StB 033 Nr. 12
StB 33 Nr. 12
Second Hand Policen, Altpolicen
1. Begriffe
Bei Second Hand Policen handelt es sich um Versicherungspolicen, die ein (britischer oder amerikanischer) Versicherungsnehmer, der zugleich Versicherter ist, bereits abgeschlos- sen hat, die er aber nicht mehr benötigt und für die er einen Käufer sucht.
Britische und amerikanische Second Hand Policen unterscheiden sich grundlegend. Briti- sche Policen sind kapitalbildend (mit Rückkaufswert) und haben eine fixe Laufzeit, bei de- ren Erreichen die Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt. Stirbt die versicherte Per- son vorzeitig, gelangt die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Todes zur Auszahlung. Amerikanische Policen sind dagegen reine Risiko-Versicherungen. Die Versicherungs- summe gelangt erst im Zeitpunkt des Todes zur Auszahlung.
Für Second Hand Policen, britische wie amerikanische, besteht ein eigentlicher Sekundär- markt, welcher teilweise durch staatliche Aufsichtsämter reguliert wird (USA).
Fachausdrücke im Zusammenhang mit Second Hand Policen:
Second Hand = aus zweiter Hand Traded Endowment Policy (TEP) = gehandelte Erlebensfallversicherung Geared Investment Plan (GIP) = verzahnter Anlageplan Pension Investment Plan (PIP) = der Vorsorge dienender Anlageplan Viator = (ursprünglicher) Policeninhaber Viatical-Settlement-Gesellschaft = Versicherungsbroker, Altpolicenhändler
2. Die britische Second Hand Police
Die Gründe für einen Verkauf von Lebensversicherungspolicen, die vielfach parallel zu Im- mobilienkrediten abgeschlossen wurden, sind vielfältig. Häufig werden die Policen bei ei- nem Wohnortswechsel nicht mehr zur Hypothekarabsicherung des Eigenheims benötigt. Veränderungen bei der Hypothekenamortisation, Scheidung, Arbeitslosigkeit und Einkom- menseinbussen zählen ebenso zu den Gründen für einen vorzeitigen Ausstieg, von dem etwa 70% aller britischer Versicherungskunden Gebrauch machen. Die von den britischen Versicherungen angebotenen Rückkaufswerte sind meist sehr unattraktiv. Die am Sekun- därmarkt (daher der Begriff Second Hand) erzielbaren Preise können bis zu 30% höher sein.
Der Handel mit britischen Second Hand Policen wird in aller Regel über "Market Makers" und Broker abgewickelt. Erwerber sind letztlich Fondsleitungen, Beteiligungsgesellschaften oder individuelle natürliche Personen.
Aus Sicht des Käufers handelt es sich somit bei Second Hand Policen vorwiegend um ein Kapital-Anlage-Vehikel und weniger um ein Versicherungsprodukt. Der Erwerber tritt ge- genüber der Versicherung an die Stelle des Versicherungsnehmers. Vergleichbar mit einem Fondssparplan übernimmt der Investor fortan die Prämienbeiträge, denn er tritt anstatt des bisherigen Versicherungsnehmers in den Vertrag ein und ist damit auch zur Bezahlung der künftigen Prämien verpflichtet. Der bisherige Versicherte bleibt weiterhin Versicherter. Am Ende der Laufzeit oder im Falle des vorzeitigen Ablebens des Versicherten ist jedoch der neue Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung anspruchsberechtigt. Anders als in den USA (Ziff. 3 hiernach) findet in Grossbritannien keine institutionalisierte Überwa- chung des Ablebens der Versicherten statt, weshalb faktisch die Versicherungsleistung vor
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Vertragsablauf kaum je ausgerichtet wird. Britischen Second Hand Policen kommt damit der Charakter von kapitalbildenden "Sparpolicen mit festen Ablaufterminen" bzw. von peri- odisch prämienfinanzierten gemischten Lebensversicherungen nach schweizer Recht zu.
