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StB 29 Nr. 10
Pflegegeld für Pflegeeltern
1. Gesetzliche Grundlagen des Pflegekinderverhältnisses
Gestützt auf Art. 300 Abs. 1 ZGB kann ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut werden. Diese vertreten dann unter Vorbehalt abweichender Anordnungen die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist. Die Unter- bringung des Kindes bei Dritten kann freiwillig oder unfreiwillig (auf Anordnung einer Be- hörde) erfolgen. Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbe- hörde und untersteht deren Aufsicht (Art. 316 Abs. 1 ZGB). Die Ausführungsvorschriften dazu finden sich in der bundesrätlichen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO, SR 221.222.338) sowie in der kantonalen Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern (PKV, sGS 912.3).
Wird ein Kind in Pflege gegeben, so haben die Pflegeeltern im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZGB den Unterhalt durch Pflege und Erziehung zu leisten, ohne dass dabei die grundsätz- liche Unterhaltspflicht der Eltern erlischt. Gemäss Art. 294 Abs. 1 ZGB haben Pflegeeltern Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist o- der sich eindeutig aus den Umständen ergibt. Unentgeltlichkeit wird vermutet, wenn Kinder von nahen Verwandten oder zum Zwecke späterer Adoption aufgenommen werden (Art. 294 Abs. 2 ZGB).
Das Pflegegeld muss grundsätzlich von den Eltern sichergestellt werden (Unterhaltspflicht nach Art. 276 ZGB). Als weitere Finanzierungsmöglichkeit kommen Kinderzulagen, Sozial- versicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen in Frage (Art. 285a Abs. 2 ZGB). Wenn diese beiden Finanzierungsmöglichkeiten nicht gege- ben sind, wird der Unterhalt eines Kindes ganz oder teilweise über die Sozialhilfe finanziert.
Das Kind kann bei einer Familie, einer Einzelperson oder in einem Heim untergebracht werden. Da auch die Heimpflege zu den Pflegekinderverhältnissen gehört, sind Heimleiter als Pflegeeltern im Sinne von Art. 300 ZGB zu betrachten.
Das Pflegekinderverhältnis wird durch einen Betreuungsvertrag zwischen der gesetzlichen Vertretung des Kindes und den Pflegeeltern begründet. Der Betreuungsvertrag wird zwi- schen der Kindesschutzbehörde und den Pflegeeltern abgeschlossen, wenn die Kinder- schutzbehörde das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen hat.
2. Besteuerung der Einkünfte aus Kinderbetreuung
2.1 Erwerbseinkommen
Pflegegelder, die der Betreuungsperson aus der Betreuung fremder Kinder zufliessen, sind grundsätzlich als Erwerbseinkommen steuerbar, gleichgültig, ob sie aus einer Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit, aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, aus der Betreuung im eigenen oder im fremden Haushalt stammen.
Pflegeeltern, welche ihre Pflegetätigkeit privat, d.h. ohne Vermittlung durch eine Organisa- tion oder Drittperson und ohne Pflegevertrag mit der Gemeinde wahrnehmen, gelten als selbständigerwerbend. Pflegeeltern, welche hingegen über eine Organisation (z.B. Pflege- kinder-Aktion, Tageselternverein, Pro Juventute), eine Drittperson oder durch die Ge- meinde vermittelt und entlöhnt werden, gelten als Unselbständigerwerbende.
01.01.2022 -1- ersetzt 01.07.2017
StB 29 Nr. 10
Kein Erwerbseinkommen bei Betreuung im eigenen Haushalt ist grundsätzlich das Entgelt für die direkten Kinderkosten, d.h. Kost und Logis, Anteil an Wohn- und Energiekosten, Bekleidung etc.
