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StB 44 Nr. 8
Pauschalabzug für vorwiegend Wohnzwecken dienende Liegenschaft
1. Pauschale anstelle der tatsächlichen Kosten
Gestützt auf Art. 44 Abs. 4 StG hat die Regierung einen Pauschalabzug anstelle der tat- sächlichen Kosten für
Unterhalt inkl. Kosten der Instandstellung von neuerworbenen Grundstücken (StB 44 Nr. 2 - 4),
Versicherungsprämien,
Verwaltung,
Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (StB 44 Nr. 5) sowie
Denkmalpflege (StB 44 Nr. 7)
festgesetzt (Art. 29 StV). Die Pauschale kann nur für Grundstücke des Privatvermögens, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, in Anspruch genommen werden. Der Pauschalab- zug beträgt 20% des Bruttomietertrages ohne Nebenkosten oder des angerechneten Ei- genmietwertes. Der Steuerpflichtige kann für jede Steuerperiode und für jedes Grundstück zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen (Wechsel- pauschale).
2. Wohnzwecken dienende Grundstücke
Der Pauschalabzug ist beschränkt auf Grundstücke des Privatvermögens, die vorwiegend Wohnzwecken dienen (Präponderanzmethode). Ob ein Grundstück vorwiegend Wohnzwe- cken dient, wird auf Grund der tatsächlichen Nutzung beurteilt.
Weil bei Eigengebrauch die überwiegend (selbst) bewohnten Grundstücke immer zum Pri- vatvermögen gehören (überwiegend anders genutzte, überbaute Grundstücke sind in der Regel Geschäftsvermögen), scheiden nur jene Grundstücke des Privatvermögens aus, die von Dritten (Drittgebrauch) überwiegend geschäftlich - d.h. hauptsächlich nicht zu Wohn- zwecken - genutzt werden.
3. Bemessung der Pauschale
Unter dem Bruttomietertrag wird das Entgelt des Mieters an den Vermieter für die Überlas- sung der Mieträumlichkeiten verstanden (Art. 257 OR). Darin eingeschlossen sind Miet- zinseinnahmen, die direkt mit einer Gegenleistung des Mieters verrechnet werden (z.B. Hauswartentschädigung). Hingegen gehören die Nebenkosten (für Heizung, Strom, Wasser usw.) nicht zu den vereinnahmten Mieterträgen. Ebenso zählen Sicherheits- und Schadenersatzleistungen des Mieters nicht zu den Bruttomieterträgen.
Als Eigenmietwert gilt der steuerbare Mietwert des selbstbewohnten Wohnraums (Art. 34 Abs. 1 Bst. b StG; StB 34 Nr. 1). Bei einem nur teilweise selbstbewohnten Grundstück (ei- gene Wohnung im MFH) werden die Bruttomieterträge und der angerechnete Eigenmiet- wert zusammengerechnet.
Baurechtszinsen bilden keine Bezugsgrösse, weil diese Ertrag eines Baurechts und nicht einer Wohnliegenschaft darstellen. Beim Baurechtsnehmer, der sein Grundstück vermietet,
01.01.2026 -1- ersetzt 01.07.2011
StB 44 Nr. 8
sind die bezahlten Baurechtszinsen für die Berechnung der 20%-Pauschale von den Brut- tomietzinseinnahmen abzuziehen (StB 44 Nr. 9).
4. Direkte Bundessteuer
In der Praxis werden für die direkte Bundessteuer die gleichen Grundsätze angewendet (Art. 32 Abs. 4 DBG; Art. 2 - 4 der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegen- schaften des Privatvermögens vom 24.8.1992, SR 642.116).
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