StB 041 Nr. 3
StB 41 Nr. 3
Abschreibungen auf dem Anlagevermögen der Elektrizitätswerke
Diese Abschreibungsrichtlinien entsprechen den Ansätzen gemäss "Merkblatt A 1995 - Elektrizitätswerke" hrsg. von der EStV - vgl. Beilagen zum Kreisschreiben Nr. 15 vom
27.9.1994.
1. Normalsätze in Prozenten des Anschaffungswertes
Für Abschreibungen auf dem Buchwert sind die genannten Sätze zu verdoppeln.
1.1 Elektrizitätswerke, die der allgemeinen Stromversorgung dienen
Anlagen der Wasserkraftwerke 3,5 %
Verteileranlagen 4,5 %
Anlagen der Kernkraftwerke 6,5 %
1.2 Industrie-Kraftwerke, die neben der Stromversorgung für den eigenen Bedarf auch
der allgemeinen Stromversorgung dienen
Anlagen der Wasserkraftwerke 4%
Verteileranlagen 5%
1.3 Industrie-Kraftwerke, die für den eigenen Bedarf Strom erzeugen und an die
allgemeine Stromversorgung keine oder nur unwesentliche Strommengen abgeben
Wasserkraftanlagen 5%
Leitungsanlagen 6%
2. Sonderfälle
Bei Anlagen mit ausgedehnten Sekundärnetzen oder grossen Unterstationen mit komplizierten Apparaten sowie bei den Anlagen im Gebirge können die Sätze für Verteileranlagen bzw. für die Leitungsanlagen um 0,5 % erhöht werden.
Ausser den nach Ziffer 1 zulässigen Abschreibungen können als zusätzliche Abschreibungen die nach den Konzessionsbedingungen berechneten Einlagen in den Heimfallfonds anerkannt werden, soweit sie geschäftsmässig begründet sind.
Bei Kraftwerken, die keinen Fonds für ihre heimfallpflichtigen Anlagen äufnen, dafür aber grössere Abschreibungen auf den Anlagen vornehmen, kann der in Ziffer 1 festgelegte Satz für Wasserkraftanlagen um 0,5 % erhöht werden.
01.01.1999 -1- ersetzt StB 17.13