StB 045 Nr. 6
StB 45 Nr. 6
Sozialversicherungsbeiträge
1. Beiträge an Sozialversicherungen
In vollem Umfang abzugsfähig sind gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. d und f StG (nebst den Bei- trägen für die berufliche Vorsorge; vgl. StB 45 Nr. 7) die persönlich erbrachten Beiträge an die Sozialversicherungseinrichtungen des Bundes, nämlich:
Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10);
Eidgenössische Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20);
Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivilschutz und bei Mutterschaft (inkl. Rotkreuzdienst und Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport; EOG; SR 834.1);
obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0).
1.1 Arbeitnehmer
Für die Arbeitnehmer sind die Beiträge als Lohnabzüge ausgestaltet. Sie werden bereits bei der Ermittlung der steuerbaren Einkünfte (Nettolohn I gemäss Lohnausweis) berück- sichtigt.
1.2 Selbständigerwerbende
Die Selbständigerwerbenden haben ihre Beiträge an AHV, IV und EO persönlich zu erbrin- gen. Sie sind entweder als Geschäftsaufwand verbucht und damit bei der Ermittlung des steuerbaren Reingewinns berücksichtigt oder können gesondert in der Steuererklärung in Abzug gebracht werden (Ziff. 16.2).
Abzugsfähig sind die Beiträge in dem Jahr, in dem sie in Rechnung gestellt werden (bei Buchführung nach der Soll-Methode) bzw. in dem sie bezahlt werden (bei Buchführung nach der Ist-Methode). Dies gilt namentlich auch für Nachbelastungen gemäss Art. 39 AHVV (SR 831.101) für zurückliegende Jahre aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranla- gung, sofern sie in diesen Jahren nicht bereits mittels Rückstellungen berücksichtigt wur- den.
Nach bisherigem Recht wurde für den bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit resultieren- den Kapitalgewinn (Liquidationsgewinn) gemäss Art. 23bis AHVV der sogenannte AHV- Sonderbeitrag erhoben. Mit dem Wechsel zur Postnumerandobesteuerung ist die separate Erfassung der Kapitalgewinne entfallen, welche gemäss Art. 17 AHVV neu als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG) gelten. Die AHV-Beiträge werden vom gesamten selbständigen Erwerbseinkommen gemäss letzter Erfolgsrechnung (Liquidati- onsbilanz) berechnet und in Rechnung gestellt. Allfällige, sich daraus ergebende AHV- Nachzahlungen können im Zeitpunkt der Zahlung (soweit sie in der letzten Jahresrechnung nicht bereits als Rückstellungen erfolgswirksam berücksichtigt wurden) gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. d StG steuerlich in Abzug gebracht werden.
Nach Art. 114 Abs. 2 lit. c BV hat der Bund dafür zu sorgen, dass sich auch Selbständiger- werbende unter bestimmten Voraussetzungen gegen Arbeitslosigkeit versichern können. Dieser schwierig zu erfüllende Verfassungsauftrag ist noch offen. Die Arbeitslosenversiche- rung ist eine reine Arbeitnehmerversicherung. Selbständigerwerbende können sich nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern und keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung be- anspruchen. Sie haben auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch keine Ar- beitslosenversicherungsbeiträge zu leisten. Einem Selbständigerwer-benden, der eine
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Stelle als Arbeitnehmer sucht, können allerdings Präventivmassnahmen finanziert werden (vgl. Art. 59d AVIG).
1.3 Nichterwerbstätige
Die AHV/IV/EO-Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen richtet sich nach Art. 3 und 10 AHVG i.V.m. Art. 2 IVG und Art. 27 EOG. Grundsätzlich sind auch Nichterwerbstätige bis zum Ende des Monats, in welchem das Rentenalter erreicht wird, beitragspflichtig unter Vorbehalt folgender Ausnahmen:
mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben;
in der Regel nichterwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
in der Regel Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.
