese Zwecke dem Betrieb belastet worden sind:

Haushalt mit

1 Erwachsenen

Fr.

Zuschlag pro

weiteren Erwachsenen

Fr.

Zuschlag

pro Kind

Fr.

Im Jahr

3’540

900

600

Im Monat

295

75

50

  1. d) Von den dem Geschäft belasteten Löhnen und Autokosten ist der auf pri- vate Zwecke entfallende Teil als Privatanteil anzurechnen.

Erwerbsausfallentschädigungen für Militär- und Zivilschutzdienstleistungen

sind, da AHV-pflichtig, in der

Jahresrechnung erfolgswirksam zu verbuchen und

nicht separat unter Ziff. 3.3 zu deklarieren.

Leistungen aus Familienausgleichskassen (Haushaltungs- und Kinderzulagen) sind, da nicht AHV-pflichtig, unter Ziff. 3.5 zu deklarieren.

Liquidationsgewinn bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätig- keit. Bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

  1. a) nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder

  2. b) wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität

wird die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Als Berechnungsbasis

dienen die in den letzten zwei

Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven.

Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge sowie Aufwendungen im Zusam-

menhang mit

der Realisierung der stillen Reserven sind abziehbar.

Vom Nettoergebnis wird die Steuer wie folgt erhoben:

  • Werden keine Einkäufe in die berufliche Vorsorge getätigt, so erfolgt die Steuerberechnung auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die Zulässigkeit eines Einkaufs nachgewiesen wird (sogenannter «fiktiver» Einkaufsbeitrag)

  • Danach erfolgt die Steuerberechnung für den überschiessenden Restbetrag der realisierten stillen Reserven.

Der Liquidationsgewinn wird mit einer separaten Jahressteuer zu einem re- duzierten Steuersatz analog der Besteuerung von Kapitalabfindungen mit Vorsorge­charakter besteuert. Falls die Voraussetzungen nach a) oder b) nicht erfüllt sind, erfolgt die Besteuerung mit dem ordentlichen Jahresergebnis.

Für die Direkte Bundessteuer gelten ähnliche Bestimmungen. Nähere Hinweise

und Erläuterungen finden Sie im Kreisschreiben Nr. 28 der

Eidg. Steuerverwal-

tung.

In der Jahresrechnung enthaltene Liquidationsgewinne sind

detailliert in einer

separaten Beilage zur Steuererklärung auszuweisen. Das ordentliche Ergebnis, bereinigt um den Liquidationsgewinn, ist in der Steuererklärung aufzuführen.

12

In der Steuererklärung sind die Als abzugsfähige Gewinnungskosten gelten alle Aufwendungen, die zur Er­ reinen Einkünfte anzu­geben, zielung des Erwerbseinkommens notwendig sind. Dazu gehören insbesondere d.h. das ­Einkommen nach die Betriebsunkosten, die Kosten für den Unterhalt des Betriebsinventars und ­Abzug der Gewinnungs­kosten. der Betriebsliegenschaften, Zinsen für Fremdkapital, Löhne an das Personal, Mietzinsen für gemietete Betriebsräumlichkeiten (ausgenommen die für pri- vate Zwecke benützten Räumlichkeiten) sowie die Beiträge an die AHV/IV/EO/ ALV und an Familienausgleichskassen (persönliche Beiträge und Arbeit­geber­ bei­träge für das Personal des Betriebes, nicht aber Beiträge für das private Dienst­per­sonal).

Nicht abziehbar sind insbe- Abziehbar sind auch die als Arbeitgeber geleisteten Beiträge und Zuwendun- sondere Aufwendungen für gen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), soweit sie unwider- Anschaf­fungen und Verbesse­ ruflich der angemessenen Vorsorge der eigenen Arbeitnehmer dienen. Die Bei- run­gen im Betrieb, Tilgung träge des Selbständigerwerbenden für seine eigene berufliche Vorsorge dürfen von Schulden, Eigenlohn und nur im Ausmass des «Arbeitgeberanteils» abgezogen werden, also desjenigen Eigen­kapital­zinsen, bezahlte Anteils, den der Arbeitgeber üblicherweise (d.h. im Falle unabhängiger Dritter) Ein­kom­mens- und Ver­mögens­­­­ für sein Personal leistet. Ist kein solches Personal vorhanden, so gilt die Hälfte steuern sowie Haushaltungs­ der Beiträge als Arbeitgeberanteil. Der nach Abzug des Arbeit­geberanteils ver- kosten und Prämien für private bleibende Privatanteil an den Beiträgen an Einrichtungen der beruflichen Vor- Ver­sicherungen. sorge (2. Säule), alle Einkaufsbeiträge an die 2. Säule sowie sämtliche Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) dürfen nicht vom Einkommen aus selbständiger Er­werbs­­tätig­keit, sondern ausschliesslich in Ziff. 13 abgezogen werden.

Für Abschreibungen ist das Abzugsfähig sind auch die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen, Merkblatt 18 massgebend Wert­berichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen für Forschungs- und Ent- (Download unter wicklungsaufträge an Dritte. Gewinne aus der Veräusserung von betriebs- www.steuern.sg.ch) notwendigem Anlagevermögen können steuerneutral auf ein Ersatzobjekt übertragen werden, wenn diese Ersatzbeschaffung innert angemessener Frist (in der Regel innert drei Jahren) zur Anschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen in der Schweiz erfolgt.

3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

3.1 Die ordentlichen und ausserordentlichen AHV- und IV-Renten sind in vollem

Um­fang zu deklarieren, nicht aber die ordentlichen und ausserordentlichen Er­ gän­zungsleistungen, da diesen Leistungen Unterstützungscharakter zu­kommt.

3.2 Steuerbar sind alle Renten und Pensionen aus Einrichtungen der beruflichen

Vor­­sorge (2. Säule), einschliesslich der vom früheren Arbeitgeber ausgerichte- ten Ruhe­gehälter.

Aufzuführen sind auch alle Renten aus Versicherungsvertrag (Unfall­versiche­ rung, Haftpflichtversicherung, gebundene Selbstvorsorge Säule 3a, freie Vor­ sorge Säule 3b) und aufgrund einer letztwilligen Verfügung.

Die Renten und Pensionen sind Die einzelnen Leistungen sind im folgenden Umfang steuerbar: in der Vorkolonne mit dem vol- len Betrag und dem Prozent- ■■ Renten und Pensionen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge satz des steuerbaren Umfangs (2. Säule) einzusetzen. Der resultierende Netto­betrag ist in die Haupt­ 80% wenn die Rentenzahlung vor dem 1. Januar 2002 zu laufen kolonne zu übertragen. begann und das Vorsorgeverhältnis vor dem 1. Januar 1985 Renten aus mehreren Quellen bestanden hat sowie der Versicherte mindestens 20% der sind detailliert aufzulisten. ­Beitragsleistungen erbracht hat;

100% in allen andern Fällen. ■■ Renten aus anerkannten Vorsorgeformen der Säule 3a 100% steuerbar. ■■ Leibrenten aus privaten, kapitalbildenden Versicherungen (Säule 3b) 40% steuerbar; ■■ Renten aus reinen Risikoversicherungen (u.a. Erwerbsausfall­ver­siche­ run­­gen) 100% steuerbar.

13 Militärversicherungsleistungen, die nach dem 1. Januar 1994 neu verfügt oder revidiert worden sind, sind unter Beilage der entsprechenden Verfügung bzw. Abrechnung des Bundesamtes für Militärversicherung zu deklarieren.

3.3 Taggelder aus Invaliden-, Kranken- und Unfallversicherung sind vollumfänglich Nicht anzugeben sind öffent­

zu deklarieren. Damit zusammenhängende, vom Steuerpflichtigen selbst getra- liche und private Unterstüt­ gene Krankheits- und Unfall- sowie behinderungsbedingte Kosten können im zungen bei Bedürftigkeit sowie Formular 6 deklariert und unter Ziff. 21.1 bzw. 21.2 in Abzug gebracht werden. Kosten­beiträge der eidgenös- IV-Taggelder gehören zum steuerbaren Einkommen und sind unter Ziff 3.3 an- sischen Invaliden­versicherung zugeben, da sie Ersatz für Erwerbseinkommen darstellen. für medi­zinische und berufliche Erwerbsausfallentschädigungen z.B. für Militär-, Zivilschutzdienstleistungen Einglie­­derungs­massnahmen, und Mutterschaftsentschädigungen sind unter Ziff. 3.3 insoweit anzugeben, als für Hilfs­mittel, für Sonder­ sie nicht im Lohnausweis enthalten sind. schulung und Anstalts­ aufenthalte.

3.4 Taggelder aus Arbeits­losen­versicherung sind insoweit anzugeben, als sie nicht

durch den Arbeitgeber im Lohnausweis bescheinigt und somit bereits dekla- riert wor­­den sind. Über nicht im Lohnausweis aufgeführte Bezüge ist eine Be­ schei­ni­gung beizulegen, die bei der Arbeitslosenkasse bezogen werden kann.

3.5 Kinder-, Familienzulagen und dgl., die von Ausgleichskassen direkt ausbezahlt

werden und somit nicht im Lohnausweis enthalten sind (z.B. Arbeitgeber im Fürstentum Liechtenstein), sind in Ziff. 3.5 zu deklarieren. Sind diese im Reingewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Ziff. 2) enthal- ten, ist dieser entsprechend gekürzt zu deklarieren. Der Buchungsnachweis ist beizulegen.

4. Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben

Sämtliche Erträge aus beweglichem Privatvermögen, das dem Empfänger ge­ Erträge aus beweglichem hört oder an dem ein Nutzungsrecht besteht, bilden steuerbares Einkommen. Geschäftsvermögen sind unter Steuer­­bar sind sowohl Geld- als auch Naturalleistungen. Ziff. 2 zu deklarieren. Der Ertrag aus beweglichem Vermögen umfasst namentlich alle durch Zahlung, Über­weisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise dem Steuer­ pflich­tigen zugeflossenen Einkünfte, wie:

4.1 ■■ Zinsen und Gewinnanteile aus Guthaben. Über die Einkünfte aus Wertschriften und sonstigen ■■ Einzelne Gewinne aus Lotterien, Zahlenlotto und Sport-Toto von über Kapitalanlagen sowie Lotterie, Fr. 1'000. Lotto- und Toto­ge­winne ■■ Zinsen zu Ihren Gunsten aus Steuerabrechnungen, wie Ausgleichs- und sind im Wertschriften- und Rückvergütungszinsen (zu Ihren Lasten = Schuldzinsen). Gut­habenverzeichnis (For- ■■ Ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Ein­ mular 2) nähere Angaben zu mal­­ prämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, sofern diese Kapital­ ver­ machen. Wie dieses Formular siche­run­gen nicht der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die im Ein­zelnen auszufüllen ist, Aus­­zahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr wird auf den Seiten 25 bis 31 des Ver­si­cher­ten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertrags­ver­hält­ näher erläutert. nisses, das vor Ablauf des 66. Altersjahres eingegangen wurde. ■■ Einkünfte aus Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit über­ wie­gender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Ob- ligationen). ■■ Dividenden, Gewinnanteile und geldwerte Leistungen aus Beteili­gun­gen an juristischen Personen einschliesslich der Einkünfte aus in- und ausländi- schen kollektiven Kapitalanlagen.

4.2 Ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

werden zur Hälfte des für das steuerbare Gesamteinkommen anwendbaren Steuersatzes besteuert, wenn die steuerpflichtige Person mit wenigstens 10 Prozent am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. Dieses so genannte Halbsatzverfahren dient dazu, die doppelte Steuerbelas- Für die Ermittlung der tung, welche durch die Besteuerung von juristischen und natürlichen Personen im Halbsatzverfahren zu entsteht, zu mildern. Die steuerliche Reduktion erfolgt bei der Rechnungstel- ­besteuernden Erträge sind lung. Zu deklarieren sind 100% des Ertrages. Für die korrekte Erfassung sind die diese separat auszuweisen. Erträge aus einer Beteiligung des Privatvermögens im Wertschriftenverzeichnis mit dem Code ’BP’ zu kennzeichnen, separat auszuweisen und entsprechend ins Hauptformular zu übertragen.

14

Bei der direkten Bundessteuer gilt für solche Erträge aus dem gleichen Grund

das so genannte Teilbesteuerungsverfahren. Diese werden mit 60% besteuert.

Die Reduktion erfolgt von Amtes wegen mit der Veranlagung. Detaillierte

Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Kreisschreiben Nr. 22 der Eidg.

Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch).

4.3

Gehört eine solche Beteiligung zum Geschäftsvermögen selbständig Erwer-

bender (Code ‚BG‘ im Wertschriftenverzeichnis), sind die verbuchten Erträge

(brutto oder netto) unter der Position ‚Abzüglich Geschäftswertschriften bzw.

-erträge (G und BG)‘ in Abzug zu bringen. Dadurch wird eine doppelte Besteu-

erung vermieden. Durch die Deklaration unter Ziffer 4.3 der Steuererklärung

wird somit die einmalige und korrekte Besteuerung sichergestellt.

Bei der direkten Bundessteuer erfolgt eine Teilbesteuerung von 50%. Detail-

lierte Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Kreisschreiben Nr. 23 der

Eidg. Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch).

5.

Einkünfte aus Liegenschaften

Gewinne aus der Veräusse­rung

Als Einkünfte aus Liegenschaften gelten alle Erträge aus Eigengebrauch und

von Grundstücken des Privat­

aus Vermietung bzw. Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung, wie

vermögens oder von Anteilen

Waldertrag und die Entgelte für die Einräumung von dinglichen oder obliga-

an solchen unter­liegen der

torischen Nutzungsrechten (z.B. Wohnrecht, Stromerzeugung, Wasserkraft,

von den übrigen Einkünften

Sand- und Kiesausbeutung usw.), soweit sie nicht ausdrücklich der Grundstück-

getrennten Grundstückgewinn-

gewinnsteuer unterstehen.

steuer.

Anzugeben sind die Einkünfte aus Liegenschaften des Privatvermögens. Die

Erträge der zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften sind bei der

Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl.

Ziff. 2.1)

6.

Weitere Einkünfte

Die Unterhaltsbeiträge für die

6.1

Periodische Unterhaltsbeiträge (Alimente), die der geschiedene oder getrennt

Steuerpflichtigen bzw.

lebende Partner für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge für Kinder, die ein

die Kinder sind getrennt

Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder

­aufzuführen.

erhält, sind beim Empfänger steuerbar und daher unter dieser Ziffer zu dekla-

rieren.

Die Beteiligung an einer un-

6.2

Einkünfte aus unverteilten Erbschaften und andern Vermögensmassen werden

verteilten Erbschaft ist auch

in der Regel nicht für sich, sondern anteilig bei den Berechtigten besteuert. Dies

im Wertschriften- und Gutha-

gilt auch für unverteilte ausserkantonale Vermögens­massen. Ent­sprechende

benverzeichnis (Formular 2,

Ein­künfte sind daher unter Beilage einer detaillierten Aufstellung anzugeben.

Seite 1) zu vermerken.

6.3

Zu den übrigen Einkünften gehört der geldwerte Vorteil für den Arbeitsweg

mit Geschäftsfahrzeugen. Steuerbar und zu deklarieren ist der Naturalwert der

Fahrten zwischen Wohnort und üblicher, permanenter Arbeitsstätte (Arbeits-

tage ohne Aussendienst). Im Gegenzug kann ein Fahrkostenabzug unter den

Berufskosten (Formular 4) bis zum Maximalabzug geltend gemacht werden.

Berechnung der Einkünfte: auf Formular 4 deklarierte Km-Ansatz gemäss Anzahl Kilometer mit Geschäfts- × Km-Tabelle (siehe Wegleitung) fahrzeugen Ziff. 10 (Berufskosten)

Weitere Beispiele: Provisionen, Trinkgelder, Einkünfte aus Mitarbeiterbeteili- gungen sowie Erträge aus Urheberrechten, Konzessionen, Patenten und Lizen- zen. Der­artige Leistungen sind hier anzugeben, soweit sie nicht bereits in den Ziff. 1– 6.2 enthalten sind.

Kapitalleistungen aus Vor­sorge 6.4

Die Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen sind mit dem Aus­zah­

sind auf Seite 4 der Steuer­

lungsbetrag und der Anzahl Jahre, für die sie ausgerichtet werden, einzuset-

erklärung einzutragen.

zen. Die Besteuerung zusammen mit den übrigen Einkünften erfolgt zu dem

Satz, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechen-

de jährliche Leistung ausgerichtet würde.

15

8.

Ergänzende Angaben

8.1

Gemäss Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) können Arbeitge-

ber kleinere Löhne unter bestimmten Voraussetzungen direkt mit der AHV-

Ausgleichs­ kasse abrechnen (sog. vereinfachtes Abrechnungsverfahren für

Sozialversi­cherungsbeiträge und Steuern). Mit einem Quellensteuerabzug von

5% sind die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern

abgegolten.

Vereinfacht abgerechnete

Erwerbseinkünfte

In Ziff. 8.1 ist der Bruttolohn einzusetzen. Diese Angabe dient Informations­ zwecken. Die Bestätigung der Ausgleichskasse über den Quellensteuerabzug ist beizulegen. Fehlt diese, sind die Lohnabrechnungen beizulegen. Die be- reits mit dem vereinfachten Verfahren abgerechneten Einkünfte haben für den Arbeitnehmer keine weiteren Steuerfolgen. Sie werden auch nicht bei der Bestimmung des Steuersatzes auf dem steuerbaren Einkommen (Ziff. 24) berücksichtigt. Anderseits können im Zusammenhang mit dem vereinfacht ab- gerechneten Lohn keinerlei Abzüge im ordentlichen Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.

8.2–

Auch diese Angaben dienen Informationszwecken. Unter Umständen lassen

8.3

sich Rückfragen vermeiden. Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigun-

gen sind steuerfrei. Anzurechnen sind aber jene Ergänzungsleistungen, die

zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ausgerichtet werden.

