Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nr. 50/2000/10

Art. 362 Abs. 1 und Art. 363 Abs. 2 StPO.Prozessentschädigung im Privatstrafklageverfahren

Rubrum

Art. 362 Abs. 1 und Art. 363 Abs. 2 StPO. Prozessentschädigung im Privatstrafklageverfahren (Urteil des Obergerichts Nr. 50/2000/10 vom 8. Dezember 2000 i.S. G.).

Im Privatstrafklageverfahren ist nicht in jedem Fall, sondern nur unter gewissen Umständen eine Prozessentschädigung in Höhe der vollen Anwaltskosten zuzusprechen.

Erwägungen

6.– Für die einer Partei im Privatstrafklageverfahren entstandenen Auslagen und Umtriebe kann ihr auf Begehren eine angemessene Prozessentschädigung zulasten der kostenpflichtigen Gegenpartei zugesprochen werden (Art. 362 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Diese wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach freiem Ermessen festgesetzt (Art. 363 Abs. 2 Satz 1 StPO). ... Für das Berufungsverfahren beantragt die Angeklagte eine volle Entschädigung im Umfang ihrer berechtigten Anwaltskosten. Sie macht insbesondere geltend, es wäre unbillig, wenn sie mit einem Teil ihrer Anwaltskosten belastet bliebe, obwohl sie zu Unrecht ins Verfahren gezogen worden sei. Die einschlägigen Bestimmungen lassen es im Einzelfall zu, ermessensweise keine volle Entschädigung zuzusprechen (vgl. OGE vom 27. März 1997 i.S. T., E. 2b cc, Amtsbericht 1997, S. 195). Ein Entschädigungsanspruch besteht grundsätzlich nur für Umtriebe, die einen gewissen Umfang erreichen, nicht unnötig sind und durch ein schutzwürdiges Interesse gedeckt sind (vgl. OGE vom 21. März 1997 i.S. F., E. 3b, Amtsbericht 1997, S. 203 f., mit Hinweis [zur Entschädigung des Zivilklägers nach Art. 361 StPO]). Soweit der Beizug eines Anwalts für den Angeklagten nicht unbedingt als geboten erscheint – etwa in leichten Fällen und wenn auch der Privatstrafkläger nicht anwaltlich verbeiständet ist –, ist daher nicht zwingend eine Entschädigung in Höhe der vollen Kosten eines dennoch beigezogenen Anwalts zuzusprechen. In diesem Sinn kann auch im ordentlichen Strafverfahren die Entschädigung für Verteidigungsaufwendungen unter bestimmten

Umständen verweigert oder herabgesetzt werden (Art. 357 Abs. 2 StPO; vgl. allgemein BGE 110 Ia 159 f. E. 1b; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, N. 1222, S. 377 f., bei Fn. 87, mit Hinweisen). Je nach den Umständen des Einzelfalls ist aber – insbesondere auch im Privatstrafklageverfahren – eine volle Entschädigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Im Berufungsverfahren spricht das Obergericht dem obsiegenden, anwaltlich verteidigten Angeklagten regelmässig eine Entschädigung im Umfang der vollen prozessual gerechtfertigten Anwaltskosten zu, obwohl für diesen Fall auch im ordentlichen Verfahren nur eine "angemessene" Entschädigung vorgesehen ist (Art. 359 Abs. 1 StPO). Zwar gelten im Privatstrafklageverfahren grundsätzlich auch im Berufungsverfahren die genannten Vorbehalte. Doch besteht jedenfalls dann, wenn auch der unterliegende Privatstrafkläger anwaltlich verbeiständet ist und wenn sich dessen Berufung als zum vornherein aussichtslos erweist, kein Grund, den Entschädigungsanspruch des Angeklagten einzuschränken. In einem solchen Fall wäre es in der Tat unbillig, wenn der obsiegende Angeklagte mit einem Teil der gerechtfertigten Verteidigungskosten belastet bliebe. Im vorliegenden Fall haben sich im Berufungsverfahren keine grundlegend neuen Aspekte gezeigt. Angesichts dessen, dass schon die Einzelrichterin die Beweislosigkeit des fraglichen Tatbestands klar festgestellt hatte, erschien die Berufung des Privatstrafklägers, der sich in der Berufungsverhandlung – wenn auch nicht durch einen Anwalt – selber verbeiständen liess, zum vornherein als wenig aussichtsreich. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der Angeklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe der vollen, berechtigten Anwaltskosten zuzusprechen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 357, Art. 359, Art. 361, Art. 362 und Art. 363 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2000; der Erlass wurde am 15. Dezember 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.