126.161

Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals

Vom 20.11.1990 (Stand 01.08.2023)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 19861 und § 54 des Gesetzes über das Staatspersonal (StPG) vom 27. September 19922

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die einheitliche elektronische und manuelle Bearbeitung von Personendaten des Staatspersonals, wie Erhebung, Aufbewahrung, Verwendung, Veränderung, Bekanntgabe und Vernichtung.

Art. 2

Art. 3 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das voll- und teilzeitlich beschäftigte Personal der kantonalen Verwaltung, der Gerichte, der kantonalen Schulen, der kantonalen Anstalten, des kantonalen Polizeikorps, der Solothurner Spitäler AG und der Lehrpersonen der Volksschule.

Art. 4 Zuständigkeit

Zuständig zur Bearbeitung von Personendaten sind:

  1. die Anstellungsbehörden für Daten betreffend das Anstellungsverhältnis;

  2. die Dienststellen für Daten betreffend das Führungsverhältnis.

Die Verantwortlichen bei den Dienststellen bearbeiten die Personendaten des ihnen unterstellten Personals.

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13 Aufbewahrung und Vernichtung

Personendaten über ehemalige Angestellte müssen während 10 Jahren seit dem Austritt durch die in § 4 genannten Stellen aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind sie zu vernichten, wenn nicht gestützt auf eine gesetzliche Grundlage eine längere oder dauernde Aufbewahrung vorgeschrieben ist. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Die Dienststellen sind verpflichtet, die letzten zwei Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilungen, sowie das Schlusszeugnis während 10 Jahren seit dem Austritt aufzubewahren. Die übrigen bei den Dienststellen vorhandenen Personendaten sind beim Austritt zu vernichten.

Art. 14

Art. 15

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

GS 91, 831