StB 042 Nr. 1

StB 42 Nr. 1

Verlustverrechnung

1. Grundsätzliches

Art. 42 Abs. 1 StG regelt die Verrechenbarkeit von Verlusten aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit. Demgemäss können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Ge- schäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkom- mens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit der Frage, ob bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit noch nicht verrechnete Verluste in den nachfolgenden Steuerperioden mit übrigem Einkommen zur Verrechnung gebracht werden können, hat sich das Bundesgericht auseinander gesetzt (Urteil vom

27. November 2009, 2C_33/2009).

2. Verlustverrechnung bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Eine Verrechnung von Verlusten aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit übrigem Einkom- men ist nur so lange möglich, als eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Damit hat sich das Bundesgericht für eine restriktive Auslegung der Bestimmung über die Ver- lustverrechnung bei selbständig Erwerbenden ausgesprochen und das Periodizitätsprinzip stärker gewichtet, als den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit.

Wird nach der Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit weiterhin einer (anderen) selb- ständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, so können die Verluste aus der aufgegebenen selbständigen Erwerbstätigkeit weiterhin verrechnet werden. Wenn die Einkünfte aus der anderen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, können die Verluste mit dem üb- rigen Einkommen der entsprechenden Steuerperiode verrechnet werden. Wegen des Grundsatzes der gemeinsamen Besteuerung der Ehegatten spielt es auch keine Rolle, ob die Verrechnung mit eigenen oder mit Einkünften des Ehegatten erfolgt.

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrochen, so führt dies nicht zu einem definitiven Untergang des Rechts auf Verlustverrechnung. Bei Wiederaufnahme ei- ner (anderen) selbständigen Erwerbstätigkeit können die bisher noch nicht verrechneten Verluste im Rahmen der siebenjährigen Frist noch berücksichtigt werden.

Voraussetzung für die Verrechnungsmöglichkeit ist allerdings immer, dass der Steuerpflich- tige die Verluste auch tatsächlich getragen hat und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch geschmälert wurde. Dies ist beispielsweise nicht der Fall bei einem Konkurs, bei dem Gläubiger zu Schaden gekommen sind. Der verrechenbare Verlustvortrag wird in ei- nem solchen Fall entsprechend reduziert. Dies gilt auch für gerichtliche oder aussergericht- liche Nachlassverfahren. Die im Rahmen von Sanierungen geleisteten Forderungsverzichte Dritter werden mit dem Verlustüberschuss verrechnet.

Die Verlustverrechnung ist an das Steuersubjekt und nicht an den Betrieb gebunden. Ent- sprechend können im Falle des Todes eines selbständig Erwerbenden die noch nicht ver- rechneten Verlustvorträge von den Erben steuerlich nicht geltend gemacht werden, selbst wenn diese den Betrieb weiterführen. Eine Ausnahme besteht für den überlebenden Ehe- gatten, welcher das Geschäft weiterführt. Er kann aufgrund der gemeinsamen Besteuerung der Ehegatten die Verlustvorträge weiter geltend machen.

01.07.2011 -1- ersetzt 01.10.2002

StB 42 Nr. 1

3. Bemessung des verrechenbaren Verlustvortrages

Basis für die Ermittlung des massgebenden Verlustvortrages bildet das Reineinkommen, d.h. die Sozialabzüge sind nicht zu berücksichtigen. Hingegen werden die abzugsfähigen Krankheitskosten und freiwilligen Zuwendungen einbezogen.

Beispiel:

Geschäftsverlust - 80'000 Erwerbseinkommen Ehegatte 50'000 Säule 3a Ehegatte - 5'933 Versicherungsprämienabzug - 5'400 Freiwillige Zuwendungen - 1'000

Reineinkommen = verrechenbarer Verlustvortrag - 42'333

Kinderabzug - 10'200

Es gibt keinen Anspruch auf Ausschöpfung der Sozialabzüge. Wenn kein Rein-einkommen vorliegt, können auch die Sozialabzüge nicht wirksam sein. Ein Nachholen durch Vortrag der Sozialabzüge mit dem Geschäftsverlust ist gesetzlich nicht vorgesehen.

ersetzt 01.10.2002 -2- 01.07.2011