Hilflosenentschädigungen werden an die behinderungsbedingten Kosten an-

gerechnet, für die sie bestimmt sind (Formular 6).

am Steuerwert 2018

Abzüge vom Einkommen

ber

31. Dezem Ende

Ausland bzw. am

rpflicht

im In- und rjährigen Kinder, der Steue

Vermögentigen und der minde

4 rpflich ögen der Steue h Nutzniessungsverm einschliesslic 2 300 Formular gen gliches Vermö 302 30. Bewe ben und Gutha chriften etalle Bescheinigung 30.1 Werts e Edelm und ander Versicherungs - ld, Gold ngen 30.2 Barge nversicheru Ablauf- summe Abschluss- jahr s- und Rente 304 jahr 30.3 Leben gesellschaft 304 Versicherungs 304

306 Erwerbs- Kauf- jahr 306 preis Erwerbs-

Die zulässigen Abzüge vom Einkommen können auf Seite 3 der Steuererklä-

Art Kauf- jahr

308

rfahrzeuge preis

Aufstellung

30.4 Moto

euge Art 310

Motorfahrz aften

teilten Erbsch 710

le an unver Formular

7

30.5 Antei Arten

genswerte

e Vermö

30.6 Übrig

rung vorgenommen werden. Für folgende Abzüge sind besondere Formulare

bstätigkeit

schaften

314

er Erwer schaften

30.6 rde, Samm- 31. Liegen selbständig hen Gesell

Boote, ReitpfeHausrat mögen aus und einfac 316

lungen; ohne iche 32. Betriebsver tiv-, Kommandit- Aufstellung

und ohne

persönl in Kollek 318

enstände. äftskapital z per

Gebrauchsgeg 32.1 Gesch Schlussbilan

n gemäss n Betrieb 322

32.2 Aktive irtschaftliche

zu verwenden:

gen im landw

32.2

ge,

Maschinen,

32.3 Vermö gensw erte

504 –

Fahrzeu Geräte usw.;

Mobiliar,

rt der

der Vermö

33. Total

Formular

5

506 –

ohne Buchwe liegenschafte 31

n

en

5

fts

lar

Geschä

unter Ziffer

34. Schuld

Formu

(diese sind ren).

schulden

326

zu deklarie

34.1 Privat n

äftsschulde 34)

34.2 Gesch (Ziffer 33

abzüglich

Reinv ermögen

35.

abzüge rpflichtige

36. Sozial de Steue

für alleinstehen tige Ehegatten

36.1 Abzug pflich

insam steuer

für geme e Kind

36.2 Abzug minde rjährig

für jedes abzüglich

(Ziffer 35

36.3 Abzug gesamt

rbares Vermögen

37. Steue

Fr. 75`000

150`000

Fr.

20`000

Fr.

36.1 bis

36.3)

Ziffern

330 –

332 –

334 –

338

Ziff. Abzug Formular

Ergänzende

40. Kapita

Angaben

lleistungen

aus Vorso

rge

Säule 3a

Bescheinigung

Bescheinigung

Vorsorge rge (2. Säule)

gebundener lichen Vorso Bescheinigung

40.1 aus en der beruf

Einrichtung aus Vorso

rge

40.2 aus

lleistungen

e Kapita Vorsorge

40.3 Übrig ngen aus

950

10. Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit 4

Kapitalleistu

41. Total

ausgefüllt.

eitsgetreu

und wahrh

vollständig

ularen ist

Beilageform

mit allen

rerklärung

Diese Steue

Beilagen )

Lohnausweis(e

rzeichnis Datum ✎

Wertschriftenve Ort und Unterschrift

Person 2

Bilanz per

g

Erfolgsrechnun ✎

11. Schuldzinsen 5

4, 5, 6 usw. Unterschrift

Formulare

(en) Person 1

Bescheinigung 01.04

)

Aufstellung(en

14. Versicherungsprämien und Sparzinsen 6

15. Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften 7

16.2 Kinderbetreuung 10

16.3 Parteispenden 5

21.1/2 Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten 6

21.3 Freiwillige Zuwendungen 5

23.3 Ausbildungskosten 10

Das Formular 10 können Sie bei Bedarf unter www.steuern.sg.ch herunterladen oder bei Ihrem Gemeindesteueramt bzw. beim Kantonalen Steueramt bestel- len.

Soweit bei einzelnen Abzügen eine Bescheinigung oder Bestätigung verlangt wird, ist diese der Steuererklärung beizulegen.

Bezüglich der Belege zu einzelnen Abzügen gilt der Grundsatz, dass diese be­

reit­zuhalten und erst auf Verlangen einzureichen sind. Soweit Belege bereits

mit der Steuererklärung einzureichen sind, ist dies in den nachfolgenden Aus­

füh­run­gen besonders vermerkt.

Belege zu den Abzügen sind

mindestens solange aufzube­

wahren, bis die Veran­lagung

rechtskräftig ist.

16

10.

4 Formular

2018 Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit 1 ten Person Berufskos n 2 auf der Rück seite ten Perso Berufskos Reg.-Nr.

2018 Abzüge

Person 1: te Fr. Arbeitsstät Wohn- und zwischen Fahrkosten 400

Die für die Erzielung der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit not­ ttel nach

1.

alen gemäs s Verkehrsmi von Jahrespausch5 sind nach 1.1 Öffentliche bis Weg 400 und Ziffer 3 Steuerpflicht Datum von 402 Dauer der ) . m Grund umzurechnen ild mit gelbe 3 (Kontrollsch bis 50 cm otorrad

wen­­digen Aufwendungen können als Berufskosten in Abzug gebracht wer­den. d, Kleinm

1.2 Fahrra

rfahrzeug

1.3 Moto : rsmittels

hrzeuge ugbenützung ebers für Motorfa Die Kosten in begründeten Begründung öffentlichen Verkehdurch Motorfahrze des Arbeitg können nur gemacht wer- Fehlen eines n/Tag Verlangen utbar (Arztze ugnis) Fällen geltend rung über 90 MinuteMotorfahrzeugs auf it unzum Einspa des hlichke Benützung oder Gebrec Krankheit den. Ständige

Ausgangsbasis ist der in Ziff. 1.1 der Steuererklärung deklarierte Netto­lohn Total km öV wegen km / km / Tage Benützung Weg Tag Andere: nach Weg von bis GF Datum von ein Wird Ihnen eug für den

(Brutto­lohn abzüglich obligatorische Sozialversicherungsbei­träge [AHV, IV, EO,

404

Geschäftsfahrz den

eg durch eltlich zur

g

Arbeitsw unentg

Motorfahrzeu

Wegleitung)

406

Arbeitgebergestellt, ist dies u-

tanz mit

satz gemäss

Verfügung «GF» anzukre

Total Fahrdis

Fr. (Kosten

Wegleitung)

in der Spalte

km x

3'860 (siehe

rte Vorteil

max.

Fr.

zen: e geldwe

Total

1.1 – 1.3,

Der gesamt (übriges

l Ziffern

Ziffer 6.3

ren

Zwischentota

ist unter zu deklariesiehe

ALV, NBUV] und ordentliche Beiträge an die berufliche Vorsor­­ge [2. Säule]). Die

Einkommen)

die

Informationen

legung

tspause

408

(weitere

für Verpf

der Arbei

Wegleitung).

die Dauer / im Jahr Fr. 3'200

Mehrkosten

2.

g, sofern

Fr. 15

Verpflegun Arbeitstag und dem

auswärtiger ermöglicht: Pro

ligt wird

/

2.1 Bei

nicht

tgeber verbil Arbeitstag Fr. 7.50

410

Heimkehr

den Arbei

hen: Pro

legung durch osten entste

die Verpf

em Mehrk

2.2 Wenn

arbeit:

er trotzd

t- / Nacht

Abzüge stehen jedem Partner individuell zu, soweit er un­selb­­ständig erwerbs-

412

Arbeitnehm

ündig er Schich

Fr. 1'600

im Jahr

stens achtst im Jahr

Fr. 3'200

der, minde

Fr. 15 /

durchgehennen Schichttag

n

2.3 Bei

erliche Koste

416

Pro ausge

wiese

bung erford

tens Fr. 2'400

Berufsausü

lohnes, höchs

 418

e für die

des Netto Aufstellung

3. Übrig

zuzüg

lich 10%

n

Fr.

tätig ist. Kein Abzug ist zulässig für Kosten, die der Arbeitgeber übernommen

700 Beruf skoste

alabzug:

: tatsächliche

3.1 Pausch

des Pausc

halabzuges

enauf enthalt à Fr.

426

lle

3.2 Anste

Woch Monate

auswärtigem er

4. Mehrk

hr

für die Heimke tz

osten bei

kunft: Ortsü

ein Zimm ligung der

bliche Kosten für 6'400, bei Verbil Fr. 4'800 428

Fr. Jahr

30 / im Jahr stag Fr. 22.50 / im

Fahrkosten

chen Wohnsihren. 4.1 Unter

tstag Fr.

hat.

an den steuerli

Pro Arbei pro Arbeit

Ziffer 1 aufzufü

legung:

Arbeitgeber

gkeit

sind unter

4.2 Verpf

Mahlzeiten

durch den

erwerbstäti

iger Neben

Fr. 800,

432

bei

unselbständ nfte, mindestens

n

5. Koste

Nettoeinkü

 434

20% der

Aufstellung

halabzug:

Kosten

5.1 Pausc

höchstens

Fr. 2'400

: tatsächliche

438

10.1

Seite 3 Ziffer

halabzuges

g

lle des Pausc

5.2 Anste

skosten der Beruf

6. Total

HA (2018) 12.18

Die einzelnen Auf­wendungen sind im Formular 4 wie folgt zu deklarieren: Das Total der beanspruchten Abzüge ist in die Ziff. 10.1 bzw. 10.2 der Steuer­erklä­rung zu über­tragen.

Bei Wochenaufenthalt gemäss Ziff. 4 können für die wöchent- liche Fahrt vom Familien- zum Arbeitsort in der Regel nur die Kosten für das öffentliche Ver- kehrsmittel abgezogen werden. Die anfallenden Kosten sind in Ziff. 1.1 zu deklarieren.

Steuererklärun gen in die zu übertra

04.01

Für das Ausfüllen des Formulars 4 sind folgende Hinweise zu beachten:

Die nachfolgend aufgeführten Auslagen können unter den jeweiligen Ziffern als Berufskosten abgezogen werden:

1. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Der Maximalabzug für die Fahrt zur Arbeit (Summe der Ziff. 1.1–1.3) ist begrenzt auf die Höhe der Kosten eines Generalabonnements 2. Klasse für Erwachsene für ein Jahr. Diese betragen im Jahr 2018 Fr. 3'860.

Wenn dem Arbeitnehmer keine Kosten erwachsen (Sammeltransport, vom Arbeitgeber getragenes Generalabonnement), muss auf dem Lohnausweis Feld F angekreuzt sein. Ein Abzug für die Fahrt zur Arbeit ist deshalb nicht möglich. Steht für die Fahrt zwischen Wohnort und üblicher, permanenter Arbeits- stätte ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, muss deren Naturalwert als übriges Einkommen (siehe Ziff. 6.3) deklariert werden. Im Gegenzug kön- nen hier die Kosten bis zum Maximalabzug geltend gemacht werden. Kein Einkommen ist zu deklarieren für Fahrten ausserhalb der üblichen, perma- nenten Arbeitsstätte.

Berechnung: Der Arbeitgeber bescheinigt in Ziff. 15 des Lohnausweises den prozentmäs- sigen Anteil Aussendienst. Bei der Berechnung des Anteils Aussendienst werden die effektiven Aussendiensttage in Prozenten des Totals von 220 Arbeitstagen angegeben. Bei Teilzeitarbeit berechnet sich der Anteil Aus- sendienst in Prozenten des Beschäftigungsgrades. Bescheinigt der Arbeit- geber im Lohnausweis den Anteil Aussendienst pauschal gemäss Funktions-/ Berufsgruppenliste, so steht dem Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren der Nachweis über den höheren effektiven Anteil Aussendienst offen. Für die km-Berechnung im Formular 4 ist jedoch die Anzahl Arbeitstage ohne Aussendienst massgebend.

Beispiel: Gemäss Lohnausweis Anteil Aussendienst 40% effektiv: somit sind 60% von 220 Arbeitstagen, also 132 Arbeitstage ohne Aussendienst, im Formular 4 bei Ziff. 1.3 in der Rubrik Tage einzusetzen und mit der Anzahl km/Tag zu multiplizieren. Für die Berechnung der gesamten Kosten gilt der erwähnte abgestufte km-Ansatz.

Abziehbar sind die notwendigen Kosten für die Fahrt zum Arbeitsort, wenn dieser in einer beachtlichen Ent­fernung vom Wohnort liegt. Es fallen in Betracht: 1.1 Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn, Tram, Trolley- oder Autobus usw.) die tat­sächlichen Kosten; 1.2 Bei Benützung eines Fahrrades oder Kleinmotorrades bis 50 cm3 (Kont- rollschild mit gelbem Grund) bis zu Fr. 700 im Jahr;

1.3 Bei Benützung eines Motorfahrzeuges in begründeten Fällen:

je Fahrtkilometer bis zu 70 Rappen für Motorfahrzeuge, wenn kein öffent­liches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder insoweit dessen Benützung nicht zugemutet werden kann.

17

Bei grösserer Fahrleistung für den Arbeitsweg mit dem Motorfahr­zeug ist der

Die Kosten für das Motorfahr-

Abzug pro Fahrtkilometer wie folgt zu

reduzieren:

zeug sind nur in begründeten

Fällen anrechenbar. Werden

Fahrleistung

Km-Ansatz

min. Fr.

max. Fr.

diese Kosten geltend gemacht,

so ist im Formular 4 die

bis 7’500 km

Fr. –.70

Fr. 5’250

entsprechende Begründung

bis 12’500 km

Fr. –.62

Fr. 5’250

Fr. 7’750

anzugeben.

bis 17’500 km

Fr. –.56

Fr. 7’750

Fr. 9’800

In der Regel wird pro Jahr mit

bis 22’500 km

Fr. –.50

Fr. 9’800

Fr. 11’250

höchstens 220 Arbeitstagen

bis 27’500 km

Fr. –.45

Fr. 11’250

Fr. 12’375

gerechnet. Eine höhere Anzahl

Arbeitstage ist nachzuweisen.

bis 32’500 km

Fr. –.41

Fr. 12’375

Fr. 13’325

über 32’500 km

Fr. –.38

Fr. 13’325

Diese Tabelle dient einerseits zur Ermittlung der gesamten

Fahrkosten, auch

wenn anschliessend eine Begrenzung erfolgt. Andererseits, wenn vom Arbeit-

geber ein Geschäftsfahrzeug (GF) zur Verfügung gestellt wird, auch zur Ermitt-

lung des sogenannt geldwerten Vorteils, der als übrige Einkünfte in Ziff. 6.3 der

Steuererklärung zu deklarieren ist.

2. Mehrkosten für Verpflegung

2.1 Liegt der Wohnort des Steuerpflichtigen derart entfernt vom Arbeitsort,

Ein Abzug für auswärtige

dass die Hauptmahlzeiten nicht zu

Hause eingenommen werden können,

Verpflegung bei täglicher

wird ein Abzug für auswärtige Verpflegung zugestanden.

Der Abzug für

Heimkehr ist nur möglich,

die Mehr­kosten beträgt Fr. 15 für jede auswärtige Haupt­mahlzeit, bei re-

wenn aus der auswärtigen Ver­

gelmässiger auswärtiger Verpflegung (Mittag­es­sen) ­Fr. 3’200 im Jahr.

pflegung Mehrkosten gegen­

über der Verpflegung zu Hause

2.2 Wenn die Verpflegung in einer Kantine des Arbeitgebers

eingenommen

entstehen.

werden kann oder

durch einen Beitrag des Arbeitgebers in bar oder durch

Abgabe von Gutscheinen ver­ billigt wird, so ist in der Regel der halbe

Abzug (Fr. 7.50 im Tag, Fr. 1’600

im Jahr) zulässig. In diesem Fall ist auf dem

Lohnausweis Feld

G angekreuzt. Geht jedoch die Verbilligung so weit, dass

offensichtlich gar keine Mehrkosten gegen­über der Ver­pfle­gung zu Hause

entstehen, kann kein Abzug gewährt werden.

2.3 Bei Schicht- und

Nachtarbeit mit durchgehender, mindestens achtstündiger

Der Abzug für Schicht- und

Tätigkeit können

für jeden Schichttag Fr. 15, bei ganzjähriger Schichtarbeit

Nachtarbeit kann nicht

Fr. 3’200 abgezogen werden.

zusammen mit dem Abzug für

auswärtige Verpflegung ge-

Die Anzahl geleisteter Schichttage ist vom Arbeitgeber unter Bemerkungen

mäss Ziff. 2.1 und 2.2 geltend

(Ziff. 15 im Lohnausweis) oder in einem separaten Schreiben zu bescheini-

gemacht werden.

gen.

3. Übrige für die Berufsausübung erforderliche Kosten

3.1 Für diese Aufwendungen kann von den Einkünften aus unselbständiger

Diese Pauschale kann auch bei

Tätigkeit eine Pauschale von Fr. 700 zuzüglich 10% des

Nettolohnes, höchs-

Bezug von Leistungen

tens Fr. 2’400, in Abzug gebracht

werden.

der Arbeitslosen­ver­siche­rung

sinngemäss in Abzug gebracht

3.2 Übersteigen die übrigen, für die Berufsausübung erforderlichen Kosten den

werden.

unter Ziff. 3.1 angeführten Ansatz, so können gegen Nachweis die tatsäch­

lichen Auf­wen­dungen abgezogen werden. Die Kosten sind auf einem Bei­

Bei Auszahlung nicht ereignis­

blatt aufzuführen, welches zusammen mit dem Formular 4

einzureichen ist.

bezogener Pau­schal­­spesen

kann dieser Pau­schal­abzug

nicht zusätzlich geltend ge-

4. Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

macht werden.

Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten,

Der Abzug kann nur geltend

jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und

ge­macht werden, wenn eine

daher dort steuerpflichtig bleiben, können für auswärtige Unterkunft und

täg­liche Rückkehr an den

Verpflegung folgende Abzüge geltend machen:

Wohn­­­­­ort aus zeitlichen oder

finanziellen Gründen nicht

4.1 Die tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer (nicht für eine Woh­

zu­mutbar ist. Die Fahrkosten

nung): je nach Arbeitsort Fr. 500

bis Fr. 800 pro Monat.

sind unter Ziff. 1 zu deklarie-

ren.

4.2 Für die auswärtige Verpflegung Fr. 30 im Tag, bei ganzjährigem Wochen­

aufenthalt Fr. 6‘400 im Jahr. Wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber

verbilligt wird (Kantine, Kostenbeitrag usw.), kann für diese Mahlzeit nur

der halbe Abzug von Fr. 7.50 gewährt werden, somit gesamthaft Fr. 22.50

im Tag, bzw. Fr.

4‘800 im Jahr.

18

5. Kosten bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit

Als Nebenerwerb gilt eine Die mit der unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Aus- Tätigkeit, die gleichzeitig lagen können bis zur Höhe des erzielten Nettolohns abgezogen werden, neben einem Hauptberuf und soweit die Nebeneinkünfte netto Fr. 800 nicht übersteigen. Übersteigt in der Regel für einen anderen der Netto­lohn Fr. 800, wird in der Regel ohne besonderen Nachweis ein Arbeitgeber aus­geübt wird. Pauschal­ abzug von 20% der Einkünfte aus dieser Tätigkeit, wenigstens­ Fr. 800, gesamthaft aber höchstens Fr. 2’400 im Jahr gewährt. Der Nach­weis höherer Kosten bleibt vorbehalten.

Steuerpflichtige, die keine Haupterwerbstätigkeit bei Dritten ausüben (z.B. Pensionierte, Hausfrauen), haben keinen Anspruch auf diesen Abzug. Ihnen stehen die Abzüge gemäss Ziff. 1 bis 5 zu. Der Abzug ist in der Regel auch nicht zulässig für Einkünfte aus Verwaltungs­ratstätigkeit, weil die damit verbunde­nen Unkosten meistens zusätzlich vergütet werden.

11. Schuldzinsen

Die Schuldzinsen sind zu­ Schuldzinsen sind abzugsfähig, sofern die Kapitalforderung selbst steuerrecht- sammen mit den Schulden im lich als Schuld anerkannt wird (vgl. die Hinweise zu Ziff. 34). Zinsen für private Formular 5 zu deklarieren. Schulden sind im Teil A des Formulars 5 zu deklarieren. Geschäftliche Schuld- zinsen sind in der Jahresrechnung enthalten und deshalb nicht im Formular 5 aufzuführen.

Nicht abzugsfähig sind: ■■ Leistungen, die Rückzahlungen geschuldeter Kapitalien darstellen (Amor­ ti­sationen); ■■ Schuldzinsen, die als Anlagekosten gelten (namentlich Baukredit­zinsen); ■■ Baurechtszinsen selbstgenutzter Eigenheime; ■■ Leasinggebühren persönlicher Gebrauchsgegenstände und privater Fahr­ zeuge.

Private Schuldzinsen sind nicht Private Schuldzinsen sind nur im Umfang der Einkünfte aus Wertschriften abzugsfähig, soweit sie die und Guthaben gemäss Ziff. 4 (ohne Gewinne aus Lotterien, Zahlenlotto und Einkünfte aus beweglichem Sport-Toto) und der Einkünfte aus Liegenschaften gemäss Ziff. 5 zuzüglich und unbeweglichem Vermögen Fr. 50’000 abziehbar. Private Schuldzinsen sind bis zur Höhe von Fr. 50’000 ohne um mehr als Fr. 50’000 über­ Einschränkung abzugs­fähig. steigen.

12. Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

Können Unterhaltsbeiträge 12.1 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich ge­trennt in Abzug gebracht werden, lebenden Partner können unter Ziff. 12.1 deklariert werden. entfallen die Kinderabzüge gemäss Ziff. 23.1 bis 23.3. 12.2 Die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder sind unter Ziff. 12.2 abziehbar. Die Unterhalts­ beiträge sind separat je Kind auszuweisen.

Bei erstmaliger Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ist der entsprechende Auszug aus dem Scheidungsurteil bzw. der Trennungsvereinbarung sowie ein Zahlungs­ nachweis beizulegen.

Unterhaltsbeiträge, die an ein volljähriges Kind bezahlt werden, können ei- nerseits vom leistenden Elternteil nicht in Abzug gebracht werden, anderseits bleiben sie beim Empfänger unbesteuert.

12.3 Die nachgewiesenen dauernden Lasten sowie 40% der bezahlten Leib­ren­ten

können abgezogen werden.

19

13.

Vorsorgebeiträge

13.1

Erwerbstätige können die Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a)

in Abzug bringen. Anerkannte Vor­sorge­for­men sind die gebundene Vorsorge­

vereinbarung bei Bankstif­tungen und die gebundene Vorsorgepolice bei Ver­

sicherungen. Es sind höchstens folgende Beiträge abziehbar:

■■ Erwerbstätige, die einer Einrichtung der berufli-

chen Vorsorge (2. Säule) angehören: maximal Fr. 6’768

■■ Erwerbstätige, die keiner Einrichtung der beruf-

lichen Vorsorge (2. Säule) angehören: höchstens

20% des Erwerbs­einkommens maximal Fr. 33’840

Es dürfen nur die im Jahre

2018 tatsächlich bezahlten

Beiträge abgezogen werden.

Der Steuererklärung sind in

jedem Fall die Bescheini­

gungen der Versicherung oder

der Bank­stiftung

(Form. 21 EDP dfi) beizu­legen.

Sind beide Partner erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine anerkannte Vorsorgeform, so können beide die erwähnten Abzüge für sich beanspruchen. Auch bei Selbständig­erwerbenden gelten die Beiträge stets als Kosten der pri- vaten Lebenshaltung und dürfen deshalb nicht der Erfolgsrechnung belastet werden.

13.2

Als Beiträge an die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sind die

von Arbeit­nehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statuten oder

Regle­ment erbrachten Leistungen sowie Einkaufsbeiträge abziehbar. Auch von

Selbständigerwerbenden sind hier immer 100% der Einkaufsbeiträge zu dekla-

rieren. Die Berücksichtigung in der Erfolgsrechnung ist nicht zulässig.

Der Steuererklärung ist in jedem Fall die Bescheinigung der Vorsorgeträgerin

beizulegen, zusammen mit der entsprechenden Einkaufsberechnung.

Beiträge an die 2. Säule sind

im Regelfall bereits über die

Deklaration des Nettolohnes in

den Ziff. 1.1 und 1.2. berück­

sichtigt. In diesem Fall ist ein

nochmaliger Abzug unter Ziff.

13.2 ausgeschlossen.

Nicht abziehbar sind Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren, wenn die vorzei­tig erbrachten Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge ohne steuerliche Erfassung in eine andere Vorsorge­ein­richtung einge- bracht werden.

14.

Versicherungsprämien und Sparzinsen

Tatsächlich bezahlte Einlagen, Prämien und Beiträge für private Kranken-, Un-

fall-, Lebens- und Rentenversicherungen sowie die Zinsen von Sparkapitalien

(gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, Formular 2) sind in begrenz-

tem Umfang abzugsfähig. Dabei sind die individuellen Prämien­ver­billigungen,

die für den Steuerpflichtigen und für die von ihm unterhaltenen Kinder ausbe-

zahlt worden sind, anzurechnen. Das Total der bezahlten Ver­sicherungsprämien

und der Sparzinsen ist im Teil A des Formulars 6 einzutragen.

Der zulässige Abzug für

Versicherungsprämien und

Sparzinsen ist im Formular 6

zu ermitteln und in Ziff. 14 der

Steuererklärung zu übertragen.

Für Versicherungsprämien und Sparzinsen zusammen sind höchstens die nach-

Vom Abzug ausgeschlossen

stehenden Abzüge möglich (vgl. Teil

B im Formular 6):

sind die Prämien für Mobili-

ar-, Motorfahrzeug- und Haft­

für gemein-

für Allein-

pflichtversiche­rungen sowie für

sam Steuer-

pflichtige

stehende

andere Sachversicherungen.

Die Totale der Teile A und B

■■ Maximaler Abzug

Fr. 4’800

Fr.

2’400

im Formular 6 sind einan-

■■ Für jedes Kind, für das der Kinderabzug

der gegenüberzustellen. Der

gemäss Ziff. 23.1 oder 23.2 beansprucht

niedrigere der beiden Beträge

werden kann, zusätzlich

bis Fr. 600

bis Fr.

600

ist in Teil C einzutragen und in

Ziff. 14 der Steuer­er­klä­rung zu

■■ Wenn keine Beiträge für die berufliche

übertragen.

Vorsorge oder eine gebundene Selbstvor-

sorge abgezogen werden, zusätzlich

bis Fr. 1’000

bis Fr.

500

Bei Verheirateten müssen die Vorausset-

zungen für diesen zusätzlichen Abzug bei

beiden Partnern erfüllt sein.

20

15. Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften

Für das Ausfüllen der For- Bei Grundstücken des Privatvermögens können die tatsächlichen Unterh­alts- mulare 7 und 7Z sind die und Verwaltungskosten sowie die Versicherungsprämien abgezogen werden. Hinweise auf den Seiten 32 bis Bei privaten Liegenschaften, die ganz oder vorwiegend Wohnzwecken die- 36 zu beachten. nen, kann ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Die Unterhalts- und Verwaltungs­kosten privater Liegenschaften sind im Formular 7 (pro Liegen­ schaft ein Formular) zu ermitteln und gesamthaft in Ziffer 15 der Steuererklä- rung zu übertragen. Die Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften des Geschäfts­ver­ mögens sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Zif- fer 2) zu berücksichtigen.

16. Weitere Abzüge

Die Jahrespauschale beträgt 16.1 Zu den Verwaltungskosten für Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen 2‰ des fremdverwalteten zäh­len namentlich die Depot- und Safegebühren und die Inkassospesen. Der­ Wertschriftenvermögens, artige Kosten können nach der tatsächlichen Höhe oder pauschal abgerechnet höchstens jedoch Fr. 6'000. werden. Der Nachweis höherer tatsäch- Von den einzelnen steuerbaren Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen licher Kosten bleibt vorbehal- Veranstal­tungen können 5%, jedoch höchstens Fr. 5’000 als Einsatzkosten ab- ten. gezogen werden.

Als nicht abzugsfähig gelten insbesondere die Kosten und Auslagen für:

Darlehen und selbstverwaltete ■■ den Erwerb und das Anlegen von Vermögenswerten (Courtage­gebüh­ren, Wertschriften (Aktien der ei- Ausgabekommissionen bei kollektiven Kapitalanlagen); genen AG etc.) gelten nicht als ■■ die Vermögensumschichtung (Courtagegebühren, Verkaufskommis­sio­nen, fremdverwaltetes Wertschrif- Rücknahmegebühren bei kollektiven Kapitalanlagen); tenvermögen. ■■ die Emissionsabgabe; ■■ die Errichtung und Erhöhung von Schuldbriefen und Hypotheken; ■■ das Platzieren oder Vermitteln von Treuhandanlagen (Vermitt­lungs­gebüh­ ren, Bankspesen, Treuhandkommissionen); ■■ die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung.

Der Abzug beträgt höchstens 16.2 Ein Kinderbetreuungsabzug von maximal Fr. 7’500 pro Kind kann geltend ge- Fr. 7'500 für jedes Kind unter macht werden, wenn für die Betreuung eines Kindes durch Dritte (Tagesmutter, 14 Jahren, das mit dem Steu- Pflegefamilie, Horte, Tagesstätten, Heime) Kosten anfallen. erpflichtigen, der für seinen Der Abzug wird gewährt, soweit die Kosten in direktem kausalem Zusammen- Unterhalt sorgt, im ­gleichen hang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit Haushalt lebt. des/der Steuerpflichtigen stehen. Das Formular 10 für den Verpflegungskosten gelten nicht als Betreuungskosten und sind deshalb nicht Kinderbetreuungsabzug kann abzugsfähig. Wird ein Kind ausserhalb des eigenen Haushaltes durch Drittper- heruntergeladen oder beim sonen betreut und werden die Verpflegungskosten nicht separat ausgewiesen, Steueramt bestellt werden ist der Gesamtbetrag der Betreuungskosten pauschal um Fr. 8 pro Tag zu kür- (s. S. 15) zen.

Steuerpflichtige, die diesen Abzug beanspruchen, haben den Vornamen des Kindes, die Höhe der bezahlten Betreuungskosten sowie den vollständigen Namen und die Adresse der Betreuungsperson bekannt zu geben.

16.3 Parteispenden können maximal in der Höhe von Fr. 10’000 (Alleinstehende,

Verwitwete, getrennt Lebende), bzw. Fr. 20’000 (Ehepaare, eingetragene Partner­schaften) in Abzug gebracht werden, wenn eine begünstigte Partei im Parteienregister eingetragen oder in einem kantonalen Parlament vertreten ist, oder wenn sie in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht hat. Unter die Zuwen- dungen an politische Parteien fallen neben den Mitgliederbeiträgen die Gesin- nungsbeiträge, die Spenden und die Mandatssteuern.

Die notwendige Aufstellung hat 16.4 Um selbst bezahlte, berufsorientierte Aus-, Weiterbildungs- und Umschu­ Rechnungsdatum, Bezeichnung lungskosten von maximal Fr. 12'000 pro Kalenderjahr und Person abziehen zu und Betrag zu enthalten. können, ist vorausgesetzt, dass entweder ein erster Abschluss auf der Sekun- darstufe II (Berufslehre oder Maturität) vorliegt oder das 20. Lebensjahr vollen- det ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Die nachfolgende Darstellung verschafft einen Überblick über die abzugsfähi-

gen Kosten:

Aus-/Weiter-

Weiterbildung

bildung

abzugsfähig Universitäre Pädagogische Fachhoch- Höhere Tertiär

Hochschulen Hochschulen schulen Berufsbildung

Grundaus­

Maturitätsschulen Berufsbildung Sek II

bildung

nicht

abzugsfähig Vorschule / Primarstufe / Sekundarstufe I

Auslagen für die Anschaffung von Informatikmitteln (Hard- und Software)

gelten nicht als Aus- und Weiterbildungskosten, ausser diese müssen im Zu-

sammenhang mit einer Aus- und Weiterbildung zwingend angeschafft werden.

Eine entsprechende Bestätigung der Kursleitung ist erforderlich.

Selbst wenn die Anschaffung für die Aus- und Weiterbildung notwendig war,

können nur 50% der Aufwendungen als Aus- und Weiterbildungskosten ab-

gezogen werden, falls diese Informatikmittel auch für private Zwecke genutzt

werden können.

21

Anstelle der tatsächlichen

Kosten können hauptberuflich

unselbständig Erwerbende

ohne besonderen Nachweis

pauschal Fr. 400 in Abzug

bringen, sofern ein Zusam-

menhang mit der beruflichen

Tätigkeit glaubhaft erscheint.

Hinweis:

Ausbildungskosten von

Kindern sind mit Formular

10 unter Ziff. 23.3 geltend zu

machen.

16.5

Als übrige Abzüge, die unter dieser Ziffer aufzuführen sind, gelten u.a.

AHV-Beiträge von nichterwerbstätigen Steuerpflichtigen (ordentliche AHV-Bei-

träge sind bereits in den Ziff. 1 und 2 berücksichtigt) und Beiträge an die

Nichtberufsunfallversicherung (NBUV), soweit diese nicht bereits im Nettolohn

berücksichtigt sind.

17.

Zweiverdienerabzug

Gemeinsam Steuerpflichtige, die beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen,

können Fr. 500 in Abzug bringen. Ein gleicher Abzug wird bei erheblicher Mit-

arbeit der einen Person im Beruf, Geschäft oder Gewerbe der anderen Person

gewährt.

21.

Abzüge vom Nettoeinkommen

21.1

Als Krankheits- und Unfallkosten gelten die Ausgaben für medizinische

Behand­lungen, insbesondere die Kosten für Ärzte, Zahnärzte und anerkannte

Natur­heilärzte, Spitäler und Heilstätten, ärztlich verordnete Therapien, Medi-

kamente und Heilmittel (ärztliches Zeugnis beilegen), Heimpflege sowie die

Mehrkosten für ärztlich angeordnete, lebensnotwendige Diät und Spezial­

nahrung.

Anstelle des Abzugs der effektiven Mehrkosten kann bei andauernder, lebens-

notwendiger Diät (z. B. bei Zöliakie, nicht jedoch bei Diabetes) eine Pauschale

von Fr. 2’500 in Abzug gebracht werden.

Krankheits- und Unfall­kosten

unter Angabe der einzelnen

Leis­tun­gen im Formular 6

­deklarieren. Vergütungen

Dritter sind abzuziehen. Der

Nettobetrag ist in die Vorko-

lonne von Ziff. 21.1 der Steuer­

erklärung zu über­tragen.

Abzugsfähig sind die Krankheits- und Unfallkosten (inkl. Pauschale), soweit sie 2% des Nettoeinkommens gemäss Ziff. 20 übersteigen.

21.2

Behinderungsbedingte Kosten: bei dauerhaftem Aufenthalt in einem Alters-

und Pflegeheim (Pflegebedürftigkeit ab 21 BESA-Punkten oder RAI-Stufe 4)

oder Behindertenheim gelten von den gesamten selbst getragenen Kosten

Fr. 2‘000 pro Monat als nicht abzugsberechtigte Lebenshaltungskosten. Die

überschiessenden Kosten werden als behinderungsbedingte Kosten anerkannt.

Für Altersheim-Bewohner, die keine spezielle Pflege benötigen, gelten die an-

fallenden Kosten als nicht abzugsberechtigte Lebenshaltungskosten.

Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten abzüglich Hilf­

losen­entschädigung können Behinderte einen jährlichen Pauschalabzug in

folgender Höhe geltend machen:

Behinderungsbedingte Kosten

unter Angabe der einzelnen

Leis­tun­gen im Formular 6 de-

klarieren. Vergütungen Dritter

sind abzuziehen. Die selbst

getragenen Kosten können

ohne steuerlichen Selbstbehalt

in Abzug gebracht werden.

Der Nettobetrag ist in die

Haupt­kolonne von Ziff. 21.2 zu

übertragen.

■■ Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: Fr. 2’500 ■■ Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: Fr. 5’000 ■■ Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: Fr. 7’500 Wird eine solche Pauschale geltend gemacht, ist die Verfügung der Hilflosenent­ schädigung einzureichen.

22

Auch ohne Bezug einer Hilflosenentschädigung können folgende Personen­

gruppen anstelle der effektiven Kosten eine Pauschale von Fr. 2'500 geltend

machen:

  • Gehörlose (gilt nicht für Schwerhörige; diese können nur die effektiven Kosten geltend machen)

  • Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen

Eine Bescheinigung des Arztes ist mittels ärztlichem Fragebogen (Download unter www.steuern.sg.ch) bei erstmaliger Geltendmachung einzureichen.

Je nach Art und Schwere der Behinderung kann es durchaus Fälle geben, in welchen nebst der Pauschale für Bezüger einer Hilflosenentschädigung zu- sätzlich der jährliche Pauschalabzug für Gehörlose oder Nierenkranke zusteht. Diese Fälle bedürfen aber stets einer Einzelfallabklärung.

21.3

Als freiwillige Zuwendungen gelten die freiwilligen Leistungen von Geld und

übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die

zufolge öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung von der Steuerpflicht

befreit sind (z.B. Glückskette, Caritas, Pro Infirmis etc.). Die Leistungen müssen

zudem völlig uneigennützig erfolgt sein, d.h. der Leistende darf aus der Tätig-

keit der bedachten Institution weder direkt noch indirekt einen Nutzen ziehen.

Zuwendungen für Kultuszwecke sind nicht abziehbar.

Die steuerbefreiten Institutionen mit Sitz im Kanton St.Gallen sind im Inter- net (www.steuern.sg.ch) publiziert, soweit sie dieser Publikation ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Institution, die nicht in diesem Verzeichnis erscheint, kann gleichwohl steuerbefreit sein. Über den Steuerstatus von ausserkantona- len Institutionen kann nur die Steuerverwaltung des betreffenden Sitzkantons Aus­kunft geben, bzw. die Institution selbst.

Ein Abzug ist möglich, wenn die Leistungen im Steuerjahr gesamthaft Fr. 100 er- reichen, insgesamt höchstens aber 20% des Nettoeinkommens gemäss Ziff. 20.

23.

Sozialabzüge

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember

2018 bzw. am Ende der Steuerpflicht massgebend. Besteht die Steuerpflicht

nur wäh­rend eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilig

nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt; für die Bestimmung des

Steuer­satzes werden sie jedoch vollständig berücksichtigt.

Der Kinderabzug entfällt für

Steuerpflichtige, welche für den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache aufkom-

das Kind, für welches Unter­

men, haben Anspruch auf folgende Kinderabzüge (siehe Seite 8):

haltsbeiträge gemäss Ziff.

12.2 geltend gemacht werden.

23.1

■■ für jedes Kind, das unter der elterlichen Sorge oder Obhut

Diese Kinder sind auf Seite 1

des Steuerpflichtigen steht und noch nicht schulpflichtig ist: Fr. 7’200

der Steuererklärung nicht

aufzuführen.

23.2

■■ für jedes Kind, das unter der elterlichen Sorge oder Obhut

des Steuerpflichtigen steht oder volljährig ist und sich in der

Die Schulpflicht bezieht sich

schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet: Fr. 10’200

auf die Volksschule welche

23.3

■■ für jedes Kind; nach Abzug eines Selbstbehaltes von Fr. 3’000

Kindergarten, Primar-, Real-

und den erhaltenen Stipendien können die effektiven, not-

und Sekundarschule umfasst.

wendigen und selbst getragenen Ausbildungskosten in

Abzug gebracht werden, wenn für das Kind ein Abzug ge-

mäss Ziffer 23.2 geltend gemacht werden kann, maximal: Fr. 13’000

Zu den abzugsfähigen selbst bezahlten Ausbildungskos-

ten zählen beispielsweise Auslagen für Semestergebühren,

­Bücher und Skripte. Mehrkosten der auswärtigen Verpfle-

Das Formular 10 für den

gung (pauschale Ansätze siehe Wegleitung Ziffer 10.2) oder

Abzug der Ausbildungs­kosten

Fahrkosten zum Ausbildungsort mit den öffentlichen Ver-

kann heruntergeladen oder

kehrsmitteln, Mehrkosten für Wochenaufenthalt (für Lehr-

beim Steueramt bestellt wer-

linge gelten je die halben Kosten als Ausbildungs-, bzw.

den. (s. S. 15).

Berufskosten).

23

23.4

Der Abzug von Fr. 6’500 für jede unterstützte Person setzt voraus, dass der

Steuerpflichtige an den Unterhalt einer erwerbsunfähigen oder beschränkt

erwerbsfähigen Person mindestens Fr. 6’500 beiträgt. Anzugeben sind der

geleis­tete Betrag sowie Name, Vorname und Adresse der unterstützten Person

zusammen mit einer Bescheinig­ung, woraus ersichtlich ist, dass diese Person

ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Der Abzug

kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten/eingetragenen Partner

sowie für Kinder, für die ein Kinderabzug gewährt wird.

Dieser Abzug gilt nur für die

direkte Bundessteuer.

.ch

euern.sg

www.st

Formular

1

klärung 2018

Steuerer liche Perso

nen

für natür Gemeinde- und

direkte

Bund

essteuer

Kantons-,

Vermögen

e

Vornam

unver-

an:

ung zur

riger

nicht ganzjäh

Dauer bei

Rückfragen

Geschäft als Einwillig

Telefon dresse wird betrachtet.

vorliegt.

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte bewegliche und unbewegliche

einer E-Maila via E-Mail

Vollmacht

Steuerpflicht:

Name

Die Angabe

lten Kommu

nikation

schriftliche

schlüsse

Privat

mmen, wenn eine

von

Telefon

nur angeno

ren wird

t

agungsverfah

Steuerpflich

bis

lien per

E-Mail

Vertretung

im Veranl

Ende der

2)

der Persona Vertragliche

bzw. am

r/Partnerin

(Person

Stichtag

bzw.

per

Ende der

ber 2018

Ehefrau

/ Partne

Wegzug

sse

am 31. Dezem

1)

Vermögen der Steuerpflichtigen und der unter ihrer elterlichen Sorge stehen-

Steuerpflicht.

, Berufs-

Personalien

(Person

enverhältni r/Partnerin

und Famili erson / Partne

/ Einzelp

Ehemann

e Name, Vornam

den minderjährigen Kinder, wobei das im In- und Ausland befindliche Ver­mö­

Geburtsdatum

Zivilstand

* selbständig

unselbständig

stätig

stätig

nicht erwerb

Konfession

nicht erwerb

Beruf

* selbständig

unselbständig

Ausbildung:

Dauer bis

gen anzu­geben ist. Zum steuerpflichtigen Vermögen zählt auch das Vermögen,

Erwerbsart

mmen

beruflicher

sache aufko Sofern in

In Schule Schule oder Lehrfir

*Arbeitgeber

Sie zur Haupt Im

Unterhalt oder Aus-

Geburts- Vorschul- bildung

ma

für deren

Kinder,

e, Name

Vornam

datum alter

an dem der Steuerpflichtige Nutzniessungsrechte hat. Das Vermögen ist in der

g

B Kontoänderun Konto /

Regel mit dem Verkehrswert anzugeben. Einzusetzen sind auch Ver­mö­gens­

lungskonto

erktes Auszah

Bankname:

Rückzahlun

A

gen Vorgem

hlungen

IBAN-Nr.:

vermerke

Steuerrückza

Allfällige auf

erfolgen

das von IhnenA)

Konto. (Feld

oder

Post-IBAN-Nr.

:

Erledigungs

:

AHV-Meldung

bezeichneteA leer ist,

Wenn Feldie notwendigen

in Feld B eintragen.

:

Veranlagung

werte, aus denen sich nach Abzug der Schulden und/oder der Sozialabzüge

e:

Angaben

WSV-Kontroll

llen! Erfassung:

Nicht ausfü

Eingang:

kein steuerbares Vermögen ergibt.

Notizen:

01.01

12.18

HA (2018)

Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und

aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) stellen bis zu ihrer Fälligkeit steuer-

freies Vermögen dar.

Massgebend ist in der Regel

der Stand des Vermögens

am 31. Dezember 2018.

30.

Bewegliches Vermögen

Das steuerbare bewegliche Vermögen ist in den Ziff. 30.1 – 30.6 zu deklarieren.

Nicht anzugeben sind der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstän-

de.

Zum (steuerfreien) Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Ein­rich­

tung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, nament-

lich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie

Geräte der Unterhaltungselektronik.

Der Hausrat und die persön-

lichen Gebrauchs­gegen­stände

sind steuerfrei.

Als (ebenfalls steuerfreie) persönliche Gebrauchsgegenstände gelten nament- lich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate sowie Geräte der Unter­haltungselektronik. Nicht dazu zählen Motorfahrzeuge, Boote, Reitpfer- de und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt oder mit denen erhebli- che Wertzu­wachs­gewinne erzielt werden können. Derartige Vermögenswerte sind in Ziff. 30.6 zu deklarieren.

30.1

Die Wertschriften und Guthaben des Privatvermögens einschliesslich aller sons-

tigen Kapitalanlagen sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formu-

lar 2) im Einzelnen anzugeben.

Für das Ausfüllen des Wert­

schriften- und Guthaben­

verzeichnisses wird auf die

Seiten 25 bis 31 verwiesen.

30.2

Unter dieser Ziffer sind nebst dem inländischen Bargeld auch ausländisches

Bargeld, Gold und andere Edelmetalle mit dem Verkehrswert einzusetzen. Die

amtliche Kursliste enthält die massgebenden Werte.

30.3

Lebens- und Rentenversicherungen mit Rückkaufswert sind vermögenssteuer-

pflichtig. Bei Rentenversicherungen gilt dies sowohl bei aufgeschobenen als

auch bei laufenden Renten. Als steuerbares Vermögen gilt der Rückkaufswert

inklusive Überschussanteil. Die entsprechende Berechnung bzw. Bescheinigung

der Versicherungsgesellschaft ist der Steuererklärung beizulegen.

Reine Risikoversicherungen haben keinen Rückkaufswert und sind damit nicht vermögenssteuerpflichtig.

30.4

Für die Ermittlung des Steuerwertes von Motorfahrzeugen kann pro Jahr seit

Er­werb eine Wertverminderung von 20% vom Anschaffungswert abgerechnet

wer­den.

24

Die Beteiligung an einer un- 30.5 Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft umfasst sämtliche Ansprüche eines verteilten Erbschaft ist auch im gesetzlichen oder eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmers an einem Wertschriften- und Guthaben­ Nachlass, der entweder noch nicht geteilt wurde oder an dem eine Nutznie- verzeichnis (Formular 2, ssung zugunsten eines Dritten besteht. Die Erben sind ab Todestag für ihren Seite 1) zu vermerken. Anteil deklarations- und steuerpflichtig. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der An­spruch im Bemessungsjahr oder früher entstanden ist. Die Beteiligung an einer unverteilten Erbschaft ist auch dann anzugeben, wenn die Anteile zahlenmässig noch nicht feststehen.

Die Bewertung der Anteile an unverteilten Erbschaften (einschliesslich Nutz­ nies­sungs­vermögen) richtet sich nach den Bewertungsregeln gemäss Ziff. 30 und 31. Eine Deklaration hat in Ziffer 30.5 zu erfolgen ohne darin enthaltene Liegenschaften oder Anteile, die bereits in den übrigen Ziffern enthalten sind.

30.6 Die Bewertung der übrigen Vermögenswerte (z.B. Boote, Reitpferde, Kunst- und Schmuckgegenstände, Sammlungen) richtet sich nach den vorstehend er­läu­ter­ten Bewertungsregeln. Massgebend ist in der Regel der mutmassliche Verkehrs­wert.

31. Liegenschaften

Der Vermögenssteuer unterliegen alle Liegenschaften (Einfamilienhäuser, Ei- gentumswohnungen, Mehrfamilienhäuser sowie Wohn- und Geschäftshäuser usw.) und die im Grundbuch eingetragenen selbständigen und dauernden Rechte (insbesondere Baurechte, Dienstbarkeiten usw.).

Für das Ausfüllen der Formu­ Die massgebenden Liegenschaftswerte sind im Formular 7 (pro Liegenschaft lare 7 und 7 Z sind die Hin­ ein Formular) zu ermitteln und gesamthaft in Ziff. 31 der Steuererklärung zu weise auf den Seiten 32 bis 36 über­tragen. zu beachten.

32. Betriebsvermögen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Das bewegliche Betriebs­ Zum beweglichen Betriebsvermögen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ge- vermögen umfasst alle Vermö- hören insbesondere Betriebsanlagen, Waren und Vorräte, Betriebsguthaben genswerte, die aus­schliesslich sowie übriges Betriebsvermögen. oder vorwiegend zur Erzielung der Einkünfte aus selbständi- ■■ Zu den Betriebsanlagen gehören Maschinen, Werkzeuge, Geräte, Instru­ ger Erwerbs­tätigkeit verwendet men­te, Mobilien, Fahrzeuge sowie entgeltlich erworbene immaterielle Gü­ werden. ter. Massgebend ist der Anschaffungswert, vermindert um die eingetretene Ent­wertung, d.h. in der Regel der Buchwert bzw. der Einkommens­steuer­ wert.

■■ Die Waren und Vorräte umfassen alle gewerblichen und industriellen Erzeug­nisse wie Rohstoffe, Halbfabrikate und fertige Waren. Sie werden zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Ist der Marktwert niedriger, so ist dieser massgebend. Drohenden Verlusten kann bei der Be- wertung angemessen Rechnung getragen werden.

■■ Als Betriebsguthaben gelten die aus der selbständigen Erwerbstätigkeit stammenden Guthaben (Debitoren). Für unsichere oder bestrittene Forde­ rungen ist eine Rückstellung zulässig (Delkredere), welche dem Grade der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung trägt.

■■ Zum übrigen Betriebsvermögen zählen alle sonstigen Aktiven, insbesonde- re Barschaft, Postkonto- und Bankguthaben sowie zum Geschäftsvermögen ge­hö­rende Wertschriften. Wertschriften und andere Kapitalanlagen des Geschäfts­vermögens sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (For­ mu­lar 2) mit dem Vermerk «G» einzutragen (vgl. die besonderen Erläute­ run­gen zum Ausfüllen des Formulars 2 auf Seite 25 bis 31 dieser Weglei­ tung).

32.1 Für das Geschäftsvermögen in Kollektiv-, Kommandit- oder einfachen Gesell­

schaften gelten die Erläuterungen zu Ziff. 32 sinngemäss. Der Anteil des Steuer­pflichtigen am Vermögen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ist entsprechend den Angaben im Formular 11 (Kollektiv- und Ko­m­­m­­­­an­­­dit­­ gesell­schaf­ten) einzusetzen.

25

32.2 Die Geschäftsaktiven sind der letzten Schlussbilanz oder der erfolgten

Zusammen­stellung über das Betriebsvermögen zu entnehmen. Der Buchwert

der Liegenschaften ist vom Total der Aktiven abzurechnen, da die Liegen­schaf­

ten in jedem Fall zum amtlichen Verkehrswert erfasst werden und unter Ziff. 31

anzugeben sind. Die Betriebsschulden sind im Schuldenverzeichnis (Formular 5)

einzusetzen.

32.3 Für die Angaben zum Vermögen im landwirtschaftlichen Betrieb sind die spe-

ziellen Erläuterungen zu den Formularen 12 und 14 (Landwirte) zu beachten.

34. Schulden

Nachgewiesene Schulden, für die eine alleinige Haftung besteht, können voll

Die Schulden sind im

abgezogen werden, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden,

­Formular 5 zu deklarieren.

nur insoweit, als diese selbst getragen werden müssen.

36. Sozialabzüge

Vom Reinvermögen gemäss Ziff. 35 können die folgenden Beträge als Sozial­

Die Sozialabzüge werden nach

ab­züge abgerechnet werden:

den Verhältnissen am Ende der

Steuerperiode festgelegt, in der

Fr.

75’000

für Alleinstehende;

Regel also per 31. Dezember

2018.

Fr. 150’000

für gemeinsam Steuerpflichtige;

Fr.

20’000

zusätzlich für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge

oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende Kind.

Ausfüllen des

Wertschriften- und

Die Wegleit

Ihnen das ung erleichtert

Ausfüllen.

Person 1:

Person 2:

Dieses Wertsc

Wertschrif

Guthabenvten- und

Rückersta erzeichnis

ttungsantr

ag Verre

chnungsst

Registernumm

euer

2018

www.ste

Formular

uern.sg.c

2 h

Guthabenverzeichnisses (Formular 2)

Steuererklärunhriften- und

Formular, gsformular Guthabenverze

er:

Gemeinde:

abgezogeninsbeso dere auch,bestätigen ichnis ist

Sie

worden

Bestan

ist. dass auf somit auch die dteil der Steuere

Bitte beantw allen unter

orten Sie

die folgend

Erbschaften en Fragen:

Haben Sie

im Jahr

2018 eine

nein

ja: Erblass

Erbschaft

er/in: oder ein

Name, Vornam Vermächtnis

e erhalten?

