StB 031 Nr. 2
StB 31 Nr. 2
Veräusserung von Geschäftsvermögen gegen Einräumung einer Rente
Mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 (AS 1999, 2374 und 2386), das mit dem Nachtragsgesetz vom 26. Mai 2000 auch im kantonalen Steuerrecht auf 1.1.2001 in Kraft gesetzt wurde, ist die Rentenbesteuerung neu geregelt worden. Nach Art. 35 Abs. 3 StG werden Einkünfte aus Leibrenten nur noch zu 40 % besteuert. Dabei handelt es sich um die in schematischer Weise festgelegte Zins- oder Ertragsquote. Die Kapitalquote von 60 % bleibt steuerfrei.
Korrespondierend mit der Einkommensseite wird anderseits beim Rentenschuldner nur die Ertragsquote von 40 % zum Abzug zugelassen (Art. 45 Abs. 1 lit. b StG). Das frühere Stammschuldmodell ist damit durch ein sog. Rentenmodell abgelöst worden - mit Auswirkungen auch auf die Veräusserung von Geschäftsvermögen gegen Einräumung einer Rente.
1. Steuerliche Folgen für den Veräusserer
Wird bei der Veräusserung von Gegenständen des Geschäftsvermögens eine lebenslängliche Rente zu Gunsten des Veräusserers eingeräumt, bemisst sich der Veräusserungserlös nach dem Kapitalwert von 60 % der Leibrente (Kaufpreis- oder Kapitalquote). Der Rentenbarwert errechnet sich gemäss StB 135 Nr. 2 und 3.
Der Kapitalwert der Rente stellt Erlös aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen dar.
Barwert der Rente = Kapitalwert der Kaufpreisrückzahlung, 60 % von Fr. 12'000.-- Leibrente pro Jahr (65-jähriger Mann) Fr. 95'400.-- zusätzliche Barzahlung Fr. 55'600.-- Total Veräusserungserlös Fr. 151'000.--
./. Buchwert des veräusserten Geschäftsvermögens Fr. 85'000.-- Kapitalgewinn Fr. 66'000.-- Steuerbar im Rahmen des (bei Liquidation letzten) Geschäftsabschlusses.
Die Leibrente bildet für den Empfänger (Veräusserer) steuerbares Einkommen. Sie ist gemäss Art. 35 Abs. 3 StG zu 40 % steuerbar.
Sofern die Rente durch eine rückkaufsfähige Leibrentenpolice bei einer Versicherungsgesellschaft sichergestellt ist, zählt ihr Rückkaufswert gemäss Art. 56 Abs. 3 StG zum steuerbaren Vermögen des Policeninhabers (rückkaufsberechtigte Person). Wenn die Police dem Veräusserer übergeben ist, wird nur der Rückkaufswert und nicht zusätzlich der Kapitalwert der Kaufpreisrückzahlung (Rentenbarwert) als Vermögen besteuert.
2. Steuerliche Folgen für den Erwerber (im Bereich des Geschäftsvermögens)
Mit der Einräumung einer Leibrente bei Veräusserung von Geschäftsvermögen erwächst dem Erwerber eine Rentenverpflichtung, die er als Geschäftsschuld bilanzieren kann. Passivierbar ist jedoch nur die kapitalisierte Kaufpreisschuld, bestehend aus der Kapitalquote der Leibrente von 60 %. Im gleichen Ausmass kann der Erwerber die kapitalisierte Kaufpreisschuld aktivieren (Aufwertung der erworbenen Geschäftsgegenstände, Goodwill).
01.09.2003 -1- ersetzt 01.01.1999
StB 31 Nr. 2
Vereinbare Leibrente zum Erwerb von Geschäftsvermögen pro Jahr Fr. 12'000.-- ./. abzüglich Zinsquote 40 % Fr. 4'800.-- Kapital- oder Kaufpreisquote 60 % Fr. 7'200.—
Kapitalwert Kaufpreisschuld (65-jähriger Mann) Fr. 95'400.--
Die jährliche Rentenzahlung von Fr. 12'000.-- ist mit Fr. 4'800.-- (Zinsquote 40 %) als erfolgswirksamer Zinsaufwand und mit dem Betrag von Fr. 7'200.-- als erfolgsneutraler Vermögensabgang (Kaufpreisschuld an Bank, Kassa) zu verbuchen.
Der bei vorzeitigem Ableben des Veräusserers verbleibende Restbetrag der Kaufpreisschuld ist vom Erwerber zu Gunsten der Erfolgsrechnung auszubuchen. Wenn anderseits die Rentenverpflichtung auch nach vollständiger Tilgung der Kaufpreisschuld (in der Bilanz des Erwerbers) weiter besteht, stellen die jährlichen Rentenzahlungen für den Erwerber vollumfänglich Geschäftsaufwand dar (100 %).
ersetzt 01.01.1999 -2- 01.09.2003