StB 041 Nr. 6

StB 41 Nr. 6

Wertberichtigungen

Unter dem Titel Wertberichtigungen (Art. 41 Abs. 1 lit. b StG sowie Art. 85 Abs. 2 lit. b StG; Art. 24 und Art. 42 StV) können - voraussichtlich vorübergehende - Wertschwankungen auf Aktiven (ausnahmsweise auch auf Passiven) des Geschäftsvermögens von natürlichen und juristischen Personen steuerlich berücksichtigt werden. Wie die Abschreibungen und Rückstellungen werden sie zulasten der Erfolgsrechnung gebildet und schmälern dadurch den ausgewiesenen Gewinn.

Zu den Wertberichtigungen gehören insbesondere:

1. Der sogenannte Warendrittel

Nach Art. 666 OR dürfen Vorräte und andere zur Veräusserung bestimmte Vermögens- werte höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Sind diese Kosten jedoch höher als der am Bilanzstichtag allgemein geltende Marktpreis, so darf höchstens dieser Preis (Inventarwert) eingesetzt werden. Nach langjähriger Praxis der Steuerbehörden darf nach Berücksichtigung aller handelsrechtlich erforderlichen Wertbe- richtigungen eine zusätzliche Wertberichtigung von einem Drittel erfolgswirksam verbucht werden. Damit wird insbesondere zukünftigen Verlustrisiken (z.B. Mode- und Geschmacks- veränderungen) Rechnung getragen. Da aufgrund des Niederstwertprinzips dem sog. Wa- rendrittel die Bedeutung einer stillen Reserve zukommt, lässt sich eine weitergehende Un- terbewertung in der Regel nicht rechtfertigen. Die Einhaltung der Limite von einem Drittel wird jährlich überprüft.

2. Delkredere

Bei der Bewertung von Kundenguthaben wird in der Praxis ein pauschaler Einschlag von 10% sowohl auf inländischen als auch auf ausländischen Forderungen gewährt (sog. Del- kredere). Damit werden allfällige im Zeitpunkt der Bewertung noch nicht absehbare Verlust- risiken im Zusammenhang mit der Einbringung von Forderungen berücksichtigt. Bei der Berechnung der Pauschale nicht miteinzubeziehen sind Guthaben, welche bereits einzel- wertberichtigt wurden. Ebenso wird eine Delkrederepauschale in der Regel verweigert, wenn es sich bei den Debitoren um nahestehende Personen oder Institutionen der öffentli- chen Hand handelt.

3. Fremdwährungsanlagen und Fremdwährungsguthaben

Marktübliche Wechselkursschwankungen und ein gewöhnliches Risiko von Wechselkurs- verlusten begründen noch keinen Anspruch auf steuerlich zulässige Wertberichtigungen. Ein aussergewöhnlicher Kurszerfall wie der des Euro in den Jahren 2010/11 kann jedoch eine angemessene Wertberichtigung rechtfertigen.

4. WIR-Guthaben

Wegen der beschränkten Verwendbarkeit, der Zinslosigkeit und der oft beeinträchtigten Kaufkraft von WIR-Geld wird in der Praxis auf WIR-Guthaben eine pauschale Wertberichti- gung von 20 Prozent zugelassen (StB 29 Nr. 6).

01.07.2011 -1- ersetzt 01.01.1999

StB 41 Nr. 6

5. Nicht realisierte Kursverluste

Wertschriften mit Kurswert (börsenkotierte) dürfen nach Art. 960 Abs. 1 OR höchstens zum Durchschnittskurs des letzten Monats vor dem Bilanzstichtag bewertet werden. In der Regel werden sie zum Einstandspreis bilanziert. Nicht realisierte Kursverluste auf Wertschriften und Fremdwährungen sind meist vorübergehender Natur, so dass sich in der Regel keine (definitive) Abschreibung rechtfertigen lässt. Hingegen ist in solchen Fällen eine Wertbe- richtigung zulässig, die indessen bei erneutem Kursanstieg wieder aufzulösen ist.

Nicht börsenkotierte Wertschriften dürfen höchstens zu dem Wert bilanziert werden, der ihnen am Bilanzstichtag für das Geschäft zukommt (für Kapitalgesellschaften restriktiver gemäss Art. 667 Abs. 2 OR). Den Werteinbussen ist vorläufig durch die notwendigen Wert- berichtigungen Rechnung zu tragen.

6. Wertberichtigungen auf Beteiligungen

Wertverluste auf Beteiligungen haben - soweit die Entwertung nicht auf einem definitiven Substanzverzehr beruht - in der Regel ebenfalls vorübergehenden Charakter. Auch in die- sen Fällen wird deshalb in der Praxis lediglich eine Wertberichtigung und keine Abschrei- bung gewährt. Eine solche Wertberichtigung wird in den Folgejahren wieder aufgelöst, so- weit die im Zeitpunkt der Wertberichtigung angewendete Bewertungsmethode eine Wert- korrektur nicht mehr zu rechtfertigen vermag. Die Bewertung folgt in der Regel der Praxis- richtlinie der Schweizerischen Steuerkonferenz (StB 56 Nr. 1).

Beispiel:

Die X-AG schreibt aufgrund des ungünstigen Geschäftsgangs ihrer Tochtergesellschaft Y die Beteiligung an der Y-AG um Fr. 100'000 ab. Steuerlich wird diese Abschreibung aufge- rechnet und - soweit die Bewertung dies rechtfertigt - eine Wertberichtigung im selben Um- fang anerkannt. In den Folgejahren zeigt sich, dass es mit der Y-AG wieder nachhaltig auf- wärts geht. Konsequenterweise wird deshalb die Wertberichtigung in der Steuerbilanz im Ausmass der Höherbewertung erfolgswirksam aufgelöst.

7. Liegenschaften

Soweit eine Liegenschaft über den Endwert hinaus wertberichtigt werden muss, ist grund- sätzlich von einer vorübergehenden Entwertung auszugehen. Eine Abschreibung ist nur ausnahmsweise zulässig, beispielsweise bei einer Wertverminderung aufgrund einer Ver- seuchung des Bodens (StB 41 Nr. 2). Konjunkturelle Preisschwankungen auf dem Immobi- lienmarkt werden demgegenüber mit einer Wertberichtigung berücksichtigt.

Wertberichtigungen werden jährlich auf ihre Berechtigung überprüft. Soweit sie nicht mehr gerechtfertigt sind, werden sie in der Steuerbilanz erfolgswirksam aufgelöst und in den Folgejahren als besteuerte Mehrwerte berücksichtigt.

ersetzt 01.01.1999 -2- 01.07.2011