Todestag

Richtigkeit rklärun

Rubrik A und Vollstä g. Mit der

angegebenen ndigke Untersc

Erträgen it der Angabe hrift unter das

die Verrech n in diesem

nungssteuer

mit 35%

Sind Sie Teilungsdatum

an einer

unverteilten

nein

ja: Erblass Erbschaft

er/in: beteiligt?

Name, Vornam

e

Todestag

letzter

Wohnsitz

Betrag Kt.:

Fr.

(Kopie des

Erbteilaktes

beilegen)

960

Allgemeines

Schenkunge

n

Haben Sie

im Jahr

2018 Vermö

nein

ja: Schenk gen aus

er/in: Schenkung

Name, Vornam erworben?

e

Schenkungsda

tum

Haben Sie Verwandtschaf

letzter

Wohnsitz

Erbanteil*

Fr. Kt.:

* ohne darin

sind im thaltene 961

Liegenschafts Liegenschaft(

formular en). Diese

7 zu deklari

eren.

Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2) dient der

im Jahr tsgrad

2018 Vermö

nein

ja: Besche gen versch

nkte/r: enkt?

Name, Vornam

e

Schenkungsda

tum

Verwandtschaf

tsgrad

Kollektiv-

oder Komm

Sind Sie anditgesells

an einer chaften

Kollektiv-

nein oder Komm

ja: anditgesellsc

Firma haft beteil

igt?

Adresse

Betrag

Fr.

(Zusammenset

zung: Aufste 962

llung beilege

n)

Adresse

Betrag

Fr.

(Zusammenset

zung: Aufste 963

llung beilege

n)

■■ Feststellung des Wertschriftenvermögens einschliesslich aller Guthaben

Rückerstattun

g der Verrech

nungssteuer

mit Formul

ar 25 direkt

bei der

Beilagen

Eidg. Steuerv

erwaltu

ng (siehe

Wegleitung)

(Ziff. 30.1

der Steuererklärung);

Wird das

Ergänzungsblät Verrech Wertschriften

ter nungssteuern - und Guthab

Steuerauszüge verwendet, enverzeichnis

Bankbescheinig ist es nachfo losgelö

lgend zu st von einer

ungen unterzeichne Steuererklärun

Lotto- /Totobe n:

sch. Ort und

Datum

g zur Rücker

stattung

von

Unterschrift

Person 1

Unterschrift

Person 2

■■ Ermittlung der Erträge aus beweglichem Vermögen (Ziff. 4 der Steuer­

HA (2018)

12.18

02.01

erklärung);

Schenkungen sind vom

■■ Ermittlung des Verrechnungssteueranspruches auf Fälligkeiten 2018;

Schenkgeber und Beschenk­

ten auch dann zu deklarieren,

■■ Deklaration

von Erbschaften und Schenkungen (inkl. Erbvorbezüge und

wenn sie unter dem Vorbehalt

Erb­aus­käufe).

der Nutzniessung ausgerichtet

Die Fragen auf

Seite 1 des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses sind von

wurden.

allen

Steuerpflichtigen zu beantworten, da sie von allgemeiner Bedeutung

sind.

Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ist Bestandteil der Steuer-

erklärung und damit ebenfalls immer einzureichen. Mit der Unterschrift auf

dem Steuererklärungsformular bestätigen die Steuerpflichtigen somit auch die

Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wert­schriften- und Guthabenverzeichnis

gemachten Angaben, insbesondere auch, dass auf allen unter der Rubrik A

deklarierten Erträgen die Ver­rech­nungs­steuer mit 35% abgezogen worden ist.

Angabe des Wertschriften- und Kapitalvermögens sowie der Guthaben

Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ist das gesamte in Wertschrif-

Massgebend ist in der Regel

ten und sonstigen Kapitalanlagen und Guthaben bestehende Vermögen der

der Stand des Vermögens am

Steuer­

pflichtigen und der von ihnen in der Steuerpflicht vertretenen min-

31. Dezember.

derjährigen Kinder einschliesslich Nutzniessungsvermögen anzugeben (inkl.

Krypto­währungen wie Bitcoin, Ether, XRP, Bitcoin Cash, EOS, etc.). Bei Ver-

änderung des Bestandes an Titeln und Forderungen (Erwerb, Veräusse­rung,

Muster eines ausgefüllten

Rückzahlung oder Konver­sion) sind in die entsprechenden Spalten das Datum

Wertschriften- und

des Zu- oder Abganges anzugeben und die Bankbelege beizu­legen.

Guthabenverzeichnisses auf

Seite 29.

26 Bisher nicht deklarierte Wertschriften, Kapitalanlagen und Guthaben müssen im Fall einer Selbstanzeige ausdrücklich als solche bezeichnet werden (z.B. ‘bis- her nicht versteuert’ oder ‘Selbstanzeige, bisher nicht deklariert’).

Beilagen zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Die totalisierten Werte allenfalls selbsterstellter Verzeichnisse sind in das Wert­ schriften- und Guthabenverzeichnis zu übertragen. Das eigene Verzeichnis ist zusammen mit dem Formular 2 einzureichen. Ergänzungsblätter können beim Ge­mein­de­steueramt oder beim Kantonalen Steueramt bezogen werden.

Werden die in Bankverzeichnissen (Steuerauszügen) aufgeführten Steuer­­ werte und Erträge mit dem Gesamtbetrag in das Wertschriften- und Gut­ha­ ben­­verzeichnis übertragen, so sind diese Bankverzeichnisse vollständig dem Formular 2 beizulegen.

Bei in- und ausländischen Festgeld- und Treuhandanlagen, Geldmarkt­buch­ forde­rungen, vorzeitig zurückbezahlten Obligationen sowie bei ausländischen, nichtkotierten Titeln sind die entsprechenden Bescheinigungen der Finanz­ institute (Angabe des Kapitals und Zinssatzes, der genauen Laufzeit, der Bruttoerträge und der abgezogenen Verrechnungssteuer bzw. ausländischen Quellensteuer) beizulegen.

Bei Erwerb oder Veräusserung von kotierten und nichtkotierten Wertpapieren sind die betreffenden Kaufs- bzw. Verkaufsbelege, bei nichtkotierten Wert- schriften sind die entsprechenden Verträge beizulegen.

Bei Mitarbeiteraktien und -optionen muss die vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung beigelegt werden.

Verrechnungssteueranspruch Die Ermittlung des Verrechnungssteueranspruches erfolgt aufgrund des im Abschnitt A des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses eingetragenen Zinsertrages.

Der Verrechnungssteuersatz für die Fälligkeiten 2018 beträgt 35%.

Verrechnungssteueransprüche auf Kapitalerträgen von kaufmännischen Kollek­ tiv- und Kommanditgesellschaften dürfen nicht in die persönlichen Rück­er­stattungsanträge der einzelnen Gesellschafter aufgenommen werden. Vielmehr hat die Gesellschaft selber den Rückerstattungsanspruch mit dem Antrags­formular 25 bei der Eidg. Steuerverwaltung geltend zu machen (für Formular­bestellung siehe Adressverzeichnis S. 40).

Verrechnungssteuer­ansprüche Verrechnungssteueransprüche auf Erträgen aus unverteilten Erbschaften sind von unverteilten Erbschaften von den Erben in einer gemeinsamen Eingabe – für Fälligkeiten ab Todestag können auf Formular 16.4 bis zum Teilungsdatum – mit dem zugestellten Formular 16.4 zu beantragen geltend gemacht werden, und dem Kantonalen Steueramt, Abteilung Verrechnungssteuern, David­strasse wenn der Erblasser bis zu sei­ 41, 9001 St.Gallen, einzureichen. nem Tod im Kanton St.Gallen wohnhaft war.

Der Anspruch auf Fällig­keiten Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der 2018 muss bis spätes­tens Ende Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die 2021 geltend gemacht werden, steuer­bare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird. Fristverlängerungen für da dieser bei nicht fristgerech- die Einreichung der Steuererklärung stehen der gesetzlichen Verwirkung nicht ter Deklaration verwirkt. entgegen.

Der Anspruch ist verwirkt, wenn die mit der Verrechnungssteuer belasteten Ein­ künfte sowie das Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, nicht in der ers- ten Steuererklärung deklariert werden, welche nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung eingereicht wird (Kreisschreiben Nr. 40 der Eidg. Steuerverwaltung).

27 Bewertung der Wertschriften Der Steuerwert der Wertschriften und Kapitalanlagen richtet sich nach dem Kursliste für kotierte Wert­ Ver­kehrs­wert, der wie folgt ermittelt wird: papiere im Internet und in der elektronischen Steuererklä­ a) Für die an einer schweizerischen Börse kotierten Wertpapiere gilt der offi- rung eTaxes. zielle Kurswert am Ende des Jahres 2018 (Jahresendkurs) als massgebender Steuerwert. Dieser kann der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung entnom- Die Kursliste ist in der men werden. elektronischen Steuerer- klärung integriert. Damit b) Der Verkehrswert nichtkotierter Wertpapiere wird nach dem inneren Wert können via Valorennummern ermittelt. Dieser wird nach der «Wegleitung zur Bewertung von Wert­pa­ oder via ­Suche der Titel die pie­ren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» (Kreisschreiben Nr. 28 notwendigen Daten direkt ins SSK) und den Ergänzungen gemäss Steuerbuch 56 Nr. 1 «Wertpapiere ohne elektro­nische Wertschriftenver­ Kurswert» bemessen. Es ist der Wert per Ende der jeweiligen Steuerperiode zeichnis übertragen werden. zu versteuern (Art. 68 Abs. 1 StG). Soweit der Steuerwert per 31.12.2018 noch nicht bekannt ist, kann die Deklaration unter Angabe der Anzahl Die Daten können auch online Titel, der genauen Firmen- und Titelbezeichnung gemäss Handelsregister, unter www.estv.admin.ch des Nennwertes und – soweit möglich – des letztbekannten Steuerwertes eingesehen werden oder es (gemäss der letzten eröffneten Veranlagung) im Wertschriftenverzeichnis kann die gesamte Kursliste bei erfolgen. Der Pauschalabzug für Minderheitsaktionäre (Beteiligung bis der Eidg. Steuerverwaltung max. 50%) beträgt 30%. Die Beteiligungsquoten von gemeinsam Steuer- bezogen werden. pflichtigen werden zusammengerechnet. Massgebend ist das Kreisschrei- ben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), der Pauschalabzug wird jedoch auch bei angemessener Dividende gewährt.

  1. c) Die Umrechnung von Kursen aus fremden Währungen in Franken erfolgt zum Devisenkurs für Wertschriften. Dieser so genannte Jahresendkurs kann der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung entnommen werden.

  1. d) Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen kann dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit mit einem angemessenen Abzug (Wertberichtigung) Rechnung getragen werden. Ein entsprechender Nachweis muss erbracht werden. Ein blosser Rangrücktritt begründet in der Regel noch keine Wertberichtigung.

Deklaration der Erträge Bei der Deklaration der Erträge ist Folgendes zu beachten: Die Deklaration der Wert­ schriftenerträge dient a) Bruttozinsen von Kundenguthaben (Einlagen bei inländischen Banken, einerseits der korrekten Sparkassen und der Post, z.B. Spar-, Einlage-, Depositen-, Privat- und Lohn- Einkom­menserfassung und konti sowie Kontokorrentguthaben, welche jährlich einmal abgeschlossen bildet anderseits die Grundla- werden) sind bis und mit Fr. 200 je Kalenderjahr verrechnungssteuerfrei ge für die Rückerstattung der und daher im Abschnitt B aufzuführen. Selbst errechnete Zinsen dürfen Verrechnungssteuer bzw. der nicht eingetragen werden. Falls ein Verrechnungssteuerabzug erfolgte, ausländischen Quellen­steuern. muss der Bruttozins im Abschnitt A aufgeführt werden. Der entsprechende Bankbeleg mit dem Verrechnungssteuernachweis muss in diesem Fall bei- In den Abschnitten A und B des gelegt werden. Formulars 2 sind die Bruttoer­ träge zu deklarieren. b) Zinsen von Mieterkautionskonti sind vom Mieter an­zu­­geben. Von Vermögenswerten, die vor dem 31. Dezember 2018

  1. c) Die quotalen Anteile an Vermögen und Ertrag von Stockwerkeigen- veräussert, zurückbezahlt oder tums-Erneuerungsfonds sind nicht zu deklarieren. Die Ver­rech­nungs­steuer-­ Rückerstattung ist durch die Stockwerkeigentumsverwaltung mit dem konvertiert wurden, sind die Antrags­formular 25 direkt bei der Eidg. Steuerverwaltung, Eiger­strasse 65, im Jahr 2018 noch zu­ge­flos­se­ 3003 Bern geltend zu machen. nen Erträge einzu­setzen.

  1. d) Bruchzinsen (Zinsen bei Aufgabe, Rückzahlung, Einlösung oder Konversion eines Titels oder einer Forderung sowie bei Saldierung eines Sparkontos) sind einkommens- und verrechnungssteuerpflichtig.

  1. e) Marchzinsen aus Titelverkäufen des Privatvermögens gehören nicht zum steuer­baren Wertschriftenertrag, ausser bei Wertschriften mit überwiegen- der Einmalverzinsung (IUP).

28 Von den einzelnen steuerbaren f) Geldgewinne von mehr als Fr. 1'000 aus inländischen Lotterien (gleichge- Gewinnen aus Lotteriespielen stellt sind gewerbsmässige Wetten und lotterieähnliche Ver­anstaltungen, können unter Ziff. 16.1 5%, wie Sport-Toto usw.) sind einkommenssteuerpflichtig und verrechnungs- jedoch höchstens Fr. 5'000, steuerbelastet. Die Originalbescheinigung, bzw. der Postanweisungs- als Einsatzkosten abgezogen abschnitt ist beizulegen (massgebend ist das Ziehungsdatum). Einzelne werden. Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1'000 aus einer Lotterie oder lotterie- ähnlichen Veranstaltung sind steuerfrei.

  1. g) Für Dividenden ist der Beschluss der Generalversammlung massgebend (nicht das Geschäftsjahr, für welches diese vergütet werden).

Das unter www.estv.admin.ch h) Von globalverzinslichen Obligationen, Discount- und Zero-Bonds sowie von von der Eidg. Steuer­verwal­ anderen strukturierten oder allgemeinen derivativen Finanzinstrumenten tung angebotene Berech­nungs­ des Privatvermögens ist der gesamte steuerbare Vermögensertrag bei modul (BondFloorPricing-­ Verfall der Titel oder der Ertrag aus überwiegender Einmalverzinsung bei Lite) gibt Aufschluss über die vorzeitigem Verkauf als Ein­kommen zu de­klarieren. Die entsprechenden überwiegende Einmal­verzin­ Erwerbs- und Verkaufs- bzw. Rück­­­­­­­­­­zah­lungs­belege sind beizulegen. sung und den steuerpflichtigen Ertrag. i) Als Einkünfte aus kollektiven Kapitalanlagen gelten sowohl die ausbezahl- ten als auch die zurückbehaltenen Erträge von Wertzuwachs- bzw. Thesau- rierungsfonds. Die Erträge aus Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz werden steuerlich bei der kollektiven Kapitalanlage erfasst (Deklaration pro memoria); die Rückforderung der Verrechnungssteuer erfolgt demge- mäss ebenfalls durch die kollektive Kapitalanlage.

  1. j) Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie ge- hören zu den steuerbaren Einkünften, sofern sie nicht der Vorsorge dienen. Falls eine solche Versicherung der Vorsorge dient, ist der entsprechende Versicherungsvertrag (in Kopie) beizulegen.

  1. k) Bargewinne aus ausländischen Lotterien sowie Naturalpreise gehören ebenfalls zu den steuerbaren Einkünften. Bei Naturalpreisen ist, soweit sie nicht in Geld bezogen werden können, der Wiederveräusserungswert steuerbar. Die nachfolgenden Ansätze gelten als Richtwerte:

■■ Reisen 50% des Katalogpreises (Ferientaschengeld 100%) ■■ Autos/Velos 75% des Katalogpreises ■■ Übrige 50% des Katalogpreises

Um unnötige Rückfragen zu In Spalte A sind die Erträge von Vermögenswerten aufzuführen, die der Ver­ vermeiden, empfiehlt es sich, rechnungssteuer unterliegen. Dazu gehören insbesondere: die Titel und Forde­­run­gen ■■ Kundenguthaben, deren Bruttozins Fr. 200 übersteigt; in der gleichen Reihenfolge ■■ Kassenobligationen*, Termingeldkonti, Fest- und Callgelder; wie im letzten Wertschriften­ ■■ inländische Aktien und Obligationen; verzeichnis aufzuführen. ■■ inländische Anteile an GmbH und Genossenschaften; ■■ Anteile an inländischen kollektiven Kapitalanlagen; Insbesondere bei Obligationen, ■■ frei verfügbare Prämiendepots bei Versicherungsgesellschaften; Festgeldanlagen und struk- ■■ Bargewinne über Fr. 1'000 aus inländischen Lotterien, Zahlenlotto und turierten Produkten sind die Sport-Toto; genaue Bezeichnung sowie das *Insbesondere der letzte Coupon einer fällig gewordenen Anlage Ausgabe- und Verfalldatum (Verwirkung der Verrechnungssteuer). einzusetzen. In Spalte B sind die Erträge von Vermögenswerten aufzuführen, die der Ver­ rechnungssteuer nicht unterliegen. Dazu gehören insbesondere: ■■ Kundenguthaben, deren Bruttozins Fr. 200 nicht übersteigt; ■■ inländische Darlehen, Hypothekarforderungen und andere Guthaben; ■■ ausländische Aktien, Obligationen, Anteile an GmbH, Genossenschaften, kollektiven Kapitalanlagen sowie Wertschriften aller Art*; ■■ strukturierte und allgemeine derivative Produkte ausländischer Emittenten; ■■ ausländische Festgeldanlagen und Obligationen bzw. Guthaben bei Banken im Ausland; ■■ nicht verfügbare Prämiendepots bei Versicherungsgesellschaften; ■■ alle Bargewinne aus ausländischen Lotterien sowie alle Naturalpreise ­(Bewertung siehe Seite 28). * Insbesondere der letzte Coupon einer fällig gewordenen Anlage.

www.steuern.sg.ch

Formular 2

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

Rückerstattungsantrag Verrechnungssteuer

2018

Kanton St.Gallen

Code Nennwert/

IBAN-Nr. (Konto-Nr.)