2.2 Steuerbares Erwerbseinkommen bei Abrechnung nach Betreuungsstunden
Werden in der Pflegegeldabrechnung die Betreuungsstunden und der Anteil für Essen und Nebenkosten der betreuten Kinder separat ausgewiesen, wie dies die Empfehlung der re- gionalen Dachorganisation Tageseltern vorsieht, so ist lediglich das Entgelt für die Betreu- ung steuerbar. Als solches gilt auch die sog. Pauschalspesenentschädigung pro Stunde, wobei es sich entgegen dem Wortlaut nicht um eine Spesenentschädigung für direkte Kin- derkosten, sondern um das Entgelt für Betreuungsstunden handelt. Für Unselbständiger- werbende ist im Lohnausweis das Entgelt für die Betreuung als Lohn und die Entschädi- gung für die direkten Kinderkosten als Spesenentschädigung zu deklarieren.
2.3 Steuerbares Erwerbseinkommen bei Abrechnung nach Pauschalen
Erfolgt die Abrechnung nach Pauschalen (z.B. bei Pflegekinder-Aktion St. Gallen), ist grundsätzlich das ganze Pflegegeld steuerbar. In diesem Fall können jedoch zur Abde- ckung der direkten Kinderkosten (Kost und Logis, Haushaltkosten, Nebenkosten) ohne Nachweis für jedes betreute Kind aus fremdem Haushalt pauschal abgezogen werden:
Steuerperiode 2020 ff. 50% der Pauschal- | Steuerperiode 2010 - 2019 50% der Pauschal- | |
bei Tagespflege | entschädigung | entschädigung |
bei Wochenpflege (22 Tage pro Monat) | Fr. 700.-- pro Monat | Fr. 600.-- pro Monat |
bei Dauerpflege (30 Tage pro Monat) | Fr. 1'000.-- pro Monat | Fr. 800.-- pro Monat |
Erfolgt die Betreuung bei Wochen- und | ||
Dauerpflege nicht während eines gan- | Fr. 33.-- | Fr. 27.-- |
zen Monats, so wird als Tagespau- | ||
schale abgezogen | ||
vgl. durchschnittliche Ansätze der Pfle- | ||
gegeldrichtlinien des Kantons St.Gallen | 1.1.2020 | 1.1.2010 |
vom |
Diese pauschalierten direkten Kinderkosten werden auch bei selbständiger Tätigkeit analog zum Abzug zugelassen, sofern die Entschädigung pauschal erfolgt.
2.4 Steuerbares Erwerbseinkommen bei externer Kinterbetreuung
Findet die Kinderbetreuung im Haushalt der zu betreuenden Kinder statt, kommen die El- tern in der Regel für die direkten Kinderkosten auf. Die Pflegeeltern haben daher die ge- samte Entschädigung als Erwerbseinkommen zu versteuern.
2.5 Abzug für Berufskosten
Unabhängig davon, wie abgerechnet wird und wo die Kinderbetreuung stattfindet, hat die Betreuungsperson Anspruch auf den pauschalen Berufskostenabzug gemäss Art. 39 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 22 StV.
ersetzt 01.07.2017 -2- 01.01.2022
StB 29 Nr. 10
3. Kinderabzug
Gemäss Art. 30 StV gilt auch ein Pflegekind als Kind im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a StG. Pflegeeltern haben jedoch grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf den Kinderab- zug, wenn sie zur Hauptsache für den Unterhalt des Pflegekindes selbst aufkommen (StB 48 Nr. 1). Nach den Pflegegeldrichtlinien des Kantons St. Gallen sollen sämtliche Pfle- geeltern, welche entgeltlich tätig sind, für die Unterhaltskosten der Pflegekinder vollumfäng- lich entschädigt werden. In diesen Fällen steht der Kinderabzug nicht den Pflegeeltern, son- dern den für den finanziellen Unterhalt der Kinder aufkommenden leiblichen Eltern zu. Dauer- und allenfalls Wochenpflegeeltern können nur noch dann den Kinderabzug geltend machen, wenn die Pflegeelternschaft unentgeltlich erfolgt und die Pflegeeltern zur Haupt- sache für den Unterhalt des Pflegekindes aufkommen.
Wird den Pflegeeltern der Kinderabzug nach der im Kanton St. Gallen herrschenden Praxis gewährt, so wird er auch nach dem Recht der direkten Bundessteuer zugelassen.
01.01.2022 -3- ersetzt 01.07.2017