412.110

Beschluss betreffend die Übernahme der Trägerschaft der Gewerblich-Industriellen Berufsschule Schaffhausen (GIBS) durch den Kanton Schaffhausen

Vom 20.08.1984 (Stand 01.01.1985)

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 16 Abs. 1 und Art. 46 des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 28. März 19831,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Schaffhausen übernimmt die Trägerschaft der Gewerblich-Industriellen Berufsschule Schaffhausen.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Wird die Übertragung des Schulgebäudes der Gewerblich-Industriellen Berufsschule Schaffhausen auf den Kanton in der kantonalen Volksabstimmung oder in der Abstimmung der Stadt Schaffhausen abgelehnt, fällt dieser Beschluss dahin.

Abl. 1985, S. 171