Bezeichnung der Vermögenswerte Datum Steuerwert am 31. Dezember 2018

Bruttoertrag 2018

Stückzahl

Valoren-Nr.

mit Zinssatz in % bzw. am Ende der Steuerpflicht

*

Zugang Abgang in %

Kauf Verkauf oder Total

Eröffnung Saldierung pro Stk. Fr.

A

Werte mit Werte ohne

Verrechnungs- Verrechnungs-

steuerabzug steuerabzug

Fr. B Fr.

G

CH52 0901 0005 8006 1524 1

Postkonto 20’250 1)

246

CH43 8302 1004 1243 1852 2

Privatkonto Bank X 19’750

455

CH81 2465 0000 0001 2560 3

Eurokonto Bank Z 33’500

440

S 1’000

11105603

Namenaktien Netto SA, Genf 300’000

6’000

100

278852

Anteile AU Bond Fund Global 7’500

300

Steuerauszug Bank K (Beilage) 128’130

2’225 1325

BP 50

2475250

Namenaktien Müller AG, Beteiligung 20% 100’000 1)

10’000

Darlehen Hans Muster, Hof 1, Au 30’000 1)

900

10

569405

Anteile AU Dock, Multistock 1’850

60

10’000

Kassenobligation Bank Y 16.05.2016 15.05.2020 10’000

500

CH15 0751 1001 BB23 B420C

Mieterkautionskonto Bank B 2’480

60

1

Genossenschaftsanteil Raiffeisenbank 200

12

Hertrag von Ergänzungsblättern

Code-Abkürzungen nur

* für folgende

Total 653’660

20’178 2’345

Vermögenswerte:

Übertrag ‚Total Erträge A‘ in Hauptspalte

∈ 20’178

G Geschäftsvermögen

N Nutzniessung

Abzüglich Geschäftswertschriften bzw. -erträge (G und BG) 20’250

246

E Neuer Titel aus Erbschaft

-

-

S Neuer Titel aus Schenkung

gemäss Wertschriftenverzeichnis

gemäss Buchhaltung

BP Privatbeteiligung mind. 10%

BG Geschäftsbeteiligung mind.

10%

Abzüglich Erträge aus Privatbeteiligung (BP) Übertrag in Steuererkl. Ziff. 4.2 (ohne Vorzeichen)

- 10’000

Internet

Abzüglich Erträge aus Geschäftsbeteiligung (BG) Übertrag in Steuererkl. Ziff. 4.3 (ohne Vorzeichen)

-

www.steuern.sg.ch

Total 633’410

12’277

Kursliste kotierter

zu übertragen in die Steuererklärung Seite 4 Ziffer 30.1

Seite 2 Ziffer 4.1

Wertpapiere

Verrechnungssteueranspruch: 35 % vom Bruttoertrag (Total A) Fr./Rp. 999

7’062 30

  1. 1) Pauschale 2 Promille für Vermögensverwaltungskosten ohne Geschäftswertschriften und ohne selbstverwaltete Vermögenswerte 02.02

29

30 Gratisaktien, Gratis-Nennwerterhöhungen und Kapitaleinlagen Unentgeltlich zugeteilte Aktien Die im Jahre 2018 in Zusammenhang mit einer – aus Reserven des Unter- (z.B. Mitarbeiter­aktien) gelten nehmens finanzierten – Kapitalerhöhung herausgegebenen Gratisaktien und nicht als Gratisaktien im Gratis­par­tizipationsscheine sowie aus Gratiserhöhungen des Nennwertes re- umschrie­benen Sinn. sultierende Einkünfte unterliegen sowohl der direkten Bundessteuer, als auch den Kantons- und Gemeindesteuern.

Ausschüttungen aus den Kapitaleinlagereserven im Jahre 2018, welche nach- weislich durch die Eidg. Steuerverwaltung in Bern geprüft und gutgeheissen wurden, werden gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- und Stammkapital und sind somit einkommenssteuerfrei.

Die verrechnungssteuerbelasteten Gratisaktien sind in der Spalte A, die ver- rechnungssteuerfreien Gratisaktien (Meldeverfahren) in der Spalte B zu dekla- rieren und als Gratisaktien zu kennzeichnen.

Wertschriften des Geschäftsvermögens Gehören die Vermögens­werte Die Bestimmungen über die Deklaration des Wertschriften­ vermögens und zum Geschäfts­ver­mögen eines des daraus erzielten Bruttoertrages gelten ebenfalls für Wertschriften des Steuer­pflich­tigen mit selb­ Geschäfts­vermögens. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: ständiger Erwerbstätigkeit, so sind diese in Spalte 1 mit «G», ■■ Massgebend für die Vermögensbesteuerung ist der Einkommenssteuerwert bzw. «BG», wenn Beteiligung (in der Regel der Bilanzwert). Am Schluss des Wertschriften- und Gutha- ab 10%, zu bezeichnen. benverzeichnisses sind deshalb der Steuerwert gemäss Verzeichnis und die Erträge gemäss Buchhaltung abzurechnen. Als verbucht darf nur der tatsächlich im Reingewinn enthaltene Brutto- oder Nettoertrag abgezogen werden.

■■ Auch wenn das Datum des Geschäftsabschlusses vom Kalenderjahr (31.12.) abweicht, sind für die Rückforderung der Verrechnungssteuer die mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Werte (Steuerwert Wertschriften, Brutto- oder Nettoertrag) zu deklarieren (eine allfällige Korrektur erfolgt gemäss Absatz 2).

Bezüglich Rückforderung der Verrechnungssteuer bei kaufmännischen Kol­lek­ tiv- und Kommanditgesellschaften sind die Ausführungen auf Seite 26 dieser Weg­leitung zu beachten.

Erbschaft und Schenkung Die im Jahr 2018 aus Erb- Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sind die seit dem Erwerb (Erb­­ schaft oder Schenkung erwor­ teilung/Schenkung) der Ver­ mögens­werte tatsächlich zugeflossenen Erträge benen Titel sind in Spalte 1 mit aufzuführen. Diese Erträge sind massgebend für die Rückerstattung der Ver­ «E» bzw. «S» zu bezeichnen. rech­nungs­ steuer und allfälliger ausländischer Quellensteuern aufgrund von Doppel­be­steuer­ungs­ab­kom­men. Quotale Vermögenserträge aus unverteilten Erb­schaf­ten (Fälligkeiten zwischen dem Todes- und dem Teilungstag) sind unter Ziff. 6.2 der Steuererklärung, die entsprechenden quotalen Vermögenswerte unter Ziff. 30.5 der Steuererklärung zu deklarieren. (Ver­rechnungssteuer siehe Hinweis S. 26 dieser Wegleitung).

Ausländische Wertschriften Für ausländische Wert­schriften Als steuerlich massgebender Ertrag ausländischer Wertpapiere gilt der Brutto­ gelten grundsätzlich die glei- ertrag in Schweizer Franken, vor Abzug von Quellensteuern und Kommissio- chen Besteu­erungs­­regeln wie nen. Die Werte für kotierte Titel können der Kursliste (www.estv.admin.ch), für inländische Vermögenswer- jene für nicht kotierte Titel den Bankabrechnungen entnommen werden. Die te und -erträge. ent­sprechen­den Belege wie Bankabrechnungen, Auszahlungsbordereau usw. sind un­auf­gefordert mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis einzu- reichen.

Eine Übersicht über die Wenn zwischen der Schweiz und dem Quellenstaat (Staat der ausländischen Entlastung der Dividenden Kapitalanlagen) ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, können die und Zinsen von ausländischen an der Quelle in Abzug gebrachten ausländischen Kapitalertragssteuern gel- DBA-Staaten kann den Aufstel- tend gemacht werden, und zwar überwiegend in einem zweistufigen Verfah- lungen (www.estv.admin.ch) ren durch Entlastung im ausländischen Quellenstaat bzw. über die pauschale ent­nommen werden. Steuer­an­rech­nung am Wohnsitz.

31 Beim Rückerstattungsverfahren ist Folgendes zu beachten:

Die Rückforderungsanträge gegenüber dem Ausland sind nach Ablauf des Ka- Alle notwendigen Formula- lenderjahres (innert den vorgegebenen Fristen der Vertragsstaaten von einem re und Merkblätter können bis zehn Jahren), in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, mit dem bei den Banken oder bei der dazu vorgesehenen Formular zusammen mit einer Bestätigung des Kantona- Eidgenössischen Steuer­ver­ len Steueramtes St.Gallen einzureichen. Für die Rückerstattung ausländischer waltung (www.estv.admin.ch) Quellensteuern in den wichtigsten Vertrags­ staaten sind die nachfolgenden bezogen werden. Bei Fragen Formulare notwendig: können auch Auskünfte beim Kan­tonalen Steueramt, Fach­ Deutschland RD-1; RD-3 bereich Verrechnungssteuer, Davidstrasse 41, Frankreich 5000-DE; 5001-DE; 5002-DE; 5003-DE 9001 St. Gallen Finnland VEROH (Tel. 058 229 41 27) eingeholt werden. Italien R/CH-I/1; R/CH-I/2; R/CH-I/3 Österreich ZS-RD1;ZS-RD1A; ZS-RD1B; ZS-RD1C Schweden R SE-771 Spanien R-E 1; R-E 2 USA DA-1*

* Der Anteil der «im Ausland nicht rückforderbaren Quellensteuer» kann mit Weitere Informationen sind dem Spezialformular DA-1 (kombinierter Antrag) «pauschale Steueran­­rech­ auf dem separaten Merkblatt nung und zusätzlicher Steuerrückbehalt USA» geltend gemacht werden. «Pauschale Steueranrech­nung/ zusätzlicher Steuerrück­behalt Das Formular DA-1 steht Ihnen im Internet unter www.steuern.sg.ch als soge- USA» ersichtlich. nanntes e-Formular zur Verfügung. Damit können Sie dieses Formular aus dem Internet herunterladen und am Computer direkt ausfüllen und abspeichern.

Originalanträge auf pauschale Steueranrechnung (Form. DA-1) bzw. Anträge Die Anträge sind immer an auf Entlastung der ausländischen Quellensteuern (z.B. Form. R-D 1) sind aus- das Kantonale Steueramt nahmslos und vollständig mit allen original Bankbelegen dem Kantonalen in St.Gallen zu richten. Steueramt, Fachbereich Verrechnungssteuer, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen und nicht dem Gemeindesteueramt zuzustellen. Pro Steuerperiode kann nur ein Antrag auf pauschale Steueranrechnung eingereicht werden.

32

Ausfüllen der Formulare Liegenschaften (Formulare 7 und Formular 7 Z) Es gilt der Grundsatz , dass pro Liegenschaft ein separates Formular zur Dekla- ration des Steuerwertes, der Erträge sowie der Unterhalts- und Verwaltungs- kosten zu verwenden ist. Dabei sind die folgenden Regeln zu beachten:

■■ Bei Besitz einer einzigen Liegenschaft ist nur das Formular 7 auszufüllen. Die Er­geb­nisse können anschliessend direkt in die jeweiligen Ziffern der Steuer­erklärung übertragen werden.

Musterbeispiel Das Ehepaar Gallusser wohnt im Eigenheim in St.Gallen

(Liegenschaft Nr. 1) und besitzt sechs weitere Liegen­schaften. Dazu gehört ein vermie­tetes Wohn- und Geschäfts­haus in Die Belege sind auf

Gossau, das den Eheleuten Verlangen einzureichen.

Gallusser je zur Hälfte gehört. Dieses wird als Liegenschaft Liegenschaft Nr. 3 Nr. 3 deklariert.

Art der Liegenschaft

Einfamilienhaus

Der Steuerwert ist – insbe- Geschäftshaus Gewerbe / Industrie

sondere wegen eines allfällig Garage, Autoeinstellhalle

noch bestehenden Besteue­ Landw. Liegenschaft

rungsanspruchs anderer Kan- Mehrfamilienhaus Parkplatz

tone – auch dann auf dem For- Stockwerkeigentum mular 7 anzugeben, wenn die Unbekannt X Wohn- und Geschäftshaus

Liegenschaft am Wiese nicht bebaut

31. Dezember 2018 nicht mehr Landparzelle (Wiese / Wald)

in Ihrem Besitz war. Es erfolgt jedoch kein Übertrag in die Steuererklärung bzw. in das Formular 7 Z.

Ein Abzug von 30% kann nur für die am Wohnort dauernd selbstbewohnte Liegenschaft geltend gemacht werden.

Ein allfälliger Härtefallabzug wird von Amtes wegen be-

rechnet (siehe Wegleitung).

Das Formular 7M für eine übersichtliche Darstellung der Erträge Fremdnutzung

und Leistungen Dritter steht Ihnen unter

www.steuern.sg.ch zur Verfügung.

Die in diesem Muster verwen-

deten Angaben sind fiktiv und Der Pauschalabzug kann nur für private Liegenschaften,

können nicht für die Dekla­ die ganz oder vorwiegend

ration übernommen werden. Wohnzwecken dienen, geltend gemacht werden.

Liegenschaften Formular 7

2018 Rückseite: Unterhalts- und Verwaltungskosten

Person 1: Gallusser Gallus Reg.-Nr. 1000015

Person 2: Gallusser-Muster Maria Pro Liegenschaft ist ein separates Formular zu verwenden. Beachten Sie bitte die Hinweise in der Wegleitung

A. Angaben zur Liegenschaft / Steuerwert

Staat (Land): Schweiz 1/2

Anteil Person 1: Nutzung:

Kanton: SG Anteil Person 2: 1/2 selbst genutzt

Gemeinde: Gossau Grundstücknummer: 11679 X fremd genutzt

Strasse: Fliederweg Hausnummer: 333c gemischt genutzt

Steuerwert Schätzungsjahr (fakultativ) in Fr. 1 2 3 0 0 0 0 Bei einer Liegenschaft: Übertrag in die Steuererklärung Seite 4 Ziffer 31

Bei mehr als einer Liegenschaft: Übertrag in Formular 7 Z

Zugang, bzw. Wegfall der Liegenschaft im Jahr 2018 Nur ausfüllen, wenn das Ereignis innerhalb der Steuerperiode stattgefunden hat. Datum des Zugangs: Datum des Wegfalls:

Grund: Kauf Schenkung Erbschaft Grund: Verkauf Schenkung

B. Erträge 2018

Fr. a. Eigenmietwert

Eigenmietwert abzüglich 30% —

Unternutzungsabzug (Voraussetzungen und Berechnung siehe Wegleitung) —

Total anrechenbarer Eigenmietwert

b. Erträge Fremdnutzung und Leistungen Dritter

Miet-/Pachtzinsen, Leistungen Dritter Aufstellung  9 2'0 2 0

Geschäfts- und Büroräume 3 2'0 0 0

abzüglich Nebenkosten — 1 0'5 4 2 Total steuerbare Erträge Fremdnutzung und Leistungen Dritter 1 1 3'4 7 8

Total Erträge a. und b. 1 1 3'4 7 8 Bei einer Liegenschaft: Übertrag in die Steuererklärung Seite 2 Ziffer 5 Bei mehr als einer Liegenschaft: Übertrag in die Spalte (B) des Formulars 7 Z

C. Unterhalts- und Verwaltungskosten 2018

Fr.

Pauschalabzug 20% der Erträge (B) Bei einer Liegenschaft: Übertrag in die Steuererklärung Seite 3 Ziffer 15 Übertrag in die Spalte (C1) des Formulars 7 Z

Bei mehr als einer Liegenschaft:

X Tatsächliche Kosten Deklaration auf der Rückseite dieses Formulars

33

■■ Bei mehr als einer Liegenschaft:

Für jede Liegenschaft ist je

Pro Liegenschaft ist je

ein Formular 7 auszufüllen. Die ermittelten Totale ein Formular 7 zu verwenden.

sind zu übertragen auf das Formular 7 Z. Der Eintrag hat auf jener Zeile

Die Totale sind auf das

zu erfolgen, die der vom Steuerpflichtigen gewählten Liegen­ schaften-

Formular 7 Z zu übertragen,

Nummer entspricht. Die Gesamtergebnisse können anschliessend in die

jeweiligen Ziffern der Steuererklärung übertragen

werden. soweit möglich in der glei-

chen Reihen­folge wie bei der

letzten Steuererklärung.

Zusammenzug aller Liegenschaften

Formular 7 Z

2018

Person 1:

Gallusser Gallus

Reg.-Nr. 1000015

Person 2:

Gallusser-Muster Maria

Wir empfehlen die gleiche Bei Besitz von mehr als einer Liegenschaft sind die einzelnen Ergebnisse je Liegenschaft von den Formularen 7 in

Reihenfolge der Liegen- dieses Formular zu übertragen.

schaften wie in Ihrer letzten Die einzelnen Totale sind anschliessend in die jeweiligen Ziffern der Steuererklärung zu übertragen.

Steuererklärung

Nr.

Gemeinde und Kanton

bzw. Staat

Grundstück-

Nummer

Steuerwert am

31. Dezember 2018

bzw. am Ende

der Steuerpflicht

Fr.

(A)

Erträge 2018

Fr.

