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Verordnung über die Wählbarkeit der Lehrer und Besoldung des Unterrichts an Kleinklassen und Sonderschulen
413.313.31 Verordnung über die Wählbarkeit der Lehrer und Besoldung des Unterrichts an Kleinklassen und Sonderschulen RRB vom 27. April 1973
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn 1 gestützt auf § 50 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 ), §§ 7 2 und 26 des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 8. Dezember 1963 ) und auf 3 § 13 der Vollzugsverordnung zum Jugendheimgesetz vom 5. Juli 1971 )
beschliesst:
Art. 1 Wählbarkeitsvoraussetzungen 4 1. Für Kleinklassen ) 5
Die Wählbarkeit für Unterricht an Kleinklassen ) setzt voraus:
Als Kleinklassenlehrer: Ein vom Kanton anerkanntes Primarlehrerpatent und Ausweis einer vom Verband der heilpädagogischen Seminarien anerkannten Ausbildungsstätte über die Ausbildung zum Kleinklas- 6 senlehrer ).
Als Arbeitslehrerin: Ein vom Kanton anerkanntes Arbeitslehrerinnenpatent.
Als Hauswirtschaftslehrerin: Ein vom Kanton anerkanntes Hauswirtschaftslehrerinnenpatent.
Art. 2 . 2. Für Sonderschulen aller Art
Die Wählbarkeit für Unterricht an Sonderschulen aller Art setzt voraus:
Für Unterricht ausser nach literae b-d: Ein vom Kanton anerkanntes Primarlehrerpatent oder Maturitätsausweis und Ausweis über eine Ausbildung für Unterricht an Sonderschulen, die den Anforderungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung genügt.
Für Kindergarten und Vorstufe: Ein vom Kanton anerkanntes Kindergärtnerinnendiplom und Ausweis über eine Ausbildung für Unterricht an Sonderschulen, die den Anforderungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung genügt.
Für Arbeitsschulunterricht: Ein vom Kanton anerkanntes Arbeitslehrerinnenpatent und Ausweis über eine Ausbildung für Unterricht an Sonderschulen, die den Anforderungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung genügt.
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d) Für Hauswirtschaftsunterricht: Ein vom Kanton anerkanntes Hauswirtschaftslehrerinnenpatent und Ausweis über eine Ausbildung für Unterricht an Sonderschulen, die den Anforderungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung genügt.
Das Erziehungs-Departement kann Lehrerinnen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 literae b, c oder d erfüllen, zum allgemeinen Unterricht an Sonderschulen ermächtigen. Namens des Erziehungs-Departementes ent-
scheidet der für die Sonderschulen zuständige hauptamtliche Inspektor. )
Art. 3 . 3. Für Sonderschulen für Praktischbildungsfähige
Zum Unterricht in sämtlichen Fächern an Sonderschulen für Praktischbildungsfähige ermächtigen:
die Ausweise nach § 2 Absatz 1;
der Ausweis einer Ausbildungsstätte, deren Absolventen von der Eidgenössischen Invalidenversicherung für den Unterricht an Sonderschulen für Praktischbildungsfähige zugelassen sind. 2
Art. 4 . ) Besoldung
1. Für Unterricht an Kleinklassen ) Die Besoldung der Lehrkräfte für den Unterricht an Kleinklassen richtet sich nach der kantonsrätlichen Lehrerbesoldungsverordnung vom 17. Mai
1995 ) und nach der Vollzugsverordnung zum Lehrerbesoldungsgesetz
vom 24. September 1996. ) 6
Art. 5 . ) 2. Für Unterricht an Sonderschulen
Die Besoldung der Lehrkräfte für den Unterricht an Sonderschulen richtet sich nach der Vollzugsverordnung zum Lehrerbesoldungsgesetz vom 7
24. September 1996. )
Art. 6 Übergangsbestimmung
Das Erziehungs-Departement kann Lehrer, die bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits an Kleinklassen ) oder Sonderschulen unterrichten, ohne die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach den §§ 1-3 zu erfüllen, die
Wählbarkeit für Unterricht an Kleinklassen ), an Sonderschulen aller Art oder an Sonderschulen für Praktischbildungsfähige zuerkennen.
Art. 7 Inkrafttreten 10
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 16. April 1973 in Kraft. )