StB 041 Nr. 2

StB 41 Nr. 2

Abschreibungen und Ausgleichszuschläge auf

dem Anlagevermögen geschäftlicher Be-

triebe

Diese Abschreibungsrichtlinien entsprechen

den Ansätzen gemäss

"Merkblatt A 1995 -

Geschäftliche Betriebe", www.estv.admin.ch/bundessteuer.

1. Normalansätze

Abschreibungs-

sätze vom

Buchwert (vom

Anschaffungs-

wert: Reduktion

der Ansätze um

die Hälfte)

Ausgleichszu- Endwerte (Art.

schläge für 23 Abs. 2 StV)

Überabschrei-

bungen

(Art. 23 Abs. 4

StV) in % des Ver-

kehrswertes

Wohnhäuser von Immobiliengesell-

schaften und Personalwohnhäuser

1,5 %

50 % 75 %

- auf Gebäuden allein1

2%

- auf Gebäude und Land zusammen2

1,5 %

Geschäftshäuser, Büro- und Bankge-

3%

45 % 50 %

bäude, Warenhäuser, Kinogebäude

- auf Gebäuden allein1

4%

- auf Gebäude und Land zusammen2

3%

Gebäude des Gastwirtschaftsgewer-

bes und der Hotellerie

4%

45 % 50 %

- auf Gebäuden allein1

6%

- auf Gebäude und Land zusammen2

4%

Fabrikgebäude, Lagergebäude und ge-

werbliche Bauten (spez. Werkstatt-und

Silogebäude)

7%

40 % 25 %

- auf Gebäuden allein1

8%

- auf Gebäude und Land zusammen2

7%

Dient ein Gebäude verschiedenen geschäftlichen Zwecken (z.B. Werkstatt, Büro, Wohnun-

gen), so sind die einzelnen Abschreibungssätze angemessen

zu berücksichtigen.

1 Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein kann nur angewendet werden, wenn der restliche Buchwert bzw. die Gestehungskosten der Gebäude separat aktiviert sind. Auf dem Wert des Landes werden grundsätzlich keine Abschreibungen gewährt (StB 41

Nr. 1).

2 Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen in einer einzigen Bi-

lanzposition erscheinen.

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ersetzt 01.01.1999

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Abschreibungs-

sätze vom

Buchwert (vom

Anschaffungs-

wert: Reduktion

der Ansätze um

die Hälfte)

Ausgleichszu-

schläge für

Überabschrei-

bungen

(Art. 23 Abs. 4

StV)

Endwerte (Art.

23 Abs. 2 StV)

in % des Ver-

kehrswertes

Hochregallager und ähnliche Einrich-

tungen

15 %

30 %

---

Fahrnisbauten auf fremdem Grund und

Boden

20 %

24 %

---

Geleisanschlüsse

20 %

24 %

---

Tanks (inkl. Zisternenwaggons), Con-

tainer

20 %

24 %

---

Wasserleitungen zu industriellen Zwe-

cken

20 %

24 %

---

Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und La-

gereinrichtungen mit Mobiliarcharakter

25 %

21 %

---

Apparate und Maschinen zu Produkti-

onszwecken

30 %

18 %

---

Transportmittel aller Art ohne Motor-

fahrzeuge, insbes. Anhänger

30 %

18 %

---

Immaterielle Werte, die der Erwerbstä-

tigkeit dienen, wie Patent-, Firmen-,

Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und

andere Nutzungsrechte: Goodwill

40 %

12 %

---

Automatische Steuerungssysteme

40 %

12 %

---

Büromaschinen

40 %

12 %

---

Datenverarbeitungsanlagen (Hardware

und Software)

40 %

12 %

---

Maschinen, die in erhöhtem Masse

schädigenden chemischen Einflüssen

ausgesetzt sind

40 %

12 %

---

ersetzt 01.01.1999

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StB 41 Nr. 2

Abschreibungs-

sätze vom

Buchwert (vom

Anschaffungs-

wert: Reduktion

der Ansätze um

die Hälfte)

Ausgleichszu- Endwerte (Art.

schläge für 23 Abs. 2 StV)

Überabschrei-

bungen

(Art. 23 Abs. 4

StV) in % des Ver-

kehrswertes

Maschinen, die vorwiegend im Schicht-

betrieb eingesetzt sind, oder die

unter

besonderen Bedingungen arbeiten, wie

z.B. schwere Steinbearbeitungsma-

schinen, Strassenbaumaschinen

40 %

12 % ---

Motorfahrzeuge aller Art

40 %

12 % ---

Sicherheitseinrichtungen, elektronische

Mess- und Prüfgeräte

40 %

12 % ---

Hotel- und Gastwirtschaftsgeschirr so-

wie Hotel- und Gastwirtschaftswäsche

45 %

9% ---

Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinen-

werkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüst-

material, Paletten usw.

45 %

9% ---

2. Für Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen

Nach Art. 44 Abs. 2 StG sind im Bereich des Privatvermögens die Investitionen, die dem

Energiesparen und dem Umweltschutz

dienen, den Liegenschaftenunterhaltskosten gleich-

gestellt und vollständig abziehbar. Dabei geht es nur um den

Ersatz von veralteten und die

erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden. Werden Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen in Neubauten realisiert oder in einer vollständig ausgehöhlten Altliegenschaft integriert, gelten diese Investitionen vollständig als

Anlagekosten (StB 44 Nr. 5).

Die ökologisch motivierte Zielsetzung dieses Steuerabzugs spricht dafür, Privatvermögen und Geschäftsvermögen bezüglich der Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen gleich

zu behandeln. Investitionen dieser

Art in bestehenden Gebäuden und Anlagen können da-

her im geschäftlichen Bereich sofort vollständig abgeschrieben werden. In Neubauten un- terliegen sie jedoch den Normalabschreibungssätzen für die entsprechende Immobilie (Ziff.

1.), mit der sie von Anfang an verbunden sind.

3. Umlaufvermögen

Zum Umlaufvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die laufend angeschafft und wieder ver-

äussert werden. Auf Umlaufvermögen

sind keine ordentlichen Abschreibungen zulässig.

Werteinbussen kann in der Regel mit Wertberichtigungen Rechnung getragen werden. Aus-

serordentliche Abschreibungen sind

im Ausnahmefall aber möglich. Der Grund für solche

ausserordentlichen Abschreibungen liegt jedoch nicht in der Abnützung des Vermögensob- jektes, sondern beruht auf aussergewöhnlichen, geschäftsplanwidrigen Ereignissen (Wert- verzehr durch Katastrophen, unvorhersehbare technisch-wirtschaftliche Fortschritte, Inno-

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vationen, Preissenkungen auf dem Absatz- oder Preiserhöhungen auf dem Beschaffungs- markt, Veränderungen der Konkurrenzsituation, unerwarteter Konjunkturrückgang, Beschä- digungen, Defekte, Elementarschäden). Auch bei einem Liegenschaftenhändler sind des- halb ausserordentliche Abschreibungen auf der Handelsware "Immobilien" beispielsweise als Folge von Naturkatastrophen oder Zonenplanänderungen nicht ausgeschlossen (SGE 2009 Nr. 3).

4. Abschreibungen höher bewerteter Aktiven

Abschreibungen auf Aktiven, die erfolgswirksam, namentlich zum Ausgleich von Verlusten, höher bewertet wurden, können für die direkte Bundessteuer steuerlich nur geltend ge- macht werden, wenn die Aufwertung handelsrechtlich zulässig war (Höchstwertprinzip) und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung verrechenbar gewesen wären (Art. 62 Abs. 3 DBG). Für das kantonale Recht gilt diese Einschränkung nicht. Der Fall einer Steuerumge- hung bleibt vorbehalten.

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