Beiträge, welche von Nichterwerbstätigen geleistet werden, sind abzugsfähig im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. d und f StG. Dies gilt unabhängig davon, welches der Grund für die nicht bestehende Erwerbstätigkeit ist (Invalidität, "Frührentner", nichterwerbstätige geschiedene Frau).
Nichterwerbstätige sind von der Beitragspflicht bei der Arbeitslosenversicherung befreit, weil gemäss Art. 2 Abs. 1 AVIG nur Erwerbstätige und deren Arbeitgeber beitragspflichtig sind.
2. Gesetzliche Unfallversicherung
2.1 Arbeitnehmer
Die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer (einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen) sind für Berufsunfälle und Berufskrankheiten obligatorisch versichert (Art. 1a sowie 6 - 9 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG; SR 832.20). Der obligatorischen Ver- sicherung für Nichtberufsunfälle (NBUV) unterstehen nur diejenigen vorgenannten Perso- nen, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden beträgt.
In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder können sich freiwillig versichern, nicht aber die nichter- werbstätigen Arbeitgeber, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen (Art. 4 UVG). Die ge- setzliche Unfallversicherung setzt somit stets eine Erwerbstätigkeit des Versicherten vo- raus.
Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten (BUV) über- nimmt der Arbeitgeber, währenddem die Prämien für die Versicherung der Nichtberufsun- fälle vom Arbeitnehmer zu tragen sind (Art. 91 Abs. 1 und 2 UVG). Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag und kann den Anteil des Arbeitnehmers von dessen Lohn in Abzug bringen (Art. 91 Abs. 3 UVG).
Der Arbeitnehmer kann gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. f StG den Abzug der NBUV-Beiträge beanspruchen, wenn und soweit sie ihm vom Lohn in Abzug gebracht, das heisst nicht vom Arbeitgeber übernommen worden sind (erfahrungsgemäss übernehmen viele Arbeit-
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geber ganz oder anteilig die NBUV-Beiträge als zusätzliche Lohnleistung). Die Höhe der in
Abzug gebrachten | Beiträge ist vom Arbeitgeber auf dem Lohnausweis zu bescheinigen. | ||
2.2 Selbständigerwerbende
Der Selbständigerwerbende kann im gleichen Umfang, wie er für die Prämien seiner Arbeit-
nehmer aufkommt, | (nebst den BUV-Prämien, die Geschäftsaufwand darstellen) auch die | ||
NBUV-Prämien in Abzug bringen, wenn er sich freiwillig dem UVG | unterstellt. Die Beiträge | ||
sind ausdrücklich als UVG-Beiträge zu | belegen. | ||
Bei lediglich privater Unfallversicherung ausserhalb des UVG ist ein Abzug der Prämien nur im Rahmen des frankenmässig begrenzten Versicherungsprämien- und Sparzinsenabzugs gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. g StG möglich (vgl. StB 45 Nr. 3). Werden solche Prämien als
Geschäftsaufwand | verbucht, müssen sie | steuerlich dem ausgewiesenen Gewinn dazuge- | |
rechnet werden. | |||
2.3 Arbeitgeber
Der Arbeitgeber schliesslich kann die | Unfallversicherungsprämien für seine Arbeitnehmer |
als Gewinnungskosten gemäss Art. 40 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StG abrechnen.
3. Ausländische Sozialversicherungen
Die Schweiz verfügt seit Jahren über ein weites Netz von bilateralen Sozialversicherungs-
abkommen, welche | Kollisionsregeln hinsichtlich der Unterstellung und der Beitragspflicht | ||
im internationalen Verhältnis enthalten. Im Rahmen der bilateralen Abkommen mit der Eu-
ropäischen Union | (Personenfreizügigkeit) hat die Schweiz zudem | ein umfassendes Regel- | |
werk übernommen. | Der Kern des Regelwerks bilden die Verordnung | 1408/71 und die Aus- | |
führungsverordnung 574/72. Die Anwendung der genannten Verordnung untereinander ha- ben zudem auch Island, Norwegen und das Fürstentum Liechtenstein mit der Schweiz ver-
einbart.
