Steuern Landwirtschaft 2018 - 18.21 Wegleitung zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft.pdf
Formular 18.21
Wegleitung zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft 2018 (Formular 18)
1. Allgemeines
Nach dem Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 125 Ziffer 3.1 Buchwerte, Anlagekosten und Abschreibungen sowie dem Kantonalen Steuergesetz (StG) Art. 143 haben Selb- Ziffern 3.1.1 bis 3.1.6 Maschinen, Fahrzeuge sowie Obst-, Bee- ständigerwerbende ihr Einkommen mittels einer kaufmännischen ren-, Rebkulturen (gesamte Anlage, ohne Boden) Buchhaltung oder Aufstellungen nachzuweisen. Beide Methoden setzen als Grundlage die entsprechenden Bü- Hier wurde die direkte Abschreibungsmethode gewählt. Maschi- cher (Kassenbuch, Inventare) voraus, die auf Verlangen der Ver- nenkauf mit Eintausch: Unter <Zugängen> wird der Nettopreis anlagungsbehörde vorzuweisen und mit den dazugehörigen Be- (Kaufpreis abzüglich Eintauschpreis der alten Maschine) einge- legen während zehn Jahren aufzubewahren sind. tragen. Ein Eintrag unter <Abgängen> entfällt. Ziffern 3.1.7 bis 3.1.10 Liegenschaft (ohne Obst-, Beeren-, Reb-
2. Übersicht kulturen)
Der Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft (Formular 18) be- Die um Zu- oder Abgänge korrigierten Anlagekosten (vor Abzug steht aus drei Abschnitten: evtl. Subventionen) können entweder als nicht aufgeteilten Wert (in die Rubrik links) oder als aufgeteilte Gruppen (in die übrigen Seite 1 Ermittlung des Einkommens nach Buchhal- drei Rubriken) eingetragen werden. tung / Nachführung der Abschreibungen Seiten 2 und 3 Ermittlung des Einkommens aufgrund von Wurde der Betrieb oder ein Teil davon zum Verkehrswert erwor- Aufzeichnungen / Aufstellungen ben, ist der gesamte Bodenwert stets auszuscheiden. Seite 4 Besondere Leistungen des Bundes und der Ziffern 3.1.11 bis 3.1.13 Abschreibungen und Subventionen Kantone / Angaben über den Betrieb Diese sind jährlich nachzuführen. Für die Abschreibungen gilt das Folgende Ziffern dieses Fragebogens sind auszufüllen: Merkblatt A2001 (siehe Seite 4). Mit Buchhaltungsabschluss: 1, 2, 5 und 6 Mit Aufzeichnungen: 3, 5 und 6 Ziffer 3.2 Ermittlung der Betriebseinnahmen Kleinere Betriebe: siehe Ziffer 4 Die gesamten Betriebseinnahmen ermitteln sich aus den Eingän- gen der Kasse (Bareinnahmen) und denjenigen auf die Post- und
3. Hinweise zu den einzelnen Positionen Bankkonti. Davon abzuziehen sind:
Ziffer 1: Ermittlung des Einkommens - die als Einkünfte erfassten Privateinlagen und Liegenschafts- nach Buchhaltung verkäufe;
Einkünfte aus neu errichteten Schulden und betrieblichen Geld-
Unter Vorbehalt der Korrekturen gemäss den Ziffern 1.2.1 bis konti. 1.4.4 des Fragebogens 18 kann das buchhalterisch ausgewiese- ne Einkommen in der Ziffer 1.6 eingetragen werden. Ziffern 3.2.8 bis 3.2.12 Naturalbezüge Die Aufrechnungen umfassen: Werden die im Fragebogen aufgeführten Ansätze nicht über- - die der Erfolgsrechnung belasteten, steuerlich nicht abzugsfähi- nommen, ist eine genaue Aufstellung über die tatsächlichen Be- gen Aufwendungen: Ziffern 1.2.1 bis 1.2.6; züge beizulegen. - die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen, steuerbaren