Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nr. 51/2000/27

Art. 10 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK; Art. 165 StPO; § 32 GefV.\n\nBe­suchsbewilligung für einen durch die Verteidigung beigezogenen psychia­trischen Facharzt

Rubrum

Art. 10 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK; Art. 165 StPO; § 32 GefV. Besuchsbewilligung für einen durch die Verteidigung beigezogenen psychiatrischen Facharzt (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2000/27 vom 10. November 2000 i.S. X.).1

Ein Anspruch auf unbeaufsichtigten mündlichen Verkehr mit einem inhaftierten Beschuldigten steht nur dem im Kanton Schaffhausen als Rechtsanwalt zugelassenen Verteidiger, nicht aber dessen Hilfspersonen zu (E. 2d). Ist der Verteidiger für die Vorbereitung der Verteidigung bzw. zur Festlegung der Verteidigungsstrategie glaubhaft auf eine fachmännische Beurteilung angewiesen, so ist ein zeitlich angemessen befristeter und überwachter Besuch des von der Verteidigung beigezogenen psychiatrischen Facharzts zu ermöglichen. Nötigenfalls ist mit der Überwachung eine Person zu beauftragen, welche das dadurch erworbene Wissen im Strafverfahren nicht verwer-

X. befindet sich in Untersuchungshaft. Nach der Anklageerhebung teilte der Verteidiger von X. dem Kantonsgericht mit, er habe zur Vorbereitung der Verteidigung den psychiatrischen Facharzt Y. mit der Erstellung eines Privatgutachtens über den Angeklagten beauftragt und stelle zu diesem Zweck das Gesuch, es sei diesem Facharzt eine Bewilligung zum Besuch des Angeklagten für mehrere persönliche Gespräche zu erteilen. Das Kantonsgericht wies das Gesuch ab und teilte dem Verteidiger mit, es stehe ihm frei, einen Beweisergänzungsantrag im Hinblick auf eine gerichtliche Begutachtung des Angeklagten zu stellen. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Obergericht im Sinn der nachfolgenden Erwägungen ab.

Erwägungen

2.– a) Umstritten ist vorliegend die Frage der Bewilligung für einen Besuch des Beschwerdeführers durch PD Dr. med. Y., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher mit dem Beschwerdeführer mehrere persönliche

Auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht am 23. Januar 2001 nicht ein.

Gespräche führen möchte, um zuhanden des Verteidigers ein Gutachten über den Angeklagten zu verfassen. ... b) Alle Kontakte zwischen dem inhaftierten Beschuldigten und anderen Personen bedürfen der Bewilligung des Verfahrensleiters, der die zur Verhütung von Missbräuchen erforderlichen Anordnungen trifft (Art. 165 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Besondere Regeln bestehen sodann für den mündlichen und schriftlichen Verkehr des Beschuldigten mit dem zugelassenen Verteidiger. Dieser ist nämlich jederzeit zu bewilligen, doch kann bis zum Abschluss der Untersuchung eine Überwachung angeordnet werden (Art. 165 Abs. 2 StPO). Nach der ersten einlässlichen Einvernahme durch den Untersuchungsrichter, jedenfalls aber nach Ablauf von 15 Tagen seit Erlass der Haftverfügung, dürfen Besprechungen und Korrespondenzen zwischen dem Beschuldigten und seinem im Kanton Schaffhausen als Rechtsanwalt zugelassenen Verteidiger inhaltlich grundsätzlich nicht mehr kontrolliert werden (Art. 165 Abs. 3 StPO). Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, hat grundsätzlich auch ein Untersuchungsgefangener das Recht, Besuche zu empfangen. Dieses Recht ist namentlich durch das Grundrecht der persönlichen Freiheit geschützt (Art. 10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das Besuchsrecht eines inhaftierten Beschuldigten darf aber aufgrund der dargelegten Vorschriften insoweit eingeschränkt werden, als es darum geht, die Ordnung im Gefängnis aufrechtzuerhalten und zu verhindern, dass sich die durch die Haftgründe umschriebenen Gefahren verwirklichen können (vgl. dazu Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., Stand März 1996, § 71 N. 36 ff., mit Hinweisen). Aus diesem Grund müssen Besuche durch den Verfahrensleiter bewilligt werden, welcher die zur Verhütung von Missbräuchen erforderlichen Anordnungen trifft (Art. 165 Abs. 1 StPO). Anzahl und Dauer der Besuche dürfen sodann aus Gründen der Anstaltsordnung beschränkt werden (vgl. § 32 der Verordnung betreffend das kantonale Gefängnis vom 23. August 1988 [GefV, SHR 341.201] und § 29 der Hausordnung für das kantonale Gefängnis vom 1. September 1988 [GefO, SHR 341.202]). Im Interesse der mit der Untersuchungshaft verfolgten Ziele

und der Aufrechterhaltung der Gefängnisordnung werden die Besuche sodann grundsätzlich überwacht (vgl. § 32 Abs. 2 GefV und § 29 Abs. 2 GefO; ...). Eine besondere Regelung besteht zur Wahrung der Verteidigungsrechte lediglich für den Verkehr mit dem Verteidiger. Dieser ist umfangmässig grundsätz- lich nicht beschränkt (Art. 165 Abs. 2 StPO) und darf – sofern es sich um einen im Kanton Schaffhausen zugelassenen Rechtsanwalt handelt, welcher der besonderen Aufsicht durch das Obergericht untersteht (vgl. § 15 ff. des Anwaltsdekrets vom 30. Juni 1930 [AD, SHR 173.810]) – bereits ab einem frühen Stadium des Untersuchungsverfahrens inhaltlich nicht mehr kontrolliert werden (Art. 165 Abs. 3 StPO). c) Im vorliegenden Fall geht es nicht um den Besuch eines mit dem Beschwerdeführer persönlich Bekannten, sondern um den Besuch eines psychiatrischen Facharzts, der über Lebensentwicklung und Persönlichkeit des Beschwerdeführer ein privates psychiatrisches Fachgutachten erstellen soll und daher mit diesem mehrere persönliche Gespräche führen möchte. Der Beschwerdeführer begründet das Gesuch um Besuchsbewilligung damit, die Erstellung eines entsprechenden Privatgutachtens sei zur Gewährleistung einer effizienten Verteidigung im Sinn von Art. 6 Ziff. 3 lit. b der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) erforderlich. Es geht somit nicht um eine persönliche Beratung und Betreuung des Beschwerdeführers durch eine medizinische Fachperson, hinsichtlich welcher Frage das Bundesgericht bereits in verschiedenen Entscheiden festgehalten hat, für eine entsprechende Betreuung stehe den Untersuchungshäftlingen primär das medizinische Fachpersonal des Gefängnisses zur Verfügung (vgl. BGE 102 Ia 299 ff. betreffend psychologische Betreuung und BGE 102 Ia 302 ff. betreffend medizinische Betreuung). Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer auf seine Verteidigungsrechte und macht geltend, es müsse für die Vorbereitung einer wirksamen Verteidigung bzw. für die Suche nach entlastenden Tatsachen möglich sein, das Gutachten eines privaten Facharztes einzuholen, was ja in Freiheit ohne weiteres möglich wäre. d) Soweit ein Anspruch auf unüberwachte persönliche Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und dem beigezogenen Facharzt geltend gemacht wird, hat das Kantonsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass ein