(B)

Unterhalts- und Verwaltungskosten 2018

Pauschalabzug Tatsächliche Kosten

Fr. Fr

(C1) (C2)

Hertrag von Formularen 7

1 St. Gallen

SG

C4689

460'000

16'800 4'200

2 St. Gallen

SG

W5105

240'000

4'525 8'435

3 Gossau

SG

11679

1'230'000

113'478 23'204

4 Rorschach

SG

8012

975'000

56'602 16'822

5 Wildhaus

SG

34810

180'000

12'000 3'000

6 Arosa

GR

22648

96'000

6'574 1'644

7 Arosa

GR

22662

15'000

920 280

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

Hertrag von weiteren Ergänzungsblättern

8'844 48'741

8'844

Total 3'196'000 210'899 57'585

zu übertragen in die Steuererklärung

Seite 4 Ziffer 31

Seite 2 Ziffer 5 Seite 3 Ziffer 15

HA (2018) 12.18

07.11

■■ Nachdem die Werte aller

Liegenschaften auf dem Formular 7Z erfasst sind,

ist das Total der einzelnen Spalten zu ermitteln und in die jeweiligen Zif-

fern der Steuererklärung zu übertragen.

34

A. Angaben zur Liegenschaft / Steuerwert

In der linken Spalte des Formulars 7 ist zunächst die Art der Liegenschaft anzu­kreu­zen. Zur genauen Bezeichnung der Liegenschaft ist nebst der Lage (Ge­mein­de, Kanton/Staat, Adresse) auch die Grundstück-Nummer anzugeben. Diese kann der steueramtlichen Schätzung entnommen werden. Im Weiteren sind die Anteile von Person 1 und Person 2 in Prozenten anzugeben und die Nutzungsart anzukreuzen.

Der Steuerwert der im Kanton St.Gallen gelegenen Grundstücke bestimmt sich nach der rechtskräftigen Verkehrs- oder Ertragswertschätzung und entspricht dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend veräussert werden.

Der massgebliche Steuerwert wird vom Gemeindesteueramt eröffnet. In an- deren Kantonen gelegene Grundstücke sind mit dem entsprechenden Steuer- wert (Verkehrs- bzw. Ertragswert), im Ausland gelegene Grundstücke mit dem mutmasslichen Verkehrswert anzugeben. Bei Neu- und Anbauten, für die noch keine Verkehrswertschätzung besteht, erfolgt ein Zuschlag zur geltenden Ver­kehrs­wertschätzung im Ausmass von 80% der Neu- oder Anbaukosten. Bei den zum Ertragswert geschätzten Grundstücken (Landwirtschaft) beträgt der Zuschlag 40% der Neu- oder Anbaukosten.

B. Erträge

Der massgebende Eigenmiet­ a. Der Eigenmietwert des am Wohnsitz dauernd selbstbewohnten Eigenhei- wert kann der gültigen Ver- mes (Erstwohnung) wird um 30% herabgesetzt. Für alle übrigen Objekte kehrs- oder Ertragswertschät- ist der volle Mietwert steuerpflichtig. In anderen Kantonen gelegene zung entnommen werden. Grundstücke sind mit dem entsprechenden Mietwert, im Ausland gelegene Grundstücke mit dem mutmasslichen Mietwert anzugeben. Stand die Liegenschaft wegen Kauf, bzw. Verkauf nicht das Wenn in der Erstwohnung nicht mehr die gesamten Wohnräume genutzt ganze Jahr zur Verfügung, werden (z.B. reduzierte Personenzahl im Haushalt), kann beim Eigenmiet- ist der amtlich geschätzte wert ein Unternutzungsabzug nach der Formel: Mietwert anteilsmässig zu deklarieren. (um 30% reduzierter Eigenmietwert) × (Anzahl nicht benutzte Zimmer) (Anzahl Zimmer + 2)

geltend gemacht werden. Dies setzt eine dauernde und überprüfbare Nichtbenützung der betroffenen Räume voraus. Die Benützung z.B. als Gäs- tezimmer oder Stauraum erfüllt diese Kriterien nicht. Der nicht genutzte Gebäudeteil muss tatsächlich leer, d.h. unmöbliert sein und darf auch nicht als Abstellkammer dienen. Bei Deklaration eines Unternutzungsabzuges ist der entsprechende Nachweis der Steuererklärung beizulegen.

Der Eigenmietwert ist auch dann voll steuerbar, wenn das Grundstück unentgeltlich oder zu einem günstigeren Mietzins einer nahe stehenden Person zur Verfügung gestellt oder vermietet wird (Vorzugsmiete).

Personen im ordentlichen AHV-Rentenalter wird von Amtes wegen beim Eigenmietwert ein Härtefallabzug gewährt, wenn der steuerbare Eigen- mietwert (Eigenmietwert abzüglich 30% und abzüglich eines allfälligen Unternutzungsabzugs) 30% der Bruttoeinkünfte übersteigt. Der Härtefall­ abzug kommt nur für das Eigenheim in Betracht, das der Steuerpflichtige an seinem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt. Der Abzug kann maximal 10% des Brutto-Eigenmietwertes betragen. Übersteigt das steuerbare Ver- mögen Fr. 600'000, wird kein Härtefallabzug gewährt.

Zum steuerbaren Mietertrag gehören die Miet- und Pachtzinsen bei Fremd­nut­ zung ohne Nebenkosten (vgl. Ziff. 4 S. 36). Sind die Entschädigungen für Ne- benkosten vertraglich im Mietzins inbegriffen, sind die tatsächlichen Auslagen davon in Abzug zu bringen.

Steuerbar sind die Mietzinseinnahmen einschliesslich des Betrages der dem Hauswart oder Hausverwalter als Arbeitsentgelt gewährten Mietzinsreduktion.

b. Wohnungen, Zimmer, Garagen und Autoabstellplätze sowie sämtliche wei- teren Einnahmen aus Vermietung von Nebenräumen

35 c. Geschäfts- und Büroräume sowie Pachtzinsen

d. Zu den Erträgen aus Liegenschaften gehören auch die Leistungen Dritter wie Erträge aus Stromerzeugung soweit diese den Eigenverbrauch über- steigen, die Zinszuschüsse von Bund, Kanton und Gemeinde aufgrund der Erlasse über die Massnahmen der Wohneigentumsförderung sowie allfäl­ lige Sub­ven­­tionen und Versicherungsleistungen.

e. Bildet der Mietzins die Gegenleistung für eine möblierte Wohnung, ist jener Anteil nicht steuerbar, mit dem die Abnützung der Wohnungsein- richtung, die steuerlich nicht absetzbar ist, abgegolten wird. Der Einschlag beträgt in der Regel 20%.

Wird für die Liegenschaft eine separate Liegenschaftenrechnung geführt, so kann das Total der Erträge durch Fremdnutzung direkt in die Hauptspalte ein- gesetzt werden. Die Liegenschaften­rechnung ist beizulegen.

C. Unterhalts- und Verwaltungskosten

Pauschalabzug Für private Liegenschaften, die ganz oder vorwiegend Wohnzwecken dienen, kann anstelle der tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten eine Pau- schale von 20% des steuerlich massgebenden Mietertrages oder des steuerlich angerechneten Eigenmietwertes in Abzug gebracht werden. Die Pauschale umfasst alle Aufwendungen inklusive Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten und Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen.

Tatsächliche Kosten Zu den Unterhalts- und Verwaltungskosten privater Liegenschaften gehören: Abzugsfähig sind die im ­Kalenderjahr angefallenen ■■ die Instandhaltungskosten; und selbst bezahlten ■■ die Instandstellungskosten; Kosten. Massgebend ist das ■■ die Ersatzbeschaffungskosten; Rechnungsdatum. ■■ die Betriebs- und Verwaltungskosten; Versicherungsleistungen, ■■ die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten; Beiträge der öffentlichen ■■ die Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen. Hand wie Förderbeiträge für Energiesparmassnahmen und andere Leistungen Dritter sind 1) Instandhaltungskosten abzurechnen. Diese Auslagen umfassen die üblichen Ausbesserungsarbeiten und anfal- lenden Reparaturen, welche zur Erhaltung der Liegenschaft in gebrauchsfä- Nicht abziehbar sind die higem Zustand beitragen (Reparaturen an bauseitigen Einrichtungsgegen­ Aufwendungen für bauliche stän­den wie Heizung und Rollläden, Maler- und Tapezierarbeiten usw.). Verbesserungen, die nicht oder nicht nur der Erhaltung 2) Instandstellungskosten der Liegenschaft und deren Als Instandstellungskosten gelten die Aufwendungen, welche über die Nutzungsmöglichkeit dienen, laufenden Ausbesserungen und Reparaturen hinaus für Arbeiten erbracht sondern zusätzlich deren Anla- werden müssen, um die liegenschaftlichen Werte auch auf die Dauer erhal- gewert erhöhen (wertvermeh- ten zu können. Hierunter fallen die eigentlichen Renovationen (Dach- und Fassa­den­­sanierungen, Entfeuchtungen usw.). rende Aufwendungen). Der­ artige Aufwendungen werden 3) Ersatzbeschaffungskosten bei der Veräusserung für die Diese Kosten beziehen sich auf Einrichtungsgegenstände liegenschaftlicher Berechnung der Grundstück­ Natur, die unbrauchbar geworden oder technisch überholt sind (Ersatz der gewinnsteuer als wert­vermeh­ Kamin- und Heizungsanlage, der Waschmaschine, der Kücheneinrichtung r­­ende Aufwendungen (Anlage­ usw.). kosten) angerechnet.

  1. 4) Betriebs- und Verwaltungskosten Die anfallenden Betriebs- und Verwaltungskosten sind grundsätzlich ab- ziehbar. Nicht abzugsberechtigt sind Ausgaben, die eine Wertvermehrung der Liegenschaft bewirken. Dazu gehören insbesondere Baubeiträge an die Kanalisation und Gewässerschutzanlagen sowie Bauperimeter für Strassen und Erschliessung.

36 Die Betriebs- und Verwaltungskosten können bei Eigengebrauch oder bei Ver- mietung bzw. Verpachtung im Einzelnen wie folgt in Abzug gebracht werden:

■■ bei Eigengebrauch Abziehbar sind Auslagen, die unabhängig von der Nutzung anfallen, d.h. sich bereits aus dem Besitz ergeben, namentlich: ■■ die Grundsteuer und allfällige Unterhaltsperimeter; ■■ die Wartungsarbeiten an liegenschaftlichen Einrichtungen (z.B. Hei- zung); ■■ die Prämien für die Brand-, Wasserschaden-, Glas- und Gebäudehaft­ pflicht­versicherungen;

Nicht abziehbar sind die Kosten (inklusive Grundgebühren) für Wasser, Gas, Strom etc., die Heiz- und Warmwasser-Kosten der eigenen oder fremden An- lage (z.B. Fernheizung), die in der Regel vom Wasserverbrauch abhängigen Gewässerschutzbeiträge (Abwassergebühren) sowie die Kehrichtentsorgungs- gebühren.

■■ bei Vermietung und Verpachtung Abzugsfähig sind alle Aufwendungen des Eigentümers, soweit sie nicht auf den Mieter überwälzt werden. Als abziehbare Auslagen fallen insbesonde- re in Betracht: ■■ die Kosten für die Heizung einschliesslich Kaminreinigung und Unter­ halt der Heizungsanlage, des Warmwassers, die Reinigung und Beleuch- tung; ■■ die Wasserzinsen, die Gewässerschutzbeiträge und die Kehrichtent­sor­ gungs­gebühren; ■■ die Unterhaltsperimeter, die Grundsteuer und die Prämien für Sach­ver­­ sicherungen.

  1. 5) Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten Die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die aufgrund gesetzlicher Vor- schriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren An­ord­nung hin vorgenommen wurden, können als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden. Subventionen von Bund, Kanton und Gemeinde sind davon abzu- ziehen (vgl. St.Galler Steuerbuch, StB 44 Nr. 7 unter www.steuern.sg.ch).

  1. 6) Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sind den abziehbaren Unterhalts- bzw. Instandhaltungskosten gleich­gestellt.

Als Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen gelten Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Kosten für energietechnische Anlagen und Konzepte (vgl. St.Gal- ler Steuerbuch, StB 44 Nr. 5 unter www.steuern.sg.ch).

Bei Stockwerkeigentum können als tatsächliche Kosten die eigenen und anteil- mässigen Aufwendungen für Unterhalt und Verwaltung (abzüglich allfällige Heiz-, Warmwasser- und Stromkosten) abgezogen werden. Hierbei werden in der Regel auch die Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds als Unter­halts­kos­ten anerkannt, sofern die Fondsmittel nur zur Begleichung von Unter­halts­kos­ten an den Gemeinschaftsanlagen (Reparaturen und Erneuerun- gen ohne wertvermehrenden Anteil) verwendet werden und sie dem Steuer­ pflichtigen unwiderruflich entzogen sind. Im Übrigen gelten die Ziff. 1–6 hiervor sinngemäss.

Wird für die Liegenschaft eine separate Liegenschaftenrechnung geführt, so kann das Total der tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten beim Feld «C2» eingesetzt werden. Die Liegenschaftenrechnung ist beizulegen.

37

Strafbestimmungen Die Strafbestimmungen des Steuergesetzes umfassen die Verletzung von Ver­ Nicht als Strafe gilt die Ermes­ fah­­rens­pflichten, die Steuerhinterziehung und den Steuerbetrug. Ins­besondere sensveranlagung, die bei Ver- wird darauf hingewiesen, dass letzung von Verfahrenspflichten vorgenommen werden kann. a) die trotz Mahnung nicht fristgemässe Einreichung der Steuererklärung Die Nichteinreichung der samt Beilagen sowie weiterer, für die Veranlagung notwendiger Unter­ Steuer­erklärung und weiterer lagen mit einer Busse bestraft wird, die in der Regel mindestens Fr. 200 Unterlagen kann jedoch mit be­trägt; einer Busse bestraft werden.

  1. b) die vollendete Steuerhinterziehung, bei der eine Veranlagung unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, mit einer Busse be­­ straft wird, die in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt;

  1. c) die versuchte Steuerhinterziehung (unvollständige Angabe der Einkünfte, falsche Angaben usw.) mit einer Busse, die zwei Drittel derjenigen gemäss lit. b ausmacht, bestraft wird;

  1. d) der Steuerbetrug (u.a. Einreichung gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10‘000 verbun- den werden. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehal- ten.

Das Recht der direkten Bundessteuer kennt vergleichbare Strafbestimmungen.

Straflose Selbstanzeige Bei erstmaliger Selbstanzeige von nicht versteuertem Einkommen und Ver­ Hinweis: mögen bleiben die Steuerpflichtigen straffrei, wenn sie sich um die vollständi- Straffrei ist eine Selbstanzeige ge Festsetzung und Bezahlung der Nachsteuern bemühen. nur ein einziges Mal. Eine Selbstanzeige ist in der Steuererklärung oder in einer Beilage klar zu kenn- zeichnen, z.B. mit dem Vermerk bei der entsprechenden Position: «Selbst­an­ zeige, bisher nicht versteuert». Die Selbstanzeige von bisher nicht versteuertem beweglichem Vermögen (einschliesslich der entsprechenden Erträge) kann im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2) erfolgen.

Direkte Bundessteuer Die Steuererklärung 2018 dient gleichzeitig als Grundlage für die Veranlagung Die Unterschiede zwischen den der direkten Bundessteuer 2018, welche jedoch keine Vermögenssteuer für Kantons- und Gemeindesteu- natür­liche Personen kennt. ern und der direkten Bundes- steuer ­können dem Merkblatt Soweit bei der Einkommenssteuer für die direkte Bundessteuer Abweichungen 32 entnommen werden gegenüber den Kantons- und Gemeindesteuern zu beachten sind, werden die (www.steuern.sg.ch). erfor­derlichen Anpassungen durch die Steuerbehörde automatisch vorgenom- men.

Steuerbezug Der Bezug der Einkommens- und Vermögenssteuer für Kanton und Gemeinde Ab dem Jahr 2019 werden erfolgt durch die politische Gemeinde. Auch die direkte Bundes­steuer wird die Steuern für das Jahr durch die Gemeinde bezogen. 2018 definitiv (aufgrund der Steuererklärung 2018) und Im System der Gegenwartsbemessung können die Steuern für das laufende die ­Steuern für das Jahr 2019 Jahr zunächst nur vorläufig in Rechnung gestellt werden. Ab dem folgenden vorläufig in Rechnung gestellt. Jahr erfolgt die definitive Rechnungstellung (Schlussrechnung) nach Massgabe der Veranlagung aufgrund der Steuererklärung mit dem Einkommen des ver- gangenen Jahres und dem Vermögen am Ende des vergangenen Jahres.

38

Auf jeder Zahlung (insgesamt Die systembedingte Verzögerung zwischen vorläufiger Rechnung und Schluss­ bis maximal zur Höhe der rechnung wird mit Hilfe des so genannten Ausgleichszinses überbrückt. Zu vorläufigen Rechnung) wird Gunsten des Steuerpflichtigen werden Ausgleichszinsen auf allen Zahlungen ein Ausgleichszins gutge- berechnet, die er aufgrund einer vorläufigen Rechnung bereits vor der Schluss­

schrieben. Anderseits wird auf rechnung geleistet hat (positiver Ausgleichszins). Zu seinen Lasten

wird auf

dem schliesslich veranlagten dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag der negative Ausgleichszins

berechnet. Die Ausgleichszinsen zu Gunsten

wie zu Ungunsten des Steuer­

Steuerbetrag ab dem Verfall­tag

pflich­tigen werden in der Schlussrechnung, die mit oder nach der definitiven

ein Ausgleichszins be­lastet.

Veran­lagung zugestellt wird, saldiert.

Verfalltag bei ganz­jähriger

Steuerpflicht ist der 31. Juli. Dem Ausgleichszins kommt somit eine wichtige Funktion im Hinblick auf eine

Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen beim Bezug von

Steuern zu.