Ziffern 3.2.15 Mietwert Erträge: Ziffern 1.2.7 bis 1.2.11. Hier ist der steuerlich massgebende Mietwert einzusetzen, sofern Die Abzüge umfassen: er nicht unter Ziffer 8 der Steuererklärung eingetragen wird. - die der Erfolgsrechnung nicht belasteten, steuerlich abzugsfähi- Ziffer 3.2.16 bis 3.2.19 Privatanteile gen Aufwendungen: Ziffern 1.4.1 bis 1.4.3. Privatanteil an den Autokosten: Für weitere Angaben betreffend die Aufrechnungen und Abzüge Der Privatanteil kann entweder auf Grund der tatsächlichen Kos- sei auf Ziffer 3 verwiesen. ten anhand des ausgewiesenen, privat gefahrenen Kilometeran- teiles berechnet, oder pauschal mit 0.8% des Kaufpreises (exkl. Ziffer 2: Nachführungen der Abschreibungen MWST) oder einem Drittel bis der Hälfte der ausgewiesenen auf Liegenschaften Gesamtkosten erfasst werden, mindestens aber mit CHF 150.- pro Monat und Fahrzeug. Weist der Buchhaltungsabschluss weder die Anlagekosten noch das Total der nachgeführten Abschreibungen und Subventionen Versicherungen: auf, ist diese Ziffer ebenfalls auszufüllen. (vgl. Erläuterungen Formular 18.22, Ziffer 8) Unter dem Betriebsaufwand verbuchte private Versicherungen Ziffer 3: Ermittlungen des Einkommens sind hier aufzuführen. aufgrund von Aufzeichnungen Heizung, Strom, Telefon, TV usw. (Fr. pro Jahr): (Seiten 2 und 3 des Fragebogens) dieser Teil ist wie folgt zu erfassen: Diese Aufstellung fasst die Aufzeichnungen des Kassenbuches Verhältnisse überdurch- in der sehr und der Inventare zusammen und ermittelt das landwirtschaftliche schnittlich Regel einfach Einkommen. erster Erwachsener 3540 2640 2100 Die Abschreibungssätze sowie die Ansätze für Naturalbezüge, zusätzliche Erwachsene 900 660 540 Privatanteile usw. sind den Merkblättern A 2001 und NL 1/2007 Kinder 600 420 360 entnommen worden. Ziffern 3.2.22 bis 3.2.26 Tierbestand und Vorräte Massgebend sind die in den Inventaren zusammengestellten Totale. Die Bewertung erfolgt in der Regel nach den Richtlinien der Koordinationskommission (ART).
Wegleitung zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft, Fortsetzung
Ziffer 3.3 Ermittlung der Betriebsausgaben Die gesamten Betriebsausgaben ermitteln sich aus den Ausgän- gen der Kasse (Barausgaben) und denjenigen auf den Post- und Bankkonti. Davon abzuziehen sind: Die als Ausgaben erfassten Privatent- nahmen und -bezüge. Ebenso die Rückzahlung von Schulden, Investitionen und Einlagen in betriebliche Geldkonti. Ziffern 3.3.12 bis 3.3.13 Naturallöhne an Betriebsangestellte Der Arbeitgeberabzug für die Verpflegung beträgt in der Regel Fr. 6120.- pro Jahr oder Fr. 510.- pro Monat. Ziffer 3.3.14 bis 3.3.17 Abgänge und Abschreibungen Die hier einzutragenden Angaben sind den unter Ziffer 3.1 aufge- führten Tabellen zu entnehmen. Ziffer 4: Aufstellung über das Einkommen von Kleinbetrieben (bis 8 ha landw. Nutzfläche) Für Kleinbetriebe wird die Deklaration mit dem Fragebogen für Kleinbetriebe (Formular 18.23), Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach vereinfachten Aufstellungen, empfohlen. Anstelle der Deklaration mit dem Fragebogen für Kleinbetriebe kann wie folgt vorgegangen werden: Kleinere Betriebe mit einfa- chen, überblickbaren Verhältnissen (ohne Direktverkauf) genü- gen der Aufzeichnungspflicht, wenn sie die mit Φ bezeichneten Wegleitung zum Fragebogen für landwirtschaftliche Kleinbetriebe | Positionen aufgrund ihrer Aufzeichnungen ausfüllen. Abschrei- bungen sind nur bei ausgefüllter Abschreibungstabelle unter Ziffer 3.1 möglich. Soweit die Hausliegenschaften dieser Betriebe Privatvermögen darstellen, sind keine Abschreibungen zugelas- sen. Ziffer 5: Besondere Leistungen des Bundes und der Kantone Diese Ziffer ist nur für jene Betriebe auszufüllen, bei denen die Betriebsleitung die Leistung von Familienzulagen beansprucht. Sind diese Angaben aus den beigelegten Abschlüssen leicht ersichtlich, kann die Eintragung entfallen. Unter diesen Beiträgen nicht aufzuführen sind:
Ziffer 6: Angaben über den Betrieb Diese Angaben sind für jeden Betrieb einzutragen. Sind aus den beigelegten Abschlüssen alle Angaben unter den Ziffern 6.2.1 bis 6.2.10 leicht ersichtlich, so brauchen diese nicht ausgefüllt zu werden. |
(Formular 18.23) Das Formular 18.23 kann bei den Gemeinde-Steuerämtern bezogen werden.
1. Anwendung von Fragebogen 18.23Für Betriebe bis zu 8 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) mit beschränktem Umfang an Spezialbetriebszweigen
ist anstelle der Deklaration gemäss Fragebogen Formular 18 eine vereinfachte Deklaration auf dem Fragebogen für landwirtschaftli- che Kleinbetriebe, Formular 18.23, möglich. Dieses besondere Formular vereinfacht und erleichtert die Erfüllung der Aufzeich- nungspflicht durch die Auswertung der Hilfsbücher, indem
2. Verweis auf Wegleitung z. Fragebogen 18Die Ausführungen der Wegleitung zum Fragebogen 18 gelten sinngemäss. Insbesondere wird verwiesen auf die Ausführungen über Abschreibungen, Naturalbezüge, Mietwert, Privatanteile an Betriebskosten, Bewertung von Tierbeständen, Vorräte sowie Abzüge für Naturallöhne von Betriebsangestellten. | 3. Abzug restlicher Betriebskosten
Die restlichen Betriebskosten können effektiv, mit einer separaten Aufstellung, unter Ziffer 2.2.i des Fragebogens 18.23 zum Abzug gebracht werden.
Zur Vereinfachung der Aufzeichnungspflicht ist es bei Kleinbe- trieben bis 8 ha LN zulässig, die restlichen Betriebskosten ent- sprechend den Schätzungen der Steuerbehörde abzuziehen. Diese Schätzungen betragen: - je ha LN 650.-- - je Mutterschwein 150.-- - je verkauftes Mastschwein 9.-- - je verkauften Jager Aufmast von 20 bis 30 kg 3.50 - je Legehenne 3.50
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Richtzahlen ART für die Bewertung von Viehbeständen und selbstproduzierten Vorräten Die Richtzahlen zur landwirtschaftlichen Buchhaltung der treuland Treuhandverband Landwirtschaft Schweiz entnehmen Sie bitte dem Internet: www.treuland.ch mit folgendem Link: http://backoffice.apswiss.ch/1131/richtzahlen_2018.pdf .
Eidg. Steuerverwaltung Direkte Bundessteuer Merkblatt über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Das Merkblatt über Abschreibungen entnehmen Sie bitte dem Internet mit folgendem Link: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/direkte-bundessteuer/fachinformationen/merkblaetter.html. Merkblatt A / 2001 Land-Forstwirtschaft