128.231
Reglement über die Fachprüfungen für Anwärter auf höhere Steuerbeamtungen
Reglement über die Fachprüfungen für Anwärter auf höhere Steuerbeamtungen RRB vom 29. Dezember 1970
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 9 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941 über die Weiterbildung des Staatspersonals
beschliesst :
I. Allgemeine Bestimmungen 1
Art. 1 Das Finanz-Departement, in Verbindung mit dem Kantonalen Personalamt und der Kantonalen Steuerverwaltung, veranlasst die Durchführung von Fachprüfungen für Anwärter auf höhere Steuerbeamtungen
(Revisorenprüfung).
Die Fachprüfungen haben den Zweck, Angestellten der Kantonalen Steuerverwaltung, die sich in einem intensiven Studium im kantonalen und schweizerischen Steuerrecht und in den damit im Zusammenhang stehenden Fachgebieten besondere Kenntnisse erworben haben, die Möglichkeit zu geben, eine staatlich anerkannte Prüfung abzulegen. Damit soll der öffentlichen Verwaltung die Auswahl tüchtiger Steuerfachleute erleichtert werden.
Die Prüfungen erstrecken sich auf die Gebiete, deren Kenntnis bei einem Steuerfachmann vorausgesetzt werden muss. 1
Art. 2 Mit der erfolgreich bestandenen Prüfung wird die fachliche Voraus- 1
setzung für die Wahl als Steuerpräsident und Steuerrevisor geschaffen. )
Der Regierungsrat nimmt in einem Beschluss von der bestandenen Prüfung Kenntnis.
II. Prüfungsorgane 1
Art. 3 Die Prüfungen werden durch eine Fachkommission durchgeführt.
Diese besteht aus dem Steuerverwalter, der den Vorsitz führt, und fünf weiteren von der Kantonalen Steuerverwaltung bezeichneten Personen,
wovon mindestens einem Vertreter der Veranlagungsbehörden. ) Zu den Prüfungen kann die Fachkommission weitere Sachverständige beiziehen. Diesen steht in den die Prüfungen betreffenden Verhandlungen der Kommission das Vorschlags- und Stimmrecht zu.
Für die Protokollführung kann die Fachkommission einen Sekretär beiziehen.
Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie ist mit der ordentlichen Amtsperiode identisch.
1
Art. 4 Der Fachkommission obliegen: )
die Aufstellung des Prüfungsprogramms im Rahmen des § 10;
die Durchführung der Fachprüfungen im Sinne dieses Reglementes;
die Anordnung von Zwischenprüfungen während des dreijährigen Vorbereitungs- und Weiterbildungskurses der Kantonalen Steuerver- 2 waltung; )
die Erledigung der mit der Durchführung der Fachprüfungen und Zwischenprüfungen im Sinne dieses Reglementes damit verbundenen Geschäfte;
die Ausarbeitungen einer Wegleitung zu den Fachprüfungen.
Die Fachkommission kann die Erfüllung einzelner Obliegenheiten der Kantonalen Steuerverwaltung übertragen.
III. Prüfungen
Art. 5 Die Fachprüfungen finden jeweils in den Monaten November und 3
Dezember statt. ) 4
Art. 6 . ) Zu den Prüfungen werden nur Bewerber zugelassen, die
einen Fähigkeitsausweis über die kaufmännische Lehrabschlussprüfung, das Diplom einer Handelsmittelschule oder einen bei einer höheren Lehranstalt erworbenen Ausweis besitzen oder über eine gleichwertige Vorbildung verfügen;
die schriftliche Vorprüfung zu Beginn des dreijährigen Vorbereitungs- und Weiterbildungskurses der Kantonalen Steuerverwaltung bestanden haben; die Vorprüfung umfasst Aufgaben aus den Gebieten Einkommens- und Vermögenssteuer unselbständig Erwerbender sowie Buchhaltung (Stufe kaufmännische Lehrabschlussprüfung); sie gilt als bestanden, wenn in keinem Fach die Note 4,5 unterschritten wird; §§ 8, 9 und 11–15 sind anwendbar.
den dreijährigen Vorbereitungs- und Weiterbildungskurs der Kantonalen Steuerverwaltung intensiv besucht oder eine von der Fachkommission anerkannte gleichwertige Ausbildung absolviert haben;
eine fünfjährige Praxis im Steuerwesen ausweisen, wovon mindestens zwei Jahre Tätigkeit im Revisionsgebiet.
Art. 7 Die Anmeldung zur Prüfung ist jeweils bis am 1. Juli des Prüfungsjahres dem Kantonalen Personalamt einzureichen. 1
Art. 8 Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Fachkommission.
