StB 016 Nr. 4
StB 16 Nr. 4
Tätigkeitsentgelt der Partner von Anwaltskanzleien
Am 23. Juni 1999 haben die Steuerverwaltungen der Kantone Aargau, Appenzell A.-Rh., Appenzell I.-Rh., Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau und Zürich folgende Vereinbarung getroffen.
1. Einleitung
Gemäss aktueller Rechtssprechung des Bundesgerichts (Urteil vom 16. Mai 1997, StE 1997 A 24.32 Nr. 3) und des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (Entscheid vom 2. September 1997, StE 1999 B 11.4 Nr. 1) können Anwaltskanzleien unter gewissen Voraussetzungen als Kollektivgesellschaften geführt werden. Folge davon ist, dass nicht mehr das ganze Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dem Geschäftsort zur Besteuerung zusteht, sondern dass ein angemessenes Entgelt für die Arbeitsleistung am Wohnsitz steuerbar ist. Die Frage nach der Höhe des an den Wohnsitzkanton auszuscheidenden Salärs wurde in den Rechtsmittelverfahren nicht behandelt.
Zur Vermeidung aufwendiger individueller Verhandlungen über die Rechtsform der Gesellschaft sowie über die Höhe des an den Wohnsitzkanton auszuscheidenden Arbeitsentgelts von Partnern von Anwaltskanzleien vereinbaren die Steuerbehörden der Vertragskantone:
2. Steuerliche Behandlung als Kollektivgesellschaft
Gestützt auf die erwähnten Entscheide wird für die interkantonale Steuerausscheidung unter folgenden Voraussetzungen eine Kollektivgesellschaft angenommen:
Der übereinstimmende Wille der Partner, dass die Kanzlei in Form eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens betrieben wird, muss aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgehen und sich auch in einer entsprechenden Organisation niederschlagen.
Der Auftritt nach aussen (Briefkopf) sowie die Rechnungstellung muss durch die Gesellschaft erfolgen.
Der Gesellschaftsvertrag muss eine Form von Gewinnpooling vorsehen. Die Einnahmen dürfen somit nicht vollständig auf individuelle Gesellschafterkonti fliessen.
Die Verteilung des Gewinns an die Gesellschafter muss aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgehen.
Die Gesellschaften müssen eine kaufmännische Buchhaltung führen.
Massgebend ist also die tatsächliche Organisation der Kanzlei. Das Erwerbseinkommen von Partnern von Kanzleien, welche als Unkostengemeinschaften mit individueller Zurechnung der Einnahmen organisiert sind, wird ausscheidungsmässig weiterhin als einfache Gesellschaft nach den bisher geltenden Grundsätzen behandelt. Der formelle Eintrag als Kollektivgesellschaft in das Handelsregister ohne entsprechende Organisation kann daran nichts ändern.
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3. Höhe des Entgelts für die Arbeitsleistung.
Als Entschädigung für die Arbeitsleistung sind 50 Prozent des Reingewinns der Kollektivgesellschaft vor Bezügen an den Wohnsitzkanton auszuscheiden.
Im Übrigen richtet sich die interkantonale Steuerausscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 127 Abs. 3 BV.
4. Nebeneinkünfte
Allfällige Nebeneinkünfte (insbesondere Verwaltungsratshonorare) oder übriges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind ausscheidungsmässig nach den bisherigen kollisionsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln.
Vorbehalten bleibt die Sonderregelung für die Ausscheidung bei Selbständigerwerbenden im interkommunalen Verhältnis gemäss StB 234 Nr. 1.
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