2.1 Der Geared Investment Plan (GIP)
Die Versicherungssumme von englischen Lebensversicherungen ist in der Regel gering. Daher wird dem schweizerischen Investor, der ein bestimmtes Kapital anlegen will, nicht eine einzelne TEP, sondern ein ganzer Investmentplan, ein sogenannter GIP angepriesen. Mit einem GIP erwirbt ein Investor ein Paket bestehend aus mehreren Policen mit zum Teil unterschiedlichen Versicherungssummen und Restlaufzeiten. Vielfach können diese TEPs von britischen Banken belehnt werden, wodurch zusätzliche TEPs fremdfinanziert gekauft werden können und die Rendite erneut ansteigt. Britische Banken erlauben eine Belehnung von bis zu 90% des Rückkaufswertes.
2.2 Der Pension Investment Plan (PIP)
Ein PIP basiert auf einem GIP. Ein PIP wird häufig als Instrument für die Planung einer frühzeitigen Pension oder eines Zusatzeinkommens eingesetzt. Anstatt die erwirtschafteten Erträge zu äufnen, kann nach Ablauf des ersten Jahres der Laufzeit (wahlweise auch spä- ter) eine halbjährliche Ausschüttung vereinbart werden. Der PIP kann entweder mit oder ohne Kapitalverzehr kalkuliert werden. In der Regel ist die Rückgewähr gewährleistet. Ein PIP wird häufig als Alternative zu einer Leibrenten-Versicherung angepriesen.
2.3 Steuerliche Behandlung von TEPs, GIPs und PIPs
Nur weil es sich beim gehandelten Produkt um eine Lebensversicherung mit periodischer Prämie handelt, rechtfertigt dies keine steuerliche Privilegierung. Das Gesamtprodukt ent- spricht nicht mehr einer Lebensversicherung auf das Leben des Investors, sondern stellt eine verkappte Kapitalanlage dar, wie sie der Markt in vielen anderen Variationen ebenfalls anbietet. Da bei einer solchen Investition der Versicherungsgedanke komplett in den Hin- tergrund rückt, muss einer Second Hand Police der steuerliche Versicherungscharakter ab- gesprochen werden und somit unterliegen die Erträge aus TEPs vollumfänglich der Ein- kommenssteuer. Für Engagements in TEPs wird häufig mit ihrer Steuerfreiheit geworben (vgl. Art. 37 lit. c StG). Für den Investor handelt es sich aber nicht um eine Lebensversiche- rung mit periodischer Prämienzahlung, sondern um eine Kapitalanlage mit periodischer Ein- lage in der Höhe der Prämien. Die Kriterien, welche für die Steuerfreiheit einer Lebensver- sicherung mit periodischer Prämienzahlung gelten, können auf TEPs nicht angewendet werden.
Der GIP ist ebenfalls ein reines Anlageinstrument aus dem Handel mit TEPs. Er ist nicht als Abtretung von TEPs, sondern als reine Kapitalanlage zu betrachten. Die Erträge daraus unterliegen sowohl im Kanton als auch im Bund vollumfänglich der Einkommenssteuer. PIPs sind gleich aufgebaut wie GIPs. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass die Be- träge in regelmässigen Abständen (oft halbjährlich) ausgeschüttet werden, um so die Rente finanzieren zu können. Auch PIPs sind reine Kapitalanlagen, deren Erträge der Einkom- menssteuer nach Art. 33 StG (bzw. beim Bund Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG) unterliegen.
Während der Laufzeit unterliegt das investierte Kapital bei sämtlichen Anlageinstrumenten auch der Vermögenssteuer (Art. 53 StG).
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3. US-Amerikanische Second Hand Policen
Der Bedarf an hohen Beträgen für Medikamente und ärztliche Behandlung älterer versi- cherter US-Bürger zwingt diese in vielen Fällen, ihre Lebensversicherungs-Policen (reine Risikoversicherungen ohne Rückkaufswert; vergleichbar mit lebenslänglichen Todesfallver- sicherungen nach schweizerischem Recht, die allerdings rückkaufsfähig sind) vorzeitig zu liquidieren, um zu Bargeld für ihre medizinische Versorgung zu gelangen. Bei den Versi- cherten handelt es sich in der Regel um ältere Personen oder um Personen, welche an einer unheilbaren Krankheit (ausgenommen AIDS) erkrankt sind und eine Restlebenser- wartung von maximal 72 Monaten haben. In solchen Fällen können die Versicherten ihre Police einer sog. Settlement-Gesellschaft verkaufen, welche wiederum einen Investor sucht. Verkaufen ältere Menschen ihre Versicherungen, spricht man von "Senior Settle- ments", bei Verkäufen von Versicherungen schwer Kranker mit verkürzter Lebenserwartung von "Viatical Settlements".