unbeaufsichtigter mündlicher Verkehr mit einem Untersuchungshäftling nur für den Verteidiger selber vorgesehen ist, der für diese Aufgabe besonders ausgebildet ist und – wie erwähnt – einer besonderen Aufsicht des Obergerichts untersteht. Das Bundesgericht hat in BGE 105 Ia 379 ff. festgehalten, es bedeute weder eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit noch der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere der sich aus Art. 6 EMRK ergebenden Verteidigungsrechte, wenn das Recht des unbeaufsichtigten Verkehrs mit einem Untersuchungsgefangenen nur dem Verteidiger selber, nicht aber dessen Hilfspersonen gewährt werde, zumal die bei zugelas- senen Rechtsanwälten bestehenden Garantien für die Verhinderung von Missbräuchen bei deren Hilfspersonen nicht in gleicher Weise bestünden und Vertrauensverletzungen durch Hilfspersonen im Prinzip nur nachträglich geahndet werden könnten (vgl. die sinngemässe Zustimmung durch den Verweis auf diesen Entscheid bei Theo Vogler in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln/Berlin/Bonn/München 1986, Art. 6 Rz. 481 bei Fn. 5, S. 186). e) Im vorliegenden Fall geht es allerdings insofern um einen Spezialfall, als der Verteidiger des Beschwerdeführers zumindest sinngemäss geltend macht, er sei zur Vorbereitung der Verteidigung bzw. zur Festlegung einer Verteidigungsstrategie mangels eigenen Fachwissens auf eine fachärztliche Beurteilung angewiesen. Dem Anliegen des Beschwerdeführers kann insoweit eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden, zumal das dem Beschwerdeführer in der Anklage zur Last gelegte Verhalten aussergewöhnlich ist und eine allfällige gerichtliche Begutachtung, welche zuerst noch angeordnet werden müsste, diesen Zweck (Festlegung der Verteidigungsstrategie) kaum zu erfüllen vermöchte. Freilich ist es hiefür nicht erforderlich, dass über den Beschwerdeführer ein eigentliches Privatgutachten erstellt wird. Insoweit hat das Kantonsgericht die beantragte, sehr weitgehende Besuchsbewilligung zu Recht abgewiesen. Es müsste vielmehr eine summarische fachärztliche Beurteilung genügen, wobei der Verteidiger dem beigezogenen Experten im Einverständnis des Beschwerdeführers ja auch Einblick in die vorhandenen Verfahrensakten gewähren kann. Auch eine solche summarische

Beurteilung erfordert aber wohl ein persönliches Gespräch mit dem Angeklagten. Soweit ein solches überwacht werden könnte, stünde einer entsprechenden, zeitlich angemessen befristeten Besuchsbewilligung im Rahmen der geltenden Besuchsordnung nach Auffassung des Obergerichts grundsätzlich nichts entgegen. Heikler wäre es, wenn der Beschwerdeführer bzw. der beigezogene Experte auf einem unüberwachten Gespräch beharren würden. Einem solchen unüberwachten Gespräch stünde insbesondere im Fall des Beschwerdeführers, der sich wegen ausgeprägter Kollusionsgefahr in Haft befindet, der Zweck der Untersuchungshaft und die dargelegte Regelung von Art. 165 StPO grundsätzlich entgegen, zumal eine – allenfalls auch unbeabsichtigte – Beeinflussung des Beschwerdeführers durch den beigezogenen Facharzt nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zur Gefahr der Beeinflussung des Angeklagten durch eine anstaltsfremde Fachperson insbesondere im Fall einer bevorstehenden psychiatrischen Untersuchung, welche auch im vorliegenden Fall noch angeordnet werden könnte, BGE 102 Ia 302). Denkbar wäre daher höchstens, dass für die Überwachung des Gesprächs mit dem beigezogenen Facharzt eine Person beauftragt würde, die das dadurch erworbene Wissen im

Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht verwerten könnte. In Frage käme z.B. der ebenfalls dem Arztgeheimnis unterstellte Gefängnispsychiater (vgl. zu einem ähnlichen Vorgehen auch OGE vom 24. September 1993 i.S. T., E. 2c aa, Amtsbericht 1993, S. 167 f., betreffend Kontrolle der Verteidigerpost). f) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Kantonsgericht das Gesuch um Besuchsbewilligung in der vorliegenden, eher unbestimmten und weitgehenden Form zu Recht abgewiesen hat. Das Gesuch müsste allenfalls in einer modifizierten Form neu gestellt werden. Insoweit ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 165 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2000; der Erlass wurde am 15. Dezember 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 10 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2000; der Erlass wurde am 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. April 1999; der Erlass wurde am 23. März 2005, 14. Juni 2006, 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.
  • Hausordnung für das kantonale Gefängnis, Art. 29 — der Erlass wurde am 1. Januar 2011 erneut konsolidiert.