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Verordnung über die Ausbildung der Oberschul- und Sekundarlehrer

Verordnung über die Ausbildung der Oberschul- und Sekundarlehrer RRB vom 14. November 1978

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 50 und 51 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1 1969 )

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Aufsichts- und Prüfungskommission

Der Regierungsrat bestellt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Aufsichts- und Prüfungskommission für die Lehramtskurse der Oberschul- und Sekundarlehrer (nachstehend Kommission genannt). Sie umfasst neun Mitglieder, darunter einen Oberschul- und einen Sekundarlehrer und

einen hauptamtlichen Inspektor der Volksschule und der Kindergärten. ) Der Leiter der Lehramtskurse nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und dem Recht, Anträge zu stellen, teil.

Die Kommission ernennt aus ihrer Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Aktuar.

Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen

Der Kommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. sie übt die Aufsicht über den Unterricht am Lehramtskurs aus;

  2. sie stellt, gestützt auf den Vorschlag des Leiters der Lehramtskurse, dem Erziehungs-Departement zuhanden des Regierungsrates Antrag auf Erlass der Stundentafel;

  3. sie stellt dem Erziehungs-Departement Antrag auf Genehmigung der Richtlinien für die Ausbildung;

  4. sie berät den Leiter der Lehramtskurse in Fragen der Kursgestaltung und bei der Anstellung neuer Lehrkräfte;

  5. sie prüft die Erfüllung der Aufnahmebedingungen, setzt die Noten von Aufnahmeprüfungen fest und stellt dem Erziehungs-Departement Antrag und Aufnahme;

  6. sie setzt die Noten der Wählbarkeitsprüfungen fest;

  7. sie stellt dem Erziehungs-Departement Antrag und Erteilung der Wählbarkeit;

  1. ihre Mitglieder beurteilen als Experten zusammen mit den prüfenden Lehrern die Leistungen der Kandidaten;

  2. sie entscheidet über den Beizug weiterer Experten.

Art. 3 Beschwerden

Gegen Beschlüsse der Kommission aufgrund dieser Verordnung kann beim Erziehungs-Departement innert 10 Tagen schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

II. Bestimmungen für den Lehramtskurs

Art. 4 Ausschreibung

Die Ausschreibung des Lehramtskurses erfