StB 041 Nr. 2
StB 41 Nr. 2
Abschreibungen und Ausgleichszuschläge auf | dem Anlagevermögen geschäftlicher Be- | |
triebe | ||
Diese Abschreibungsrichtlinien entsprechen | den Ansätzen gemäss | "Merkblatt A 1995 - |
Geschäftliche Betriebe", www.estv.admin.ch/bundessteuer. | ||
1. Normalansätze
Abschreibungs- sätze vom Buchwert (vom Anschaffungs- wert: Reduktion der Ansätze um die Hälfte) | Ausgleichszu- Endwerte (Art. schläge für 23 Abs. 2 StV) Überabschrei- bungen (Art. 23 Abs. 4 StV) in % des Ver- kehrswertes | |
Wohnhäuser von Immobiliengesell- | ||
schaften und Personalwohnhäuser | 1,5 % | 50 % 75 % |
- auf Gebäuden allein1 | 2% | |
- auf Gebäude und Land zusammen2 | 1,5 % | |
Geschäftshäuser, Büro- und Bankge- | 3% | 45 % 50 % |
bäude, Warenhäuser, Kinogebäude | ||
- auf Gebäuden allein1 | 4% | |
- auf Gebäude und Land zusammen2 | 3% | |
Gebäude des Gastwirtschaftsgewer- | ||
bes und der Hotellerie | 4% | 45 % 50 % |
- auf Gebäuden allein1 | 6% | |
- auf Gebäude und Land zusammen2 | 4% | |
Fabrikgebäude, Lagergebäude und ge- | ||
werbliche Bauten (spez. Werkstatt-und | ||
Silogebäude) | 7% | 40 % 25 % |
- auf Gebäuden allein1 | 8% | |
- auf Gebäude und Land zusammen2 | 7% | |
Dient ein Gebäude verschiedenen geschäftlichen Zwecken (z.B. Werkstatt, Büro, Wohnun-
gen), so sind die einzelnen Abschreibungssätze angemessen | zu berücksichtigen. | |
1 Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein kann nur angewendet werden, wenn der restliche Buchwert bzw. die Gestehungskosten der Gebäude separat aktiviert sind. Auf dem Wert des Landes werden grundsätzlich keine Abschreibungen gewährt (StB 41
Nr. 1).
2 Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen in einer einzigen Bi-
lanzposition erscheinen.
01.07.2011 | -1- | ersetzt 01.01.1999 |
StB 41 Nr. 2
Abschreibungs- sätze vom Buchwert (vom Anschaffungs- wert: Reduktion der Ansätze um die Hälfte) | Ausgleichszu- schläge für Überabschrei- bungen (Art. 23 Abs. 4 StV) | Endwerte (Art. 23 Abs. 2 StV) in % des Ver- kehrswertes | |
Hochregallager und ähnliche Einrich- | |||
tungen | 15 % | 30 % | --- |
Fahrnisbauten auf fremdem Grund und | |||
Boden | 20 % | 24 % | --- |
Geleisanschlüsse | 20 % | 24 % | --- |
Tanks (inkl. Zisternenwaggons), Con- | |||
tainer | 20 % | 24 % | --- |
Wasserleitungen zu industriellen Zwe- | |||
cken | 20 % | 24 % | --- |
Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und La- | |||
gereinrichtungen mit Mobiliarcharakter | 25 % | 21 % | --- |
Apparate und Maschinen zu Produkti- | |||
onszwecken | 30 % | 18 % | --- |
Transportmittel aller Art ohne Motor- | |||
fahrzeuge, insbes. Anhänger | 30 % | 18 % | --- |
Immaterielle Werte, die der Erwerbstä- | |||
tigkeit dienen, wie Patent-, Firmen-, | |||
Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und | |||
andere Nutzungsrechte: Goodwill | 40 % | 12 % | --- |
Automatische Steuerungssysteme | 40 % | 12 % | --- |
Büromaschinen | 40 % | 12 % | --- |
Datenverarbeitungsanlagen (Hardware | |||
und Software) | 40 % | 12 % | --- |
Maschinen, die in erhöhtem Masse | |||
schädigenden chemischen Einflüssen | |||
ausgesetzt sind | 40 % | 12 % | --- |
ersetzt 01.01.1999 | -2- | 01.07.2011 |
StB 41 Nr. 2
Abschreibungs- sätze vom Buchwert (vom Anschaffungs- wert: Reduktion der Ansätze um die Hälfte) | Ausgleichszu- Endwerte (Art. schläge für 23 Abs. 2 StV) Überabschrei- bungen (Art. 23 Abs. 4 StV) in % des Ver- kehrswertes | |
Maschinen, die vorwiegend im Schicht- | ||
