Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nr. 66/2001/7

Art. 15 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StG.Besteuerung eines Ehepaars gemischter Konfession

Rubrum

Art. 15 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StG. Besteuerung eines Ehepaars gemischter Konfession (Entscheid des Obergerichts Nr. 66/2001/7 vom 1. Juni 2001 i.S. A.).1

Bei der Kirchensteuer ist die Haushaltsbesteuerung zulässig, sofern nur ein der Kirchenzugehörigkeit der einzelnen Familienglieder entsprechender Bruchteil der vollen Steuer erhoben wird. Voraussetzung für die Kirchensteuerpflicht auswärts wohnender Personen ist nicht die Mitgliedschaft in der betreffenden Kirchgemeinde, sondern nur die Zugehörigkeit zur gleichen Konfession. A. und seine Ehefrau wohnen in B. im Kanton C., wo ersterer zudem unselbständig erwerbstätig ist. Daneben ist er im Kanton Schaffhausen selbständig erwerbstätig. A. ist konfessionslos. Seine Ehefrau ist dagegen Mitglied der evangelisch-reformierten Landeskirche. Die endgültigen Steuerrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1995 und 1996 im Kanton Schaffhausen enthalten einen Betrag für Kirchensteuern (½ Anteil). Gegen diese Steuerrechnungen erhob A. Einsprache bei der Kantonalen Steuerkommission, welche die Einsprache abwies. Gegen den Einspracheentscheid erhob A. Rekurs ans Obergericht. Das Obergericht stellte die Nichtigkeit des Einspracheentscheids der Kantonalen Steuerkommission fest und überwies die Sache an die Steuerkommission der Zentralverwaltung des Kirchgemeindeverbands zum Entscheid. Diese wies die Einsprache ab. Dagegen rekurrierte A. beim Vorstand des Verbands, der den Entscheid der Steuerkommission bestätigte. Einen von A. hiegegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht ab.

Erwägungen

3.– Gemäss Art. 15 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet. Dieser Verfassungsgrundsatz hat zur Folge, dass niemand Steuern zu bezahlen hat, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Art. 10 Abs. 6 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876 (KV, SHR 101.000) hält denselben Grundsatz nochmals fest. Über die Ausführung dieses Grundsatzes hat der Bund keine Vorschriften erlassen, so

Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2002 ab.

dass die Kantone unter der Voraussetzung einer sachgemässen Lösung frei sind, für ihr Gebiet darüber zu befinden, wie im Hinblick auf diesen Grundsatz vorzugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem konfessionell gemischten Charakter einer Familie aber Rechnung zu tragen, indem nur ein Bruchteil der vollen Kirchensteuer verlangt werden darf, welcher dem Verhältnis der verschiedenen Kirchenzugehörigkeiten innerhalb der besteuerten Gemeinschaft entspricht (BGE 100 Ia 259 E. 4a). a) Soweit der Rekurrent meint, er werde persönlich besteuert zugunsten einer Kirche, der er nicht angehört, verkennt er den rechtlichen Sachverhalt. Nicht er ist Steuersubjekt, sondern seine Ehefrau. Nicht er wird besteuert, was im Widerspruch zum Kultussteuerverbot stünde, sondern seine Ehefrau. Wenn auf sein Einkommen abgestellt wird, so einzig im Sinn einer Bemessungsgrundlage für die von seiner Ehefrau wegen ihrer Kirchenzugehörigkeit geschuldete Steuer. Diese Zurechnung seines Einkommens und Vermögens ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 17. Dezember 1956 (aStG) bzw. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100), welche bei Ehegatten die Haushaltsbesteuerung vorsehen. Der Tatsache, dass die Ehegatten zivilrechtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden, darf auch bei der Berechnung der Kirchensteuer der Ehefrau, deren Ehemann der betreffenden Kirche nicht angehört, Rechnung getragen werden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehefrau bestimmt sich ebenfalls nach dem Einkommen und Vermögen des Ehemanns. Indem die Kirchensteuer der Ehefrau des Rekurrenten nach dem Einkommen beider Ehegatten bemessen wird, stellt man nur auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab. Dem Umstand, dass nur die Ehefrau des Rekurrenten der evangelisch-reformierten Kirche angehört, wird dadurch Rechnung getragen, dass die so bemessene Steuer nicht im vollen Umfang, sondern nur zur Hälfte verlangt wird (vgl. BGE 100 Ia 258 ff. E. 4). Der Umstand, dass der Kanton C. nur Einkommen und Vermögen des Rekurrenten und seiner Ehefrau, das im Kanton erworben wird bzw. liegt, besteuert und mit einer halben Kirchensteuer belegt, der Kanton Schaffhausen

hingegen Einkommen und Vermögen des Rekurrenten, das er in diesem Kanton erwirbt bzw. besitzt, ist allein die Folge der kantonalen Steuerausscheidung. Dies verdeutlicht sich, wenn man annimmt, der Rekurrent würde seinen ...beruf in B. ausüben. Diesfalls müsste seine Ehefrau im Kanton C. eine halbe Kirchensteuer für das gesamte Einkommen und Vermögen der Ehegatten – selbstredend auch für das, welches der Rekurrent durch seine ... Tätigkeit erwirbt – bezahlen. Da nun aber der Rekurrent seine selbständige Erwerbstätigkeit in Schaffhausen ausübt, ist das dort erzielte Einkommen und das der Be- rufsausübung dienende Vermögen am Geschäftsort steuerbar. Trotzdem ist aber die Kirchensteuer der Ehefrau des Rekurrenten aufgrund des gesamten Einkommens und Vermögens beider Ehegatten zu berechnen. Aufgrund der kantonalen Steuerausscheidung ist sie aber von zwei Kantonen – von jedem für das in seinem Gebiet versteuerte Einkommen und Vermögen – zu veranlagen. b) Die Einschätzung des Rekurrenten, seine Ehefrau sei nicht Mitglied einer schaffhausischen Kultusgemeinde und deshalb nicht zur Entrichtung einer Kirchensteuer im Kanton Schaffhausen verpflichtet, geht ebenfalls fehl. Zwar ist niemand gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Jedoch ist der Ausdruck Religionsgenossenschaft nicht im technischen Sinn der Zugehörigkeit zu einer bestimmten kirchlichen Korporation zu verstehen, sondern im weiteren Sinn der Glaubens- und Konfessionsgemeinschaft. Der Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit beschränkt die Religionsgenossenschaften nicht in der Besteuerung ihrer eigenen Konfessionsverwandten. Damit steht aber der Besteuerung auswärts wohnender Personen, die wegen ihres auswärtigen Wohnsitzes nicht als Mitglieder des besteuernden Verbands selbst gelten können, nichts entgegen, sobald sie nur derselben Konfession angehören wie dieser Verband (BGE 98 Ia 407 E. 2; BGE 107 Ia 128 E. 2a). Als Mitglied der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde B. gehört die Ehefrau des Rekurrenten der gleichen Konfession an wie die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Schaffhausen und ist damit Mitglied der gleichen Religionsgenossenschaft. Demnach steht einer Besteuerung der Ehefrau des Rekurrenten durch die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Schaffhausen nichts entgegen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 15 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2000; der Erlass wurde am 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 10 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. Juli 2001, 1. Januar 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.