444.100
Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an Musikschulen im Kanton Schaffhausen
Vom 22.09.1986 (Stand 01.07.2007)
Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Kanton fördert als Ergänzung oder zur Fortsetzung des Musikunterrichts an den öffentlichen Schulen den Musikunterricht junger Menschen, mit dem Ziel, ihnen eine aktive Teilnahme am Musikleben zu ermöglichen.
Zu diesem Zweck leistet er Beiträge an anerkannte Musikschulen und regelt die Diplomierung von Berufsmusikern.
Art. 2 Zuständigkeit
Musikschulen werden vom Regierungsrat auf Antrag des Erziehungsdepartements anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen.
2 Voraussetzungen der Anerkennung
Art. 3 Sitz, Trägerschaft
Anerkannte Musikschulen müssen ihren Sitz im Kanton Schaffhausen haben.
Als Schulträger werden Gemeinden, Zweckverbände sowie Vereine oder Stiftungen mit entsprechender Zwecksetzung anerkannt.
Art. 4 Unterrichtsangebot
Anerkannte Musikschulen haben sich bei freier Fächerwahl über ein breites und qualifiziertes Unterrichtsangebot auszuweisen.
Im Übrigen ist die Bestimmung des Unterrichtsangebotes Sache der Schule.
Art. 5 Schulorganisation
Anerkannte Musikschulen haben ein Reglement zu erlassen und eine ihrer Grösse angemessene Verwaltungsstelle zu führen.
Die unmittelbare Leitung der Schule ist einem qualifizierten Berufsmusiker zu übertragen.
Der Unterricht ist in der Regel zu erteilen von Inhabern eines Diploms einer Musikhochschule, eines Konservatoriums, des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes oder einer Schule, die vom schweizerischen Dachverband der Fachkräfte des künstlerischen Tanzes anerkannt ist.
Art. 6 Betrieb
An den Betrieb anerkannter Musikschulen werden folgende Anforderungen gestellt:
Sie sind bei Ausrichtung angemessener Lehrerlöhne kostengünstig zu führen und dürfen keinen Gewinn anstreben
Die Kosten nicht subventionsberechtigter Schulabteilungen und des nicht subventionierten Unterrichts sind separat auszuweisen
Dem Kanton steht das Kontrollrecht zu. Er ordnet einen Vertreter in das Aufsichtsorgan der anerkannten Schule ab.
Art. 7 Schulgeld
Anerkannte Musikschulen haben für den Unterricht Schulgelder zu erheben. Diese sind in einer Tarifordnung zu regeln.
Die Schulgelder sind so zu bemessen, dass sie die Aufwendungen für den Unterrichtsbetrieb und die Verwaltung der Schule nach Abzug des Staats- und Gemeindebeitrages decken.
3 Beiträge
Art. 8 Beitragsberechtigung
Als beitragsberechtigte Betriebskosten gelten grundsätzlich die für die Unterrichtserteilung und für die Verwaltung der anerkannten Schule erforderlichen Kosten. Nicht beitragsberechtigt sind die Gebäudekosten, insbesondere Aufwendungen für Mieten, Investitionen, Annuitäten, Unterhalt, Versicherungen, Heizung, Elektrizität und Reinigung.
Die Beitragsberechtigung erstreckt sich ausserdem nur auf den im Kanton Schaffhausen erteilten Unterricht für im Kanton wohnhafte nichterwerbstätige Schüler, welche das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, und zwar über folgende Unterrichtsbereiche:
Musikalische Früherziehung bzw. Grundschulung und Rhytmik (Gruppenunterricht) für Kinder
Instrumental- und Gesangsunterricht, unter Einbezug von Jazz-, Volks- und Unterhaltungsmusik (in der Regel Einzelunterricht, ausnahmsweise Unterricht in kleinen Gruppen)
Theoretische Fächer, insbesondere Solfège für Instrumental und Gesangsschüler (Gruppenunterricht)
Einrichtungen zur Ergänzung des Instrumental- und Gesangsunterrichtes durch gemeinsames Singen und Musizieren (Sing- und Spielkreise, Kammermusikensembles, Chor und Orchester)
Der Regierungsrat kann für abgelegene Gemeinden Spezialregelungen mit Nachbarkantonen treffen.
Art. 9 Staatsbeitrag
Der jährliche Kostenbeitrag des Kantons beträgt 27.5% der beitragsberechtigten Betriebskosten.
Die Auszahlung erfolgt aufgrund der vom Erziehungsdepartement geprüften Jahresrechnung.
Art. 10 Gemeindebeiträge
Die Gemeinden bezahlen für die in der Gemeinde wohnhaften Schüler nach Art. 8 mindestens den gleichen Beitrag wie der Kanton.
4 Staatliche Anerkennung der Berufsausbildung von Musikern
Art. 11 Diplome
Das Erziehungsdepartement anerkennt Diplome, welche Musikschulen Musikern nach absolvierter Berufsausbildung ausstellen, sofern den Schulen regionale Bedeutung zukommt und Gewähr besteht, dass der Abschluss schweizerischen Massstäben genügt.
Art. 12 Experten
Für die Abnahme entsprechender Prüfungen ernennt das Erziehungsdepartement Prüfungsexperten.
5 Schlussbestimmungen
Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk auf Beginn des Schuljahres 1987/88 in Kraft gesetzt. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 1986, S. 1133