betrieb eingesetzt sind, oder die | unter | |
besonderen Bedingungen arbeiten, wie | ||
z.B. schwere Steinbearbeitungsma- | ||
schinen, Strassenbaumaschinen | 40 % | 12 % --- |
Motorfahrzeuge aller Art | 40 % | 12 % --- |
Sicherheitseinrichtungen, elektronische | ||
Mess- und Prüfgeräte | 40 % | 12 % --- |
Hotel- und Gastwirtschaftsgeschirr so- | ||
wie Hotel- und Gastwirtschaftswäsche | ||
45 % | 9% --- | |
Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinen- | ||
werkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüst- | ||
material, Paletten usw. | 45 % | 9% --- |
2. Für Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen
Nach Art. 44 Abs. 2 StG sind im Bereich des Privatvermögens die Investitionen, die dem
Energiesparen und dem Umweltschutz | dienen, den Liegenschaftenunterhaltskosten gleich- | |
gestellt und vollständig abziehbar. Dabei geht es nur um den | Ersatz von veralteten und die | |
erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden. Werden Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen in Neubauten realisiert oder in einer vollständig ausgehöhlten Altliegenschaft integriert, gelten diese Investitionen vollständig als
Anlagekosten (StB 44 Nr. 5).
Die ökologisch motivierte Zielsetzung dieses Steuerabzugs spricht dafür, Privatvermögen und Geschäftsvermögen bezüglich der Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen gleich
zu behandeln. Investitionen dieser | Art in bestehenden Gebäuden und Anlagen können da- | |
her im geschäftlichen Bereich sofort vollständig abgeschrieben werden. In Neubauten un- terliegen sie jedoch den Normalabschreibungssätzen für die entsprechende Immobilie (Ziff.
1.), mit der sie von Anfang an verbunden sind.
3. Umlaufvermögen
Zum Umlaufvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die laufend angeschafft und wieder ver-
äussert werden. Auf Umlaufvermögen | sind keine ordentlichen Abschreibungen zulässig. | |
Werteinbussen kann in der Regel mit Wertberichtigungen Rechnung getragen werden. Aus-
serordentliche Abschreibungen sind | im Ausnahmefall aber möglich. Der Grund für solche | |
ausserordentlichen Abschreibungen liegt jedoch nicht in der Abnützung des Vermögensob- jektes, sondern beruht auf aussergewöhnlichen, geschäftsplanwidrigen Ereignissen (Wert- verzehr durch Katastrophen, unvorhersehbare technisch-wirtschaftliche Fortschritte, Inno-
01.07.2011 | -3- | ersetzt 01.01.1999 |
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vationen, Preissenkungen auf dem Absatz- oder Preiserhöhungen auf dem Beschaffungs- markt, Veränderungen der Konkurrenzsituation, unerwarteter Konjunkturrückgang, Beschä- digungen, Defekte, Elementarschäden). Auch bei einem Liegenschaftenhändler sind des- halb ausserordentliche Abschreibungen auf der Handelsware "Immobilien" beispielsweise als Folge von Naturkatastrophen oder Zonenplanänderungen nicht ausgeschlossen (SGE 2009 Nr. 3).
4. Abschreibungen höher bewerteter Aktiven
Abschreibungen auf Aktiven, die erfolgswirksam, namentlich zum Ausgleich von Verlusten, höher bewertet wurden, können für die direkte Bundessteuer steuerlich nur geltend ge- macht werden, wenn die Aufwertung handelsrechtlich zulässig war (Höchstwertprinzip) und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung verrechenbar gewesen wären (Art. 62 Abs. 3 DBG). Für das kantonale Recht gilt diese Einschränkung nicht. Der Fall einer Steuerumge- hung bleibt vorbehalten.
ersetzt 01.01.1999 -4- 01.07.2011