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Verordnung über die vorläufige Einführung des neuen Obligationenrechts über die Miete und die nicht landwirtschaftliche Pacht

Verordnung über die vorläufige Einführung des neuen Obligationenrechts über die Miete und die nicht landwirtschaftliche Pacht RRB vom 29. Mai 1990

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn 1 gestützt auf Artikel 274 ff. OR (in der Fassung vom 15. Dezember 1989) ), Artikel 23 der Verordnung des Bundesrates über die Miete und Pacht von 2 Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai 1990 ) (VMWG), Artikel 52 Ab- 3 satz 2 des Schlusstitels zum ZGB ) und Artikel 79 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986

beschliesst:

1. Schlichtungsstellen

Art. 1 Bestand

In jeder Amtei wird eine Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse gebildet

Art. 2 Zusammensetzung

Die Schlichtungsstellen bestehen aus 3 Mitgliedern:

a) dem Oberamtmann ) als Präsidenten;

  1. einem Vertreter der Vermieter;

  2. einem Vertreter der Mieter.

Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestimmt.

Das Oberamt besorgt das Sekretariat und die Protokollführung.

Art. 3 Wahl

Die in § 2 Absatz 1 literae b und c genannten Mitglieder und ihre Stellvertreter wählt der Regierungsrat auf Amtsdauer.

Die Personen, die für die Amtsdauer 1989–1993 aufgrund der Verordnung zur Einführung des Bundesbeschlusses über Massnahmen gegen

Missbräuche im Mietwesen vom 14. Juli 1972 ) gewählt worden sind, bleiben im Amt. 1) AS 1990 S. 802. 2) AS 1990 S. 835.

Art. 4 Aufgaben

Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse ist Schlichtungsbehörde im Sinne des Bundesrechts.

Art. 5 Abklärung von Amtes wegen

Die Schlichtungsstelle stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen; die Parteien müssen ihr alle für die Beurteilung des Streitfalls notwendigen Unterlagen vorlegen (Art. 274 d Abs. 3 OR).

Art. 6 Verfahren

Begehren an die Schlichtungsstelle können beim Oberamt mündlich zu Protokoll erklärt oder schriftlich eingereicht werden.

An den Verhandlungen haben die Parteien persönlich teilzunehmen; sie können einen Vertreter beiziehen.

Über das Verfahren wird ein summarisches Protokoll geführt.

Fällt die Schlichtungsstelle einen Entscheid, so muss sie ihn kurz begründen.

Art. 7 Unentgeltlichkeit

. Alle Verrichtungen der Schlichtungsstellen sind kosten- und gebührenfrei; Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

Bei mutwilliger Prozessführung kann jedoch die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrenskosten und zur Leistung einer Entschädigung an die andere Partei verpflichtet werden (Art. 274 d Abs. 2 OR).

2. Richter

Art. 8 Anrufung des Richters

Gegen einen Entscheid der Schlichtungsstelle kann der Amtsgerichtspräsident angerufen werden.

Der Gerichtspräsident entscheidet im summarischen Verfahren. § 5 dieser Verordnung ist anwendbar.

Art. 9 Mitteilung der Urteile

Die Gerichtspräsidenten und das Obergericht stellen ein Doppel ihrer Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieter dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zu (Art. 23 Abs. 2 VMWG).

3. Verwaltungsbehörden

Art. 10 Zuständigkeiten; Formulare

Hinterlegungsstelle für künftig fällige Mietzinse (Art. 259 g OR) ist das Oberamt.

Das Departement des Innern

  1. genehmigt die Formulare für Mietzinserhöhungen (Art. 269 d OR) und für die Kündigung des Vermieters (Art. 266 l OR) und sorgt dafür, dass in den Gemeinden Formulare in genügender Zahl zur Verfügung stehen (Art. 9 Abs 2 und Art. 19 Abs. 4 VMWG);

  2. leitet die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Schlichtungsstellen;

  3. berichtet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement halbjährlich über die Tätigkeit der Schlichtungsstellen (Art. 23 Abs. 1 VMWG).

Wenn der Vermieter den Mietzins auf Grund der vereinbarten Staffelung erhöht, gilt als rechtsgenügendes Formular für die Mitteilung die Kopie der Mietzinsvereinbarung (Art. 19 Abs. 2 VMWG).

4. Entschädigungen 1

Art. 11 . ... )

5. Schlussbestimmungen

Art. 12 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.

Sie unterliegt dem Einspruchsrecht des Kantonsrates und gilt bis zum Inkrafttreten der definitiven Einführungsregelung.

Die Verordnung zur Einführung des Bundesbeschlusses über Massnahmen

gegen Missbräuche im Mietwesen vom 14. Juli 1972 ) ist aufgehoben Vom Bundesrat am 26. Juli 1990 genehmigt