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Verordnung über die Anlage und Sicherung des Vermögens bevormundeter Personen

Vom 17.08.1995 (Stand 01.01.1996)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 133 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954

beschliesst:

1. Anlage

1.1. Grundsätze

Art. 1

Das Vermögen von bevormundeten Personen ist sicher und werterhaltend anzulegen.

Es ist auf eine angemessene Risikoverteilung zu achten.

Spekulative Anlagen sind untersagt.

Die Verantwortung für die Anlage und die Verwaltung des Vermögens tragen Vormund oder Vormündin.

1.2. Anlagearten

Art. 2

Das Vermögen darf unter Vorbehalt von § 1 angelegt werden in:

  • a) Spar- und Anlagesparhefte sowie ähnliche Guthaben auf den Namen der bevormundeten Person bei anerkannten Instituten;

  • b) Pfandbriefe der Pfandbriefzentralen;

  • c) Obligationen:

  • 1. schweizerischer öffentlich-rechtlicher Körperschaften,

  • 2. schweizerischer anerkannter Institute und Versicherungsgesellschaften,

  • 3. schweizerischer substanzstarker Privatunternehmen, sofern die Obligationen in der Schweiz börsenkotiert sind;

  • d) grundpfandgesicherte 1. Hypotheken auf überbauten Grundstücken bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes;

  • e) Renditeliegenschaften in der Schweiz;

  • f) börsenkotierte Aktien schweizerischer substanzstarker Privatunternehmen;

  • g) schweizerische Anlagefonds, die in der Schweiz börsenkotiert sind.

Anlagen in Renditeliegenschaften dürfen höchstens 20%, Anlagen in Aktien und Anlagefonds zusammen höchstens 20% des Bruttovermögens ausmachen.

Andere Vermögensanlagen sind im Rahmen von § 1 zulässig, wenn die Vormundschaftsbehörde zustimmt.

1.3. Bestehende Kapitalanlagen

Art. 3

Besitzt die bevormundete Person schon vor der Bevormundung Vermögen oder fallen ihr aus Erbgang oder Schenkung Vermögensteile zu, sind Kapitalanlagen, die nicht genügend sicher angelegt sind, in sichere Anlagen, aber nicht zur Unzeit, umzuwandeln.

2. Anerkannte Institute

Art. 4

Anerkannt sind:

  1. die schweizerische Nationalbank;

  2. Kantonalbanken mit Staatsgarantie;

  3. Institute, die eine Betriebsbewilligung nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen besitzen.

3. Aufbewahrung

Art. 5

Wertsachen und wichtige Dokumente sind in einem Depot bei einem anerkannten Institut oder auf der Gemeindeverwaltung verschlossen und feuersicher aufzubewahren.

Veränderungen des Depots sind zu protokollieren.

4. Schlussbestimmungen

4.1. Aufhebung

Art. 6

Die Verordnung über Anlage und Verwahrung des Mündelvermögens vom 23. Juni 1981 wird aufgehoben.

4.2. Inkrafttreten

Art. 7

Diese Verordnung tritt, wenn sie vom Bund genehmigt worden ist, am 1. Januar 1996 in Kraft.

Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 5. Oktober 1995. Die Einspruchsfrist ist am 2. November 1995 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 10. November 1995.

GS 93, 626