StB 080 Nr. 5
StB 80 Nr. 5
Steuerbefreiung von Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung
Die allgemeinen Ausführungen in StB 80 Nr. 2 gelten grundsätzlich auch für diesen The- menbereich.
1. Gesetzliche Grundlagen
Gemäss Art. 116 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berücksichtigt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. Gestützt auf diese Verfassungsbestimmung wurde am 4. Oktober 2002 das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreu- ung (SR 861) erlassen. Gemäss diesem Gesetz sowie der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861.1) können folgende Institutionen in den Genuss von Finanzhilfen des Bundes kommen:
Kindertagesstätten: Diese haben zum Zweck, Kinder im Vorschulalter zu betreuen. Sie müssen über mindestens 10 Plätze verfügen und während mindestens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sein (betrifft Kleinkinderstätten, Krippen, Kindergärten etc).
Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung bis zum Ende der obligatori- schen Schulzeit: Deren Zweck besteht darin, die Kinder im Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeit zu betreuen. Sie müssen über mindestens 10 Plätze verfügen und pro Woche an mindestens 4 Tagen und pro Jahr während mindestens 36 Schulwochen geöffnet sein (betrifft die Betreuung von Schülern ausserhalb der Unterrichtsstunden, darin eingeschlossen Kantinenverpflegung und Aufgabenhilfe).
Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien: Hierzu gehören Tageselternvereine, Fachverbände sowie spezialisierte private gemeinnützige Organi- sationen.
Auf kantonaler Ebene findet sich eine gesetzliche Grundlage in Art. 13 Abs. 2 der Kantons- verfassung (KV; sGS 111.1). Nach dieser Bestimmung setzt sich der Staat zum Ziel, die Familie zu schützen und zu fördern. Er fördert insbesondere geeignete Bedingungen für die Kinderbetreuung.
2. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
2.1 Institution mit Finanzhilfe des Bundes
Eine Institution, welche gestützt auf das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergän- zende Kinderbetreuung Bundesfinanzhilfe erhält, kann aufgrund der damit verbundenen Qualitätserfordernisse wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke steuerbefreit werden.
Die Finanzhilfe ist jedoch nur vorgesehen für neue Strukturen der Kinderbetreuung sowie für bestehende Institutionen, welche ihr Angebot in erheblichem Umfange vergrössern wol- len. Kommt eine Institution nicht in den Genuss von Finanzhilfen des Bundes, liegt darin indessen noch kein Grund, die Steuerbefreiung zu verweigern.
01.01.2007 -1- neu
StB 80 Nr. 5
2.2 Institution ohne Finanzhilfe des Bundes
Auch Institutionen, welche keine finanzielle Unterstützung des Gemeinwesens geniessen, können unter den nachfolgenden Voraussetzungen steuerbefreit werden:
Juristische Person
Institutionen der Kinderbetreuung müssen als juristische Person ausgestaltet sein. Dar- aus folgt, dass für Strukturen, bei welchen die Führung einer einzigen Person oder einer einfachen Gesellschaft obliegt, keine Steuerbefreiung beansprucht werden kann (bei- spielsweise wenn sich jemand als "Tagesmutter" anbietet).
Koordination von Familie und Arbeit
Die Institution muss zum Zweck haben, Eltern dabei behilflich zu sein, Familie und Arbeit oder Ausbildung besser zu vereinbaren. Eine in einem Warenhaus oder in einem Fit- nessstudio eingerichtete Kinderkrippe erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Fehlen von Erwerbs- und Selbsthilfezwecken / Unwiderruflichkeit der Zweckbin- dung
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergän- zende Kinderbetreuung dürfen Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung keine Gewinnerzielungsabsichten verfolgen. Dies gilt auch für Institutionen, welche keine Finanzhilfe beanspruchen, trotzdem aber steuerbefreit werden wollen. Auch wenn kein eigentliches Opferbringen verlangt wird, haben Mitglieder des Vereinsvorstandes, von Verwaltungs- oder Stiftungsräten nur einen Anspruch auf Entschädigung der Bar- auslagen. Die marktübliche Entlöhnung von Angestellten der Institution (Betreuungsper- sonen, Köche etc.) ist einer Steuerbefreiung hingegen nicht hinderlich.
Die Statuten müssen zudem vorsehen, dass die Mittel unwiderruflich dem steuerbefrei- ten öffentlichen Zweck verhaftet bleiben. Im Falle der Auflösung der juristischen Person muss ein allfälliger Liquidationsüberschuss daher der Allgemeinheit zugute kommen o- der einer anderen steuerbefreiten Institution mit ähnlicher Zwecksetzung zufallen.
Erfüllen der kantonalen Qualitätsanforderungen
Die Kindertagesstätten und Einrichtungen für schulergänzende Betreuung müssen be- stimmten kantonalen Qualitätsanforderungen genügen (Art. 3 Abs. 1 lit. c des Bundes- gesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung). Diese richten sich nach der Verordnung des Bundes vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO; SR 211.222.338), nach der kantonalen Verordnung über Kinder- und Jugendheime (sGS 912.4) sowie nach den Betriebsrichtlinien des schweizerischen Krippenverbandes. Die Qualitätsanforderungen befassen sich nament- lich mit dem Gebührenrahmen, der Ausbildung des Personals, dem zahlenmässigen Verhältnis von diplomierten Mitarbeitern zu Hilfspersonen und Praktikanten sowie der Hygiene der Örtlichkeiten. Nur wenn diese Qualitätsanforderungen erfüllt sind, erhalten die entsprechenden Institutionen eine Betriebsbewilligung des Kantons. Letztere ist demnach Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
neu -2- 01.01.2007
StB 80 Nr. 5
Offener Destinatärskreis
Eine Institution, welche die Steuerbefreiung erlangen will, muss dazu bereit sein, Kinder aufzunehmen, ohne einen Unterschied bezüglich Rasse, Nationalität, Sprache, Religion, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Unternehmenszugehörigkeit zu machen. Die Institu- tion muss politisch neutral sein. Die Aufnahme von Kindern darf nicht statutarisch be- schränkt werden auf eine Gemeinde oder ein einziges Quartier, sondern es muss eine Ausweitung auf die Kinder der Region erfolgen, wobei den beschränkten finanziellen Mitteln und den übrigen Ressourcen, über welche die Institution verfügen kann, Rech- nung zu tragen ist.
In Bezug auf Einrichtungen von Unternehmungen gilt, dass für das Kinderbetreuungs- angebot eine eigene unabhängige juristische Person gegründet werden muss, um die gesetzlich vorgesehene finanzielle Unterstützung zu erlangen. Wenn diese Institution neben den übrigen Kriterien die verlangte Öffnung in obgenanntem Sinn erfüllt, steht einer Steuerbefreiung nichts entgegen. Unzulässige Selbsthilfezwecke würden hingegen verfolgt, wenn die Aufnahme in die Institution auf Kinder des Unternehmenspersonals beschränkt würde. Die steuerliche Behandlung von Kinderkrippen der Universitäten er- folgt nach den selben Regeln.
Finanzierung
Abgestufte Tarife, welche sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder nach dem Wohnort der Eltern richten, sind einer Steuerbefreiung nicht hinderlich.
01.01.2007 -3- neu