Der Zins­

satz für positive und negative Ausgleichszinsen betrug im Jahr 2018

0,25%.

Definitive Rechnung für die Steuerperiode 2018

Zuviel bezahlte Steuerbeträge Aufgrund der Steuererklärung 2018 wird die

Veranlagung der Einkommens-

werden samt Zins zurücker- und Vermögenssteuer für das Steuerjahr 2018 vorgenommen. Auf dieser

stattet. Umge­kehrt wird der Grundlage erfolgt eine Schlussrechnung. Bei dieser werden die Steuern, die bis Steuer­pflich­tige für zu wenig anhin aufgrund einer vorläufigen Rechnung bereits bezahlt wurden, angerech-

bezahlte Steuerbeträge zins- net und die Ausgleichszinsen berechnet.

pflichtig.

Die Zahlungsfrist für die

Schlussrechnung beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser

Gesuche um Stundung oder Frist besteht eine Verzugszinspflicht.

Erlass sind schriftlich und

begründet innerhalb der

Zahlungsfrist dem zuständigen

Gemeindesteueramt einzurei-

chen.

Steuertarife

Vollsplitting heisst: Bei der Einkommenssteuer gilt für Alleinstehende und Verheiratete ein ein- Bei gemeinsam steuer­ heitlicher Tarif. Das Einkommen der Ehegatten/eingetragenen Partnerschaften

pflichtigen Personen und wird zusammengerechnet und gemeinsam besteuert. Für die

Festlegung der

Einelternfamilien wird das massgebenden Tarifstufe wird aber das Ergebnis auf zwei

Personen aufgeteilt.

gesamte Einkommen mit dem Dieses so genannte Vollsplitting hat zur Folge, dass die relative Belastung des

für das halbe Ein­kommen Einkommens geringer ausfällt als bei Alleinstehenden.

massgebenden Steuersatz

belastet. Für Einelternfamilien wird das Vollsplitting sinngemäss

angewendet.

Als Einelternfamilien gelten Für das Vermögen beträgt die einfache Steuer einheitlich 1,7 ‰.

verwitwete, getrennt lebende,

geschiedene und ledige Steu- Die steuerliche Belastung

verschiedener Einkommenshöhen

wird durch den

erpflichtige, die mit Kindern progressiv ausgestalteten

Tarif bestimmt. Aus dem Tarif

wird zunächst die so

genannte einfache Steuer errechnet. Diese wird mit dem Gesamtsteuerfuss

oder unterstützungsbedürftigen

multipliziert, der jährlich neu festgelegt

wird. Aus dieser Multiplikation ergibt

Personen zusammenleben und sich die tatsächliche Steuerbelastung. Dasselbe gilt für die Vermögenssteuer.

deren Unterhalt zur Haupt­

sache bestreiten. Beispiel für Ehepaar X:

einfache

Steuer

Fr.

Gesamt-­

steuerfuss

Steuer­

betrag

Fr.

steuerbares Einkommen

Fr. 80’000

3’640

270%

9’828

steuerbares Vermögen

Fr. 400’000

680

270%

1’836

Total

11’664

39

Auszug aus dem Tarif für die Einkommenssteuer (einfache Steuer)

Steuerbares Steuer Steuer

Steuerbares Steuer Steuer

Einen vollständigen Tarif

Einkommen Alleinstehende Verheiratete/

Einkommen Alleinstehende Verheiratete/

sowie einen Steuerkalkulator

Eineltern-

Eineltern-

finden Sie auf unserer Home-

familien

familien

page unter www.steuern.sg.ch

Fr. Fr. Fr.

Fr. Fr. Fr.

11’000

0 0

65’000

3’916

2’440

12’000

40 0

70’000

4’376

2’840

13’000

80 0

75’000

4’836

3’240

14’000

120 0

80’000

5’296

3’640

15’000

160 0

85’000

5’756

4’040

16’000

220 0

90’000

6’216

4’440

17’000

280 0

95’000

6’680

4’840

18’000

340 0

100’000

7’150

5’240

19’000

400 0

105’000

7’620

5’640

20’000

460 0

110’000

8’090

6’040

21’000 520 0

115’000 8’560 6’452

22’000 580 0

120’000 9’030 6’912

23’000 640 40

125’000 9’500 7’372

24’000 700 80

130’000 9’970 7’832

25’000 760 120

135’000 10’440 8’292

26’000 820 160

140’000 10’910 8’752

27’000 880 200

145’000 11’380 9’212

28’000 940 240

150’000 11’850 9’672

29’000 1’000 280

160’000 12’790

10’592

30’000 1’060 320

170’000 13’730

11’512

31’000 1’120 380

180’000 14’670

12’432

32’000 1’180 440

190’000 15’610

13’360

33’000 1’260 500

200’000 16’550

14’300

34’000 1’340 560

210’000 17’490

15’240

35’000 1’420 620

220’000 18’430

16’180

36’000 1’500 680

230’000 19’370

17’120

37’000 1’580 740

240’000 20’310

18’060

38’000 1’660 800

250’000 21’250

19’000

39’000 1’740 860

260’000 22’100

19’940

40’000 1’820 920

270’000 22’950

20’880

41’000 1’900 980

280’000 23’800

21’820

42’000 1’980 1’040

290’000 24’650

22’760

43’000 2’060 1’100

300’000 25’500

23’700

44’000 2’140 1’160

310’000 26’350

24’640

45’000 2’220 1’220

320’000 27’200

25’580

46’000 2’300 1’280

330’000 28’050

26’520

47’000 2’380 1’340

340’000 28’900

27’460

48’000 2’460 1’400

350’000 29’750

28’400

49’000 2’540 1’460

360’000 30’600

29’340

50’000 2’620 1’520

370’000 31’450

30’280

51’000

2’700 1’580

380’000

32’300

31’220

52’000

2’780 1’640

390’000

33’150

32’160

53’000

2’860 1’700

400’000

34’000

33’100

54’000

2’940 1’760

410’000

34’850

34’040

55’000

3’020 1’820

420’000

35’700

34’980

56’000

3’100 1’880

430’000

36’550

35’920

57’000

3’180 1’940

440’000

37’400

36’860

58’000

3’272 2’000

450’000

38’250

37’800

59’000

3’364 2’060

460’000

39’100

38’740

60’000

3’456 2’120

470’000

39’950

39’680

480’000 40’800 40’620 490’000 41’650 41’560 500’000 42’500 42’500

Ist das steuerbare Einkommen höher als Fr. 250‘000 für Alleinstehende und

Fr. 500‘000 für gemeinsam Steuerpflichtige, so beträgt die einfache Steuer für

das ganze Einkommen 8.5%.

40

Adressverzeichnis

Gemeindesteueramt

PLZ Adresse

Altstätten

Amden

9450 Rathausplatz 2

8873 Dorfstr. 22

Auskünfte erteilen

Andwil

Au

9204 Lätschenstr. 7

9434 Kirchweg 6

■■ Ihr Gemeindesteueramt

Bad Ragaz

7310 Rathaus

für Fragen zum Aus­füllen

Balgach

Benken

9436 Turnhallestr. 1

8717 Zentrumsplatz 2

der Steuererklärung

Berg

Berneck

9305 Dorfstr. 17

9442 Rathausplatz 1

bezüglich Rechnungs­

Buchs

9470 Rathaus

stellung

Bütschwil-Ganterschwil 9606 Innerfeld 21

in Bütschwil

für Fragen zur persön­

Degersheim

Diepoldsau

9113 Hauptstr. 79

9444 Gemeindeplatz 1

lichen Veranlagung

Ebnat-Kappel

Eggersriet

9642 Hofstrasse 1

9034 Heidener Str. 5

zur Benutzung von:

Eichberg

9453 Härdlistr. 11

eKonto

Eschenbach

8733 Rickenstr. 12

eFaktoren

Flawil

Flums

Gaiserwald in Abtwil

9230 Bahnhofstr. 6

8890 Marktstr. 24

9030 Hauptstr. 21

■■ Gesuche um Frist­­-

Gams

9473 Postfach 56

ver­längerung

Goldach

9403 Hauptstr. 2

zur Ein­rei­­­chung der

Gommiswald

8725 Poststr. 12

Steuer­er­­klä­rung über

in Ernetschwil

www.steuern.sg.ch

Gossau

Grabs

Häggenschwil

9200 Bahnhofstr. 25

9472 Sporgasse 7

9312 Dorfstr. 18

■■ Das Kantonale Steueramt

Hemberg in Mogelsberg 9122 Lettenstrasse 3

für allgemeine

Jonschwil

9243 Poststr. 12

Veranlagungsfragen

Kaltbrunn

8722 Dorfstr. 5

Telefon 058 229 41 64

Kirchberg

9533 Gähwilerstr. 1

ksta.steuerfragen@sg.ch

Lichtensteig

9620 Hauptgasse 12

Lütisburg

9604 Flawiler Str. 17

■■ Elektronische

Marbach

9437 Obergasse 4

Steuererklärung

Mels

8887 Rathaus

eTaxes/Passwörter

Mörschwil

9402 Schulstr. 3

Telefon 058 229 20 20

Mosnang

9607 Hinterdorfstr. 6

ksta.etaxes@sg.ch

Muolen

9313 Dorfstr. 9

Neckertal in Mogelsberg 9122 Lettenstrasse 3

Nesslau

9650 Hauptstrasse 24

■■ Technische Fragen

Niederbüren

9246 Gossauer Str. 5

Telefon 043 501 00 84

Niederhelfenschwil

9527 Oberdorf 10

helpdesk.sg@

Oberbüren

9245 Unterdorf 9

information-factory.ch

Oberhelfenschwil

Oberriet

Oberuzwil

Pfäfers

9621 Dorfstrasse 9

9463 Staatsstr. 92

9242 Flawiler Str. 3

7312 Gemeindehaus

Quarten in Unterterzen 8882 Walenseestr. 7

Formularbestellungen

Rapperswil-Jona in Jona8645 St. Gallerstr. 40

Rebstein

9445 Alte Landstr. 77

■■ Kantonales Steueramt

Rheineck

9424 Hauptstr. 21

Davidstrasse 41

Rorschach

9400 Hauptstr. 29

Postfach 1245

Rorschacherberg

Rüthi

9404 Goldacher Str. 67

9464 Staatsstr. 78

9001 St.Gallen

Sargans

Schänis

7320 Rathaus

8718 Oberdorf 16

www.steuern.sg.ch

Schmerikon

8716 Hauptstr. 16

Telefon 058 229 41 43

Sennwald in Frümsen 9467 Rathaus

Fax 058 229 41 02

Sevelen

Steinach

St. Gallen

9475 Rathaus

9323 Schulstr. 5

9001 Rathaus

Formulare

St. Margrethen

9430 Hauptstr. 117

Verrechnungssteuer

Thal

Tübach

9425 Kirchplatz 4

9327 Kirchstr. 18

■■ Eidgenössische

Untereggen

9033 Mittlerhof

Steuerverwaltung

Uznach

8730 Rathaus

3003 Bern

Uzwil

9240 Stickereiplatz 1

Vilters-Wangs in Wangs 7323 Rathaus

Waldkirch

9205 Bernhardzellerstr. 28

www.estv.admin.ch

Walenstadt

Wartau in Azmoos

Wattwil

Weesen

Widnau

Wil

8880 Rathaus

9478 Poststr. 51

9630 Grüenaustr. 7

8872 Hauptstr. 15

9443 Neugasse 4

9500 Marktgasse 57

Wildhaus-Alt St.Johann 9656 Staatsstrasse

in Alt St.Johann

Wittenbach

Zuzwil

9300 Dottenwiler Str. 2

9524 Hinterdorfstr. 3

HA (2018) 12.18

Telefon

Steuersekretär/in

E-Mail-Adresse

071 757 77 60

Jud Daniela

daniela.jud@altstaetten.ch

058 228 25 01

Rüdisüli Helen

helen.ruedisueli@amden.ch

071 385 12 15

Bösch Janine

janine.boesch@andwil.ch

058 228 62 50

Stucki Roman

roman.stucki@au.ch

081 303 49 41

Benz Bruno

steueramt@badragaz.ch

058 228 80 51

Züst Peter

peter.zuest@balgach.ch

055 293 30 34

Schmucki Olaf

olaf.schmucki@benken.sg.ch

071 455 11 92

Oberlin Jasmin

jasmin.oberlin@bergsg.ch

071 747 44 72

Nussbaumer Caroline

caroline.nussbaumer@berneck.ch

081 755 75 50

Berger Sandro

steueramt@buchs-sg.ch

071 982 82 28

Leuzinger Karin

karin.leuzinger@buetschwil-ganterschwil.ch

071 372 07 30

Hanselmann Nico

steueramt@degersheim.ch

071 737 73 52

Holenstein Bruno

bruno.holenstein@diepoldsau.ch

071 992 64 20

Wälle Claudia

steueramt@ebnat-kappel.ch

058 228 75 05

Eberle Joshua

joshua.eberle@eggersriet.ch

071 757 87 73

Jäger Anina

anina.jaeger@eichberg.ch

055 286 15 25

Gallati Reto

info.steueramt@eschenbach.ch

071 394 17 22

Mauchle Wolfgang

wolfgang.mauchle@flawil.ch

081 734 05 10

Aebli René

rene.aebli@flums.ch

071 313 86 75

Caliskan Sertan

sertan.caliskan@gaiserwald.ch

058 228 23 55

Höft Marco

marco.hoeft@gams.ch

058 228 78 30

Suter Alex

steueramt@goldach.ch

058 228 70 30

Bisquolm Thomas

steueramt@gommiswald.ch

071 388 43 10

Cardigliano Antonella steueramt@stadtgossau.ch

081 750 35 16

Gantenbein Markus steueramt@grabs.ch

058 228 25 20

Wyss Michael

michael.wyss@haeggenschwil.ch

071 375 62 55

Breitenmoser Erwin steueramt@neckertal.ch

071 929 59 23

Knaus Pascal

steueramt@jonschwil.ch

055 293 39 30

Fäh Marco

marco.faeh@kaltbrunn.ch

071 932 35 62

Länzlinger Jasmin

steueramt@kirchberg.ch

058 228 23 90

Schwarzenberger

Claudia

claudia.schwarzenberger@lichtensteig.sg.ch

071 932 52 68

Breitenmoser Andreas andreas.breitenmoser@luetisburg.ch

071 775 81 98

Hutter Manuela

manuela.hutter@marbach.ch

081 725 30 64

Senn Roger

roger.senn@mels.ch

071 868 78 51

Rosenfeld Siglinde

steueramt@moerschwil.ch

071 982 70 75

Niedermann Markus steueramt@mosnang.ch

071 411 35 44

German Joël

joel.germann@muolen.ch

071 375 62 55

Breitenmoser Erwin steueramt@neckertal.ch

058 228 76 33

Frischknecht Doris

doris.frischknecht@nesslau.ch

071 424 24 01

Gerber Yannik

steueramt@niederbueren.ch

071 948 62 10

Keel Manuel

steueramt@niederhelfenschwil.ch

058 228 25 41

Eichholzer Sibylle

steueramt@oberbueren.ch

058 228 23 36

Länzlinger Lukas

lukas.laenzlinger@oberhelfenschwil.ch

071 763 64 30

Thalmann André

steueramt@oberriet.ch

071 955 77 47

Looser Simon

steueramt@oberuzwil.ch

081 300 42 34

Giger Ursula

ursula.giger@pfaefers.ch

081 720 33 14

Pfiffner Simon

simon.pfiffner@quarten.ch

055 225 72 00

Steiner Gabi

steuerverwaltung@rj.sg.ch

071 775 82 15

Sieber Kurt

steueramt@rebstein.ch

071 886 40 16

Kobelt Willy

w.kobelt@rheineck.ch

071 844 21 41

Thür Urs

urs.thuer@rorschach.ch

058 228 80 35

Bischofberger Roman

roman.bischofberger@rorschacherberg.ch

071 767 77 72

Dürst Ursula

ursula.duerst@ruethi.ch

081 725 56 20

Kohler Stefan

steueramt@sargans.ch

055 619 61 63

Fuchs Manuela

manuela.fuchs@schaenis.ch

055 286 11 14

Eberle Gabi

gabi.eberle@schmerikon.ch

058 228 28 09

Kluser Astrid

steueramt@sennwald.ch

081 750 11 30

Fischer Arno

a.fischer@sevelen.ch

071 447 23 30

Klaus Dominik

steueramt@steinach.ch

071 224 54 00

Romano Antonio

steueramt@stadt.sg.ch

071 747 56 74

Schär Rolf

steueramt@stmargrethen.ch

071 886 10 80

Franco Angelo

angelo.franco@thal.ch

071 844 23 00

Schneider Reto

reto.schneider@tuebach.ch

071 868 90 99

Fach Reto

reto.fach@untereggen.ch

055 285 23 03

Widrig Thomas

thomas.widrig@uznach.ch

071 950 40 30

Stössel Pius

steueramt@uzwil.ch

081 725 37 18

Giordano Michael

steueramt@vilters-wangs.ch

058 228 79 18

Saxer Timi

timi.saxer@waldkirch.ch

081 720 25 28

Waldvogel Christian

steueramt@walenstadt.ch

058 228 20 63

Lutz Patrik

steueramt@wartau.ch

071 987 55 41

Niederer Richard

steueramt@wattwil.ch

058 228 76 09

Hug Olivia

steueramt@weesen.ch

071 727 03 05

Pokorny Stefan

steueramt@widnau.ch

071 913 53 53

Reutegger Hansueli steueramt@stadtwil.ch

058 228 71 02

Reich Werner

werner.reich@wildhaus-altstjohann.ch

071 292 21 35

Ringeisen Rolf

steueramt@wittenbach.ch

058 228 28 71

Gmür Ralph

steueramt@zuzwil.ch