Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nr. 51/2001/13

Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK; Art. 98 und Art. 165 Abs. 1 StPO; § 32 Abs. 3 GefV.Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen; Zurückbehaltung von Briefen mit ungebührlichem Inhalt; Fristwahrung

Rubrum

Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK; Art. 98 und Art. 165 Abs. 1 StPO; § 32 Abs. 3 GefV. Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen; Zurückbehaltung von Briefen mit ungebührlichem Inhalt; Fristwahrung (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2001/13 vom 15. Juni 2001 i.S. X.).

Die Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn ein Untersuchungsgefangener die Beschwerde ans Obergericht am letzten Tag der Frist der Anstaltsleitung oder der für die Briefkontrolle zuständigen Stelle übergibt (E. 1). Bei Briefen mit ungebührlichem Inhalt ist der Briefverkehr eines Untersuchungsgefangenen nur zurückhaltend zu beschränken. Selbst Briefe mit grob diffamierenden Äusserungen dürfen nur ausnahmsweise zurückbehalten werden, wenn sonst der Haftzweck oder die Gefängnisordnung gefährdet wären (E. 2).

Erwägungen

1.– Gegen Amtshandlungen oder Unterlassungen unter anderem der Untersuchungsbehörden kann grundsätzlich beim Obergericht Beschwerde geführt werden (Art. 327 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Diese ist gemäss Art. 330 StPO schriftlich mit Antrag und Begründung beim Obergericht einzureichen (Abs. 1). Richtet sie sich gegen eine bestimmte Amtshandlung, so muss sie innert zehn Tagen ab Kenntnisnahme bzw. Zustellung erhoben werden (Abs. 2). Eine Frist gilt nach Art. 98 StPO als eingehalten, wenn die Rechtshandlung bis am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde vorgenommen oder als Eingabe zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird (Abs. 2). Eine innert Frist bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Eingabe gilt als rechtzeitig. Sie ist sofort an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Abs. 3). ... Die Verfügung vom 21. März 2001 wurde dem Beschwerdeführer gemäss unterschriftlicher Empfangsbestätigung noch am gleichen Tag übergeben. Die Beschwerdefrist lief demnach ... am Montag, 2. April 2001, ab (Art. 99 StPO). An diesem Tag wurde die Beschwerdeschrift dem Untersuchungsrichteramt übergeben (...); sie ging mit der verwaltungsinternen Post am 3. April 2001 beim Obergericht ein. Die Übergabe an die interne Post gilt zwar im allgemeinen nicht als fristwahrende Postaufgabe. Da die Eingabe an den Präsidenten des Obergerichts – d.h. der zuständigen Behörde – adressiert war, kann sodann nicht gesagt werden, sie sei am 2. April 2001 versehentlich bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden, wie dies nach dem Sinn des Gesetzes zur Fristwahrung gemäss Art. 98 Abs. 3 StPO wohl erforderlich wäre (vgl. Stephan Rawyler, Die Beschwerde nach der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986, Diss. Zürich 1998, S. 176). Doch ist im vorliegenden Fall die besondere Lage des Beschwerdeführers als Untersuchungshäftling – mit entsprechend eingeschränkter Möglichkeit der Postbenützung – zu berücksichtigen. In dieser Situation muss es zur Fristwahrung grundsätzlich genügen, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Anstaltsleitung oder – wie hier – der für die Briefkontrolle zuständigen Stelle übergeben wird (vgl. Rawyler, S. 179 f., mit Hinweisen; § 30 Abs. 6 der Hausordnung für das kantonale Gefängnis vom 1. September 1988 [GefO, SHR 341.202]).

Auf die ... Beschwerde ist daher einzutreten. 2.– Alle Kontakte zwischen dem inhaftierten Beschuldigten und anderen Personen bedürfen der Bewilligung des Verfahrensleiters, der die zur Verhütung von Missbräuchen erforderlichen Anordnungen trifft (Art. 165 Abs. 1 StPO). ... Grundsätzlich zulässig ist insbesondere die Überwachung von Gefangenenpost zum Zweck der Aufrechterhaltung der Gefängnisordnung und bei Untersuchungsgefangenen die Briefkontrolle zur Verhinderung unangemessener Einflussnahmen auf das hängige Strafverfahren oder neuer strafbarer Handlungen. Der Briefverkehr darf jedoch nur insoweit beschränkt werden, als dies der Zweck der Untersuchung oder die Anstaltsordnung erfordern. Das öffentliche Interesse am Eingriff ist dabei gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Achtung des Privatlebens sowie ihres Briefverkehrs und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit abzuwägen (BGE 117 Ia 466 f. E. 2a mit Hinweisen; vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 8 und Art. 10 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]). Briefe, welche auf das hängige Verfahren Bezug nehmen oder einen ungebührlichen Inhalt aufweisen, werden grundsätzlich nicht spediert (§ 32 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung betreffend das kantonale Gefängnis vom 23. August 1988 [GefV, SHR 341.201]). Im vorliegenden Fall hat der Untersuchungsrichter die Spedition der fraglichen Briefe mit der Begründung abgelehnt, sie enthielten eine ungebührliche Bezeichnung der Zivilklägerin im hängigen Strafverfahren. Geht es aber um ungebührliche oder beleidigende

Äusserungen, so sind die Regeln über die Eingriffsvoraussetzungen bei der Beschränkung des Briefverkehrs eines Untersuchungsgefangenen angesichts der in Frage stehenden Grundrechte restriktiv auszulegen. Selbst Briefe mit grob diffamierenden Äusserungen dürfen nur ausnahmsweise zurückbehalten werden, und zwar nur dann, wenn sonst der Haftzweck oder die Gefängnisordnung gefährdet wären (vgl. BGE 119 Ia 71 ff.; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 343 f.; Marc Forster, Schutz der Strafjustiz vor diffamierenden Angriffen?, recht 1996, S. 203 ff., insbesondere S. 205; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 271 ff.; je mit Hinweisen). [Die fragliche Passage ist zwar offensichtlich herabwürdigend gemeint.] Es kann allerdings nicht von einer qualifizierten Ungebührlichkeit in dem Sinn gesprochen werden, dass durch die Spedition des fraglichen Briefs der Haftzweck oder die Gefängnisordnung gefährdet wären. Die vom Beschwerdeführer verwendeten herabsetzenden Ausdrücke als solche rechtfertigen daher die Zurückbehaltung des Briefes nicht. ... Erscheinen somit durch den fraglichen Brief weder der Haftzweck noch die Gefängnisordnung oder überhaupt die öffentliche Ordnung als gefährdet, so war die Weigerung, den Brief zu spedieren, nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet ...

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 98, Art. 99, Art. 165 und Art. 330 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2001; der Erlass wurde am 1. Januar 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 10. Juni 2001; der Erlass wurde am 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. April 1999; der Erlass wurde am 23. März 2005, 14. Juni 2006, 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.
  • Hausordnung für das kantonale Gefängnis, Art. 30 — der Erlass wurde am 1. Januar 2011 erneut konsolidiert.