StB 151 Nr. 1

StB 151 Nr. 1

Steuerübernahme durch Nachlass oder

Schenker

1. Gesetzliche Grundlage

Wird die Erbschaftssteuer dem Nachlass überbunden oder die Schenkungssteuer vom

Schenker übernommen, erhöht sich gemäss Art. 151 Abs. 5 StG

die steuerbare Zuwendung

um den entsprechenden Steuerbetrag.

2. Begründung für die besondere Regelung

Die st. gallische Erbschaftssteuer ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet. Besteuert wird nicht

der Nachlass, sondern die Bereicherung des einzelnen Erben.

Gleiches gilt für die Schen-

kungssteuer. Übernimmt der Nachlass

oder der Schenker die (Erbschafts- bzw. Schen-

kungs-)Steuer eines Erben oder

Beschenkten (Nettozuwendung), wird dieser im Ausmass

der Steuerentlastung zusätzlich bereichert. Art. 151 Abs. 5

StG stellt sicher, dass auch auf

dieser zusätzlichen Zuwendung die Steuer - faktisch die Steuer auf der geschenkten

Steuer - erhoben wird. Wäre dies nicht der Fall, könnte mit

einem einfachen Gestaltungs-

trick (Netto- statt Bruttozuwendung) die gerechte Besteuerung verhindert werden.

Hinter einer Nettozuwendung steht die Absicht des Erblassers oder Schenkers, dem Be- günstigten eine bestimmte Mindestbereicherung zukommen zu lassen. Die Zuwendung soll

für den Erben oder Beschenkten

nicht mit dem Pferdefuss der

Steuerbelastung geschmälert

werden. Das kommt insbesondere

bei Sachzuwendungen wie Grundstücken oder Kunst-

werken vor.

3. Berechnung der steuerbaren Zuwendung

Die Berechnung der steuerbaren

Zuwendung erfolgt mittels Annäherungsmethode oder for-

melmässig.

Beispiel:

X (Neffe des Erblassers) erhält einen Erbanteil

von Fr. 20'000.--. Die Erbschaftssteuern

gehen zu Lasten des Nachlasses. Fr.

10'000.-- sind gemäss Art. 153 Abs.

1 Bst. b StG

steuerfrei.

Berechnungsschritte:

1

2

3

4

5 6

Zuwendung 20'000

23'000

23'900

24'170

24'230 24'260

steuerfrei 10'000

10'000

10'000

10'000

10'000 10'000

steuerbare Zuwendung 10'000

13'000

13'900

14'170

14'230 14'260

abgerundet auf Hundert 10'000

13'000

13'900

14'100

14'200 14'200

Steuer 30% 3'000

3'900

4'170

4'230

4'260 4'260

Dem Steuerpflichtigen werden die einzelnen Berechnungsschritte nicht mit der Veranla-

gungsverfügung eröffnet. Ihm gegenüber wird nur

das Schlussergebnis verfügt (im obigen

Beispiel Berechnungsschritt 6).

01.07.2017

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ersetzt 01.01.2007

StB 151 Nr. 1

Anstelle der umständlichen Annäherungsmethode, die hier nur zur Erläuterung dargestellt wird, kann die Bruttosteuerbelastung formelmässig mit dem Steuerkalkulator unter http://www.steuern.sg.ch/ ermittelt werden.

Wird die Erbschaftssteuer eines Erben (oder Vermächtnisnehmers) dem Nachlass über- bunden, werden die übrigen Erben anteilmässig mit diesen Steuerschulden belastet. Die ihnen übertragenen Schulden werden bei der Bemessung einer gegebenenfalls sie treffen- den Erbschaftssteuer abgezogen (Art. 152 Abs. 1 Bst. a StG).

4. Steuerpflicht

Die Steuerübernahme ändert nichts an der subjektiven Steuerpflicht. Steuerpflichtig bleibt der Erbe, Vermächtnisnehmer oder Beschenkte (Art. 148 Abs. 1 StG). Ihm wird die Steuer- veranlagung eröffnet. Die Erbschaftssteuer wird für jeden Erben oder Vermächtnisnehmer einzeln berechnet, aber gesamthaft in Rechnung gestellt (Art. 213 Abs. 1 StG).

Im Steuerbezug hält sich die Steuerbehörde zunächst an den Steuerpflichtigen. Nur sub- sidiär wird sie die solidarische Haftung gemäss Art. 157 StG geltend machen, auch wenn dies der Steuerlastverteilung gemäss Verfügung von Todes wegen oder Schenkungsver- trag entsprechen würde. Es liegt an den erb- oder schenkungsrechtlich Begünstigten, für die geschuldeten Steuern auf dem zivilrechtlichen Weg Regress zu nehmen.

ersetzt 01.01.2007 -2- 01.07.2017