Als Grundprinzip | gilt in der EU die Unterstellung in einem einzigen Staat. Gemäss Kollisi- | ||
onsrecht ist bei | einer einzigen Tätigkeit das Erwerbsortsprinzip massgeblich. Ist eine Per- | ||
son in mehreren Staaten ausschliesslich unselbständig oder selbständig erwerbstätig, gel- ten im Verhältnis zur EU (sowie mit Island, Norwegen und dem Fürstentum Liechtenstein)
folgende Kollisionsregeln:
Personen, welche in einem Staat wohnen und in einem anderen Staat selbständig oder unselbständig arbeiten, sind im Erwerbsstaat versichert. Im Wohnsitzstaat sind sie von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Beispiel:
Bürger | Wohnsitzstaat | Erwerbsstaat | versichert in |
CH | CH | D | D |
Personen, welche in zwei oder mehr Staaten gleichzeitig nur selbständig oder nur un- selbständig erwerbstätig sind, sind für das gesamte Einkommen im Wohnsitzstaat ver- sichert. Voraussetzung ist, dass auch im Wohnsitzstaat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Beispiel:
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Bürger | Wohnsitzstaat | Erwerbsstaat versichert in |
A | CH | A / CH CH |
Personen, welche in zwei oder mehr Staaten gleichzeitig nur unselbständig erwerbstätig sind, sind für das gesamte Einkommen im Staat des Arbeitgebers versichert, sofern sie im Wohnsitzstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Beispiel:
Bürger | Wohnsitzstaat | Erwerbsstaaten Sitzstaat Ar- versichert beitgeber in |
CH | CH | A/D I I |
Personen, welche in zwei oder mehr Staaten gleichzeitig nur selbständig erwerbstätig sind, sind für das gesamte Einkommen im Staat der Haupttätigkeit versichert, sofern sie im Wohnsitzstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Beispiel:
Bürger | Wohnsitzstaat | Haupterwerbs- Nebener- versichert staat werbsstaat in |
CH | CH | D A D |
Bei gemischter selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit kommt es für die jewei- lige Tätigkeit je nach Wohnsitz- und Erwerbsstaat zur Versicherungsunterstellung in einem
oder in beiden Staaten:
Arbeitnehmer | Selbständig in | Versichert bei Wohnsitz in |
in | der Schweiz in einem EU-Staat in | |
CH | CH | CH CH |
EU | EU | EU EU 1 |
CH | EU | CH CH2 |
EU | CH | CH/EU CH/EU |
1 |
Eine Unterstellung in beiden Staaten erfolgt bei selbständiger Tätigkeit in Belgien, Deutschland (nur bei landwirtschaftlicher Tätigkeit), Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Portugal, Slowakei und Tschechische Republik.
2
Eine Unterstellung in beiden Staaten erfolgt bei Wohnsitz in Belgien, Dänemark, Deuts
chland (nur bei | landwirtschaftlicher Tätigkeit), Estland, Finnland, Frankreich, Griechen- | |
land, Italien, Malta, Portugal, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik und
Zypern.
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass | die EU eine neue Verordnung (VO 883/04) einge- | |
führt hat, die im innereuropäischen Verhältnis die bisherige VO 1408/71 ersetzt. Gemäss dieser Verordnung muss die Erwerbstätigkeit am Wohnsitz neu eine Wesentliche sein. Als
wesentlich definiert die VO 883/04 eine | Quote von mindestens 25%. | |
Die Schweiz hat die | VO 883/04 bislang allerdings nicht übernommen. Für die Schweiz bleibt | |
damit im Verhältnis | zur EU die bisherige VO 1408/71 anwendbar. | |
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4. Direkte Bundessteuer
Die Bestimmungen von Art. 33 Abs. 1 lit. d und f DBG stimmen inhaltlich und weitgehend sogar wörtlich mit den erwähnten kantonalen Vorschriften überein. Die Richtlinien gelten sachgemäss.
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