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StB 117 Nr. 1
Leistungen an Organe juristischer Personen
Zu den Erwerbseinkünften von Organen juristischer Personen vgl. KS Nr. 45 ESTV, Ziff. 5.3.
Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf dem "Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte und ihnen gleichgestellte Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz", wie es von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV publiziert wird (abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/, <Dir. Bundessteuer Quellen- steuer Wehrpflichtersatz>, <Rundschreiben>).
1. Steuerpflichtige Personen
Der Quellensteuer unterliegen Verwaltungsräte oder ähnliche Organe von juristischen Per- sonen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton St. Gallen, sofern sie keinen steu- errechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Ebenfalls quellensteuer- pflichtig sind Verwaltungsräte oder ähnliche Organe von ausländischen Unternehmungen, die im Kanton St. Gallen eine Betriebsstätte unterhalten, zu deren Lasten steuerbare Leis- tungen entrichtet werden (Art. 117 StG; Art. 93 DBG).
2. Steuerbare Leistungen
Steuerbar sind alle Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteili- gungen und ähnlichen Vergütungen, die dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Mitglied der Verwaltung oder ähnliches Organ oder aber einem Dritten zufliessen. Nicht steuerbar sind ausschliesslich Reise- und Übernachtungsspesen, die anhand von Belegen nachgewiesen werden.
Übernimmt die juristische Person anstelle des Steuerpflichtigen allfällige Leistungen, die dieser zu erbringen hätte, wie beispielsweise Sozialabgaben, übrige Versicherungsprämien und Steuern, sind diese Leistungen (zur Ermittlung des Steuerbetreffnisses) zur Entschä- digung hinzuzurechnen.
3. Steuerberechnung (Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuern)
Die Quellensteuer beträgt 25% (Art. 117 Abs. 3 StG; Art. 93 Abs. 3 DBG) der Bruttoleistun- gen (einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge).
Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Leistungen weniger als Fr. 300.- (Art. 120 StG i.V.m. Art. 61 lit. b StV; Art. 20 QStV) im Kalenderjahr betragen.
4. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen
Gemäss den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen können Entschädigungen an Mitglieder der Verwaltung in der Schweiz nur besteuert werden, wenn die Gesellschaft als solche in der Schweiz ansässig ist, d.h. hier nicht nur eine Betriebs- stätte hat.
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Wohnsitz- | Mitglieder der Verwal- Mitglieder der Verwaltung und dgl. mit Wohnsitz im | |||
staat | tung und dgl. mit Wohn- Ausland in Verbindung mit weiterer unselbstän- sitz im Ausland ohne diger Tätigkeit in der Schweiz (z.B. Geschäftsfüh- | |||
weitere Tätigkeit in der rer usw.) | ||||
Schweiz (nur Honorare) | ||||
als Grenzgänger als Nichtgrenzgänger | ||||
für Honorare | für weitere für Lohnbe- Honorare züge | für weitere Lohnbe- züge | ||
DE | 25% | 25% | 4,5% 25% | 25% |
AT | 25% | 25% | Tarif A, B, 25% C, H | 25% |
FL | 25% | 25% | entfällt 25% | 25% |
5. Abrechnungsverfahren
Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistungen fällig und ungeachtet allfälliger Einwände des Steuerpflichtigen in Abzug gebracht.
Die juristische Person (Schuldner der steuerbaren Leistung) ist insbesondere verpflichtet:
alle Personen innert acht Tagen zu melden, denen der Quellensteuer unterliegende Leistungen ausgerichtet werden;
die steuerbaren Leistungen um die fällig werdende Steuer zu kürzen;
den Steuerabzug auch vorzunehmen, wenn Umfang und Bestand der Steuerpflicht bestritten ist;
dem Kantonalen Steueramt innert 15 Tagen nach Ablauf der jährlichen Abrechnungs- periode das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular einzureichen und die in Abzug gebrachten Quellensteuern innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrech- nungsperiode aufgrund der zugestellten Rechnung (ESR) zu überweisen;
für verspätet abgelieferte Quellensteuern Verzugszinsen zu entrichten;
zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen;
dem Steuerpflichtigen unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.
6. Entschädigung / Haftung
Die juristische Person erhält für ihre Mitwirkung eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Be- zugsprovision von 1 Prozent (Art. 124 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 63 StV; Art. 100 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 QStV). Kommt sie ihren Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend
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nach, kann die Bezugsprovision herabgesetzt oder ausgeschlossen werden (Art. 124 Abs. 2 StG; Art. 6 Abs. 2 QStV).
Die juristische Person haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuer- hinterziehung (Art. 248 StG; Art. 175 DBG). Die Vornahme eines Quellensteuerabzugs am Entgelt des Verwaltungsrats bzw. des ähnlichen Organs ohne Überweisung des Betrags an die Steuerbehörden kann den Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern erfüllen (Art. 273 StG; Art. 187 DBG).
7. Rechtsmittel
Ist die steuerpflichtige Person mit dem ihr vom Schuldner der steuerbaren Leistung be- scheinigten Quellensteuerabzug (Art. 184 Bst. f StG) nicht einverstanden oder hat sie die Bescheinigung von jenem nicht erhalten, so kann sie bis 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahrs vom Kantonalen Steueramt eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen (Art. 186 Abs. 1bis StG; Art. 137 Abs. 1 DBG).
Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Steuerbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen (Art. 186 Abs. 1ter StG; Art. 137 Abs. 2 DBG).
8. Auskünfte und Formularbezug
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Kantonale Steueramt, Quellensteuer, David- strasse 41, 9001 St. Gallen, zur Verfügung (Telefon: 058 229 48 22, Email: ksta.qu- est@sg.ch).
Die für den Steuerbezug erforderlichen Formulare können unter www.steuern.sg.ch, <For- mulare und Wegleitungen> <Quellensteuer> <Abrechnungsformulare> heruntergeladen werden.
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