StB 051 Nr. 1

StB 51 Nr. 1

Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen

1. Allgemeines

Unter Kapitalabfindungen im Sinne von Art. 51 StG sind einmalige Zahlungen zu verstehen, die als Ersatz für periodisch wiederkehrende Leistungen (Renten, Pensionen oder andere Leistungen) ausgerichtet werden. Es handelt sich um Entgelte für den Ausfall künftiger Leistungen, womit die eigentliche Stammschuld untergeht. Die Stammschuld kann auf Gesetz, Reglement, Statuten, Vertrag oder letztwilliger Verfügung beruhen.

Der Ausdruck "Kapitalleistung" besagt dagegen lediglich, dass eine Leistung in Form einer einmaligen Zahlung erbracht wird. Die "Einmaligkeit" der Zahlung bezieht sich bei der Kapitalleistung und bei der Kapitalabfindung auf den untergehenden Anspruch und nicht auf die Modalitäten der Auszahlung. Auch eine in Raten ausgerichtete Zahlung kann Kapitalabfindung oder Kapitalleistung darstellen.

Die oft undifferenzierte Verwendung der Begriffe "Kapitalabfindung" und "Kapitalleistung" lässt keinen Schluss auf die Art der Besteuerung zu.

2. Grundsätze der Besteuerung

Kapitalleistungen stellen einmalige Einkünfte im Sinne von Art. 29 Abs. 1 StG dar. Sie stehen häufig im Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit und gelten dann ein- kommenssteuerrechtlich als Ersatzeinkünfte (Art. 36 lit. a StG). Kapitalleistungen können jedoch auch unabhängig von einer Erwerbstätigkeit, namentlich aus Versicherung, anfallen.

Kapitalleistungen können dazu dienen, einen Vermögensanspruch abzugelten, der mit der Erbringung der Leistung sukzessive untergeht. Solche Leistungen stellen Kapitalab- findungen für wiederkehrende Leistungen dar. Sie werden gemäss Art. 51 StG zum so- genannten Rentensatz besteuert (StB 51 Nr. 2). Von diesen Kapitalabfindungen streng zu unterscheiden sind die Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter gemäss Art. 52 StG (namentlich Leistungen aus 2. Säule und Säule 3a; StB 52 Nr. 1 ff.), die bisher zum Rentensatz, ab 2007 jedoch zu einem eigenen Tarif, immer aber mit einer separaten Jahressteuer besteuert werden.

Kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung sind folgende Kapitalleistungen einkom- menssteuerfrei (Art. 37 StG; analog auch Art. 24 DBG):

  • Kapitalleistungen aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung einschliesslich sol- cher mit Einmalprämie, sofern diese der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versi- cherten aufgrund eines wenigstens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Ablauf des 66. Altersjahres eingegangen wurde. Nicht steuerfrei sind jedoch Frei- zügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten (StB 52 Nr. 1; SGE 2002 Nr. 8);

  • Kapitalleistungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet;

  • die bei Glücksspielen in Spielbanken gemäss Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (SR 935.52) erzielten Gewinne;

  • Genugtuungssummen.

01.01.2007 -1- ersetzt 01.07.2000