Abgewiesenen Bewerbern steht innert 10 Tagen nach Empfang des Entscheides das Recht zur Beschwerde an das Finanz-Departement zu.
Art. 9 Der Rücktritt nach Beginn der Prüfung wie der Ausschluss von der
Prüfung nach § 12 gilt als Nichtbestehen der Prüfung.
IV. Prüfungsgebiet 1
Art. 10 Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen
Teil.
1 Die schriftliche Prüfung umfasst drei Klausurarbeiten, nämlich )
Revisions-, Buchhaltungs- und Bilanzkunde (Prüfungszeit 3–4 Stunden);
eine Steueraufgabe (praktischer Fall; Prüfungszeit 3–4 Stunden);
Ausarbeiten eines Einsprache-Entscheides, einer Vernehmlassung an das Kantonale Steuergericht oder einer schriftlichen Auskunft an einen Steuerpflichtigen (Prüfungszeit 2–3 Stunden).
2 Die mündliche Prüfung umfasst drei Teilprüfungen, nämlich )
Buchhaltung, Revisionstechnik, Betriebsorganisation;
allgemeines Steuerrecht inkl. Doppelbesteuerungsrecht, Staats- und Gemeindesteuerrecht;
eidgenössisches Steuerrecht, insbesondere direkte Bundessteuer und Verrechnungssteuer. Die Prüfungszeit beträgt je 20 Minuten. 1
Art. 11 Kandidaten mit Spezialausweisen (z. B. eidg. Diplome als Buchhalter/Controller, Wirtschaftsprüfer oder Steuerexperten sowie entsprechen- 3
de Fachausweise) kann die Prüfung ganz oder teilweise erlassen werden. )
Die Fachkommission entscheidet darüber, welche Fähigkeitsausweise für die Befreiung anerkannt werden und in welchen Fächern der Kandidat von der Prüfung befreit wird.
4 ... ) V. Verfahren
Art. 12 Der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel hat den Ausschluss von der
Prüfung zur Folge. Wird deren Benützung erst nachträglich festgestellt, so kann die Fachkommission die Prüfung als nicht bestanden erklären.
Art. 13 . ) Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestehen, werden frühestens
nach Ablauf eines Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen. In der Wiederholung ist die gesamte Prüfung abzulegen, mit Ausnahme jener Teilgebiete, in denen mindestens die Note 5 erreicht worden ist. Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden.
VI. Prüfungsergebnis
Art. 14 Die Festsetzung der Prüfungsnoten obliegt der Fachkommission und
den beigezogenen Experten, die dafür ein Bewertungsschema (Punktsystem) ausarbeiten.
Art. 15 Der Kandidat erhält in jedem Prüfungsfach eine Note. Die Noten sind
nach folgender Skala zu erteilen: Beurteilung Note Beurteilung Note ausgezeichnet 6 genügend 4 sehr gut 5,5 ungenügend 3 gut 5 sehr schwach 2 ziemlich gut 4,5 unbrauchbar 1 2
Art. 16 . ) Bei der Festsetzung der Durchschnittsnote werden die Noten der
schriftlichen Prüfungen, Teilgebiete a und b, doppelt gezählt. Die Summe der Fachnoten wird durch 5 geteilt und die Schlussnote auf eine Dezimale berechnet. 3
Art. 17 . ) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in der Durchschnittsnote und
in den schriftlichen Prüfungen, Teilgebiete a und b je die Note 4,5, in den übrigen Prüfungen die Note 4 nicht unterschritten wird. 4
Art. 18 . ... )
5
Art. 19 . ) Nach bestandener Prüfung und auf Antrag der Fachkommission
bescheinigt der Regierungsrat den Kandidaten, dass sie die Fachprüfung für Anwärter auf höhere Steuerbeamtungen bestanden haben und dass sie berechtigt sind, den Titel «Steuerrevisor» zu führen.
1) § 13 Fassung vom 16. November 1981; GS 88, 795. 2) § 16 Fassung vom 24. Juni 1997. 3) § 17 Fassung vom 24. Juni 1997. 4) § 18 aufgehoben am 24. Juni 1997. 5) § 19 Fassung vom 24. Juni 1997.
VII. Gebühren und Entschädigungen
Art. 20 Eine Prüfungsgebühr wird nicht erhoben.
Art. 21 Die Mitglieder der Fachkommission und die beigezogenen Sachverständigen beziehen für ihre Bemühungen eine Entschädigung nach der
Verordnung über die Tag- und Sitzungsgelder und die Reiseentschädigung der vom Regierungsrat gewählten Kommissionen vom 19. Juni 1972.
Inkrafttreten der Änderungen vom 24. Juni 1997 am 1. Oktober 1997.
5