StB 016 Nr. 3

StB 16 Nr. 3

Tätigkeitsentgelt von Personengesellschaftern

Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei der Festlegung von Tätigkeitsentgelten bei

Teilhabern von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben die Steuerverwaltungen der

Kantone Aarau, Appenzell A.-Rh., Appenzell I.-Rh., Glarus, Graubünden, Schaffhausen,

St. Gallen, Thurgau und Zürich am 10. Juli 2000 folgende Vereinbarung getroffen:

1. Die Festlegung der im

Wohnsitzkanton steuerbaren Tätigkeitsentgelte zwischen den

Vertragskantonen erfolgt nach dem Schema unter Ziffer 5. (..).

Die Mitteilung hierüber

erfolgt

gegenseitig sowie an die Steuerpflichtigen mit der interkantonalen Steuerrepartition.

Eine Übereinstimmung der Tätigkeitsentgelte muss dabei für die

Bemessungsjahre

bestehen.

2. Die von

den steuerpflichtigen Personen gewählte Rechtsform der

Gesellschaften wird

grundsätzlich anerkannt.

3. Sind Ehepartner Gesellschafter, so werden ihre sämtlichen aus der Personengesellschaft

stammenden Einkünfte für die Berechnung

der Tätigkeitsentgelte

gleich behandelt, wie

wenn es

sich um Drittpersonen handeln würde. Damit wird dem gewählten

Gesellschaftsstatut auch steuerlich Rechnung getragen.

4. Massgebend für die Ermittlung des Tätigkeitsentgelts sind die gesamten

Einkommensanteile aus

der Personengesellschaft ohne Abzug der aus AHV-

beitragsrechtlichen Gründen nicht verbuchbaren Aufwendungen an

die 2. Säule

(Arbeitnehmeranteil) und Beiträge an die Säule 3a. Diese Vorsorgebeiträge werden erst

bei

der Steuerausscheidung anteilmässig auf

die Steuerdomizile verlegt.

5. Aufteilung

Einkommen der Teilhaber aus

Tätigkeitsentgelt *)

Gesellschaftsverhältnis

am Hauptsteuerdomizil

bis

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

ab

29'999

30'000

40'000

50'000

80'000

100'000

150'000

200'000

300'000

400'000

500'000

und mehr

100%

30'000

36'000

40'000

60'000

75'000

90'000

108'000

126'000

153'000

180'000

*) aktive Mitarbeit vorausgesetzt

01.10.2002

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StB 16 Nr. 3

Ausscheidungsbeispiel:

Total

Haupt-

steuerdomizil

Sitzkanton

Betriebsstätteort

Tätigkeitsentgelt inkl.

160'000

90'000 (56%)

70'000 (44%)

Gehalt und Zinsen

abzüglich nicht verbuchte

./. Arbeitnehmerbeiträge

9'500

5'320 (56%)

4'180 (44%)

2. Säule

./. Beiträge Säule 3a

5'933

3'322 (56%)

2'611 (44%)

Die Kantone Luzern, Nidwalden,

Obwalden, Schwyz, Uri,

Zug, Basel-Land, Basel-Stadt, Bern und

Solothurn wenden die gleichen Zuteilungsregeln

an.

Vorbehalten bleibt die Sonderregelung für Partner von

Anwaltskanzleien gemäss StB 16 Nr. 4 und

für die Ausscheidung im interkommunalen Verhältnis gemäss StB 234 Nr. 1.

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01.10.2002