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Reglement über die Durchführung von Seminarkursen zur Vorbereitung auf die solothurnische Gerichtsschreiberprüfung

128.131 Reglement über die Durchführung von Seminarkursen zur Vorbereitung auf die solothurnische Gerichtsschreiberprüfung RRB vom 27. November 1970

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Anwendung von § 9 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941

beschliesst: 1

Art. 1 Zur Förderung der Ausbildung zum solothurnischen Gerichtsschreiber

werden Schulungskurse in Form von Seminarien durchgeführt.

Das Hauptgewicht der Kurse soll auf praktischen Übungen und auf der Diskussion liegen.

Art. 2 Das Obergericht setzt eine Kommission ein (3 bis 5 Mitglieder und 1

Sekretär), die für die Durchführung der Kurse verantwortlich ist. Es bestimmt den Kommissionspräsidenten, der die Kursleitung innehat. 1

Art. 3 Die Kommission stellt ein Unterrichtsprogramm auf. Es wird in den

Grundzügen dem Obergericht zur Genehmigung vorgelegt.

Die Kommission bestimmt die Kurslehrer. Es können auch Personen ausserhalb der Justiz und der solothurnischen Staatsverwaltung beigezogen werden.

Art. 4 Am Kurs können Angestellte der solothurnischen Gerichtskanzleien

teilnehmen. Sie müssen zum mindesten während 2 Semestern einen juristischen Kurs des Kantons Solothurn oder einen gleichwertigen andern Unterricht besucht haben. Die Kommission kann aus triftigen Gründen Ausnahmen bewilligen. 1

Art. 5 Je nach der Zusammensetzung der Interessenten werden Klassen

gebildet. Über die Zuteilung in die Klassen entscheidet die Kommission.

Wer den Kurs nicht regelmässig besucht oder ungenügende Leistungen aufweist, kann von der Kommission weggewiesen werden. 1

Art. 6 Die Kurse können ganztägig durchgeführt werden.

Die Reisespesen und Verpflegungsauslagen sind den Kurslehrern und Kursteilnehmern nach den üblichen Ansätzen der solothurnischen Staatsverwaltung zu vergüten. Die Spesenrechnungen der Kursteilnehmer haben das Visum eines Kommissionsmitgliedes zu tragen. Die Kurslehrer und die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung, die vom Regierungsrat festgelegt wird.

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Art. 7 Die Durchführung der Kurse steht unter der Aufsicht des Obergerichtes.

Art. 8 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.

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