In den USA werden solche Policen seit 1989 gehandelt. Die Settlement-Gesellschaft ermit- telt den wahrscheinlichen Auszahlungszeitpunkt der Police aufgrund der Restlebenserwar- tung und errechnet so den ungefähren Wert der Police im Verkaufszeitpunkt. Die Versiche- rungssumme gelangt erst zur Auszahlung, wenn der Policeninhaber (Viator) gestorben ist. Der Policeninhaber bleibt versicherte Person. Der Käufer (Investor) wird nach dem Erwerb als unwiderruflich Begünstigter (z.T. auch als Versicherungsnehmer) in die Police eingetra- gen. Die entsprechende Überwachung der Policen bzw. der Versicherten obliegt der Sett- lement-Gesellschaft.
Für den Investor ergeben sich drei Anlagekategorien, welche von der Restlebenserwartung des Viators abhängig sind.
Kurzfristig (12 - 24 Mte.)
Mittelfristig (30 - 48 Mte.)
Langfristig (54 - 72 Mte.)
Als Mindestanlage werden US$ 20'000.-- angegeben. Bei höheren Beträgen werden ent- sprechend mehrere Policen eingekauft.
Die Investition in US$ Secondhand-Policen birgt die folgenden Risiken:
Unbestimmte Laufzeit, abhängig von der Restlebenserwartung und der Sorgfalt der Berechnung durch die Viatical-Gesellschaft,
Währungsrisiko aufgrund der Investition in US$,
Mangelnde Verfügbarkeit während der Laufzeit. Der Investor ist während der Laufzeit an seine Investition gebunden.
3.1 Beispiel einer Investition in eine US-Amerikanische Second Hand Police
Ein schwer Erkrankter schliesst eine Versicherung auf sein Leben in der Höhe von USD 500'000.-- ab. Die Lebenserwartung des Versicherten beträgt voraussichtlich noch 36 Monate. In der Folge veräussert der Versicherte seine Police an eine Settlement-Gesell- schaft und erhält dafür den Betrag von USD 229'222.
Ein Investor, welcher heute die fragliche Police erwirbt, darf bei einer Laufzeit von 36 Mo- naten mit einem Ertrag von USD 152'778 rechnen. Er hat dafür eine Kapitalanlage von USD 347'222 zu tätigen. Darin enthalten sind die Abgeltung des Viators, die für 36 Monate (= voraussichtliche Laufzeit) zu entrichtenden Prämien, eine Prämienreserve zur zumindest teilweisen Absicherung des Langleberisikos sowie Aufwendungen für Treuhand/Bank. Prognostizierte Laufzeit (Lebenserwartung): 36 Monate
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USD
Versicherungssumme bei Eintritt des versicherten Ereignisses: 500'000 Erwarteter Ertrag des Investors bei einer Laufzeit von 36 Monaten: 152'778 Anlage, die der Investor heute tätigen muss: 347'222
Wobei sich der Betrag von USD 347'222 wie folgt zusammen setzt:
Abfindung an den Viator heute: 229'222 Prämien für 36 Monate: 30'000 (müssen vom Investor übernommen werden und entsprechen der prognostizierten Lebenserwartung) Prämienreserve für 24 Monate: 20'000 (falls der Viator die prognostizierte Lebenserwartung überschreitet) Kosten Treuhand/Bank/Abwicklung 68'000 Total 347'222
3.2 Steuerliche Beurteilung
Es wird eine bestimmte Summe mit einem kurzen bis mittleren Anlagehorizont investiert. Der Endwert ist bekannt, es handelt sich dabei um die Versicherungssumme. Lediglich die Anlagedauer ist nicht bekannt, da das Leben des Viators eine unbestimmte Dauer ein- nimmt.
Die Differenz zwischen ausbezahltem und investiertem Betrag unterliegt der Einkommens- besteuerung nach Art. 33 StG. Die Nettoinvestition ist bis zur Fälligkeit der Versicherungs- summe als Vermögen nach Art. 53 StG zu versteuern.
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