124.22

Übergangsverordnung zum Verfahren bei medizinischer Staatshaftung

Vom 29.03.2011 (Stand 01.01.2011)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 130 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung ist anwendbar auf alle Verfahren medizinischer Staatshaftung, welche Forderungen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 gegen die Solothurner Spitäler AG zum Gegenstand haben.

Soweit diese Verordnung abweichende Bestimmungen enthält, gehen diese dem Verantwortlichkeitsgesetz vor.

Art. 2 Verfahren

Das Schadenersatzbegehren ist bei der Staatskanzlei einzureichen.

Die Staatskanzlei erlässt über das Schadenersatzbegehren eine Verfügung. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

Bei der Behandlung des Schadenersatzbegehrens ist die Staatskanzlei unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.

Art. 3 Übergangsbestimmung

In allen Verfahren medizinischer Staatshaftung, welche Forderungen gegen die Solothurner Spitäler AG zum Gegenstand haben und welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung beim Verwaltungsgericht hängig sind oder vor Ablauf der Klagefrist nach dem bisherigen § 11 Absatz 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes anhängig gemacht werden, überweist das Verwaltungsgericht die Angelegenheit der Staatskanzlei zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung gemäss § 2. Das Verfahren nimmt nach § 2 seinen Fortgang.

Art. 4 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Sie ist befristet bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung. Die Einspruchsfrist ist am 16. Juni 2011 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 24. Juni 2011.

GS 2011,11