StB 151 Nr. 1
StB 151 Nr. 1
Steuerübernahme durch Nachlass oder | Schenker | ||||
1. Gesetzliche Grundlage
Wird die Erbschaftssteuer dem Nachlass überbunden oder die Schenkungssteuer vom
Schenker übernommen, erhöht sich gemäss Art. 151 Abs. 5 StG | die steuerbare Zuwendung | ||||
um den entsprechenden Steuerbetrag. | |||||
2. Begründung für die besondere Regelung
Die st. gallische Erbschaftssteuer ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet. Besteuert wird nicht
der Nachlass, sondern die Bereicherung des einzelnen Erben. | Gleiches gilt für die Schen- | ||||
kungssteuer. Übernimmt der Nachlass | oder der Schenker die (Erbschafts- bzw. Schen- | ||||
kungs-)Steuer eines Erben oder | Beschenkten (Nettozuwendung), wird dieser im Ausmass | ||||
der Steuerentlastung zusätzlich bereichert. Art. 151 Abs. 5 | StG stellt sicher, dass auch auf | ||||
dieser zusätzlichen Zuwendung die Steuer - faktisch die Steuer auf der geschenkten
Steuer - erhoben wird. Wäre dies nicht der Fall, könnte mit | einem einfachen Gestaltungs- | ||||
trick (Netto- statt Bruttozuwendung) die gerechte Besteuerung verhindert werden.
Hinter einer Nettozuwendung steht die Absicht des Erblassers oder Schenkers, dem Be- günstigten eine bestimmte Mindestbereicherung zukommen zu lassen. Die Zuwendung soll
für den Erben oder Beschenkten | nicht mit dem Pferdefuss der | Steuerbelastung geschmälert | |||
werden. Das kommt insbesondere | bei Sachzuwendungen wie Grundstücken oder Kunst- | ||||
werken vor. | |||||
3. Berechnung der steuerbaren Zuwendung
Die Berechnung der steuerbaren | Zuwendung erfolgt mittels Annäherungsmethode oder for- | ||||
melmässig. | |||||
Beispiel:
X (Neffe des Erblassers) erhält einen Erbanteil | von Fr. 20'000.--. Die Erbschaftssteuern | ||||
gehen zu Lasten des Nachlasses. Fr. | 10'000.-- sind gemäss Art. 153 Abs. | 1 Bst. b StG | |||
steuerfrei. | |||||
Berechnungsschritte: | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 6 |
Zuwendung 20'000 | 23'000 | 23'900 | 24'170 | 24'230 24'260 | |
steuerfrei 10'000 | 10'000 | 10'000 | 10'000 | 10'000 10'000 | |
steuerbare Zuwendung 10'000 | 13'000 | 13'900 | 14'170 | 14'230 14'260 | |
abgerundet auf Hundert 10'000 | 13'000 | 13'900 | 14'100 | 14'200 14'200 | |
Steuer 30% 3'000 | 3'900 | 4'170 | 4'230 | 4'260 4'260 | |
Dem Steuerpflichtigen werden die einzelnen Berechnungsschritte nicht mit der Veranla-
gungsverfügung eröffnet. Ihm gegenüber wird nur | das Schlussergebnis verfügt (im obigen | ||||
Beispiel Berechnungsschritt 6). | |||||
01.07.2017 | -1- | ersetzt 01.01.2007 | |||
StB 151 Nr. 1
Anstelle der umständlichen Annäherungsmethode, die hier nur zur Erläuterung dargestellt wird, kann die Bruttosteuerbelastung formelmässig mit dem Steuerkalkulator unter http://www.steuern.sg.ch/ ermittelt werden.
Wird die Erbschaftssteuer eines Erben (oder Vermächtnisnehmers) dem Nachlass über- bunden, werden die übrigen Erben anteilmässig mit diesen Steuerschulden belastet. Die ihnen übertragenen Schulden werden bei der Bemessung einer gegebenenfalls sie treffen- den Erbschaftssteuer abgezogen (Art. 152 Abs. 1 Bst. a StG).
4. Steuerpflicht
Die Steuerübernahme ändert nichts an der subjektiven Steuerpflicht. Steuerpflichtig bleibt der Erbe, Vermächtnisnehmer oder Beschenkte (Art. 148 Abs. 1 StG). Ihm wird die Steuer- veranlagung eröffnet. Die Erbschaftssteuer wird für jeden Erben oder Vermächtnisnehmer einzeln berechnet, aber gesamthaft in Rechnung gestellt (Art. 213 Abs. 1 StG).
Im Steuerbezug hält sich die Steuerbehörde zunächst an den Steuerpflichtigen. Nur sub- sidiär wird sie die solidarische Haftung gemäss Art. 157 StG geltend machen, auch wenn dies der Steuerlastverteilung gemäss Verfügung von Todes wegen oder Schenkungsver- trag entsprechen würde. Es liegt an den erb- oder schenkungsrechtlich Begünstigten, für die geschuldeten Steuern auf dem zivilrechtlichen Weg Regress zu nehmen.
ersetzt 01.01.2007 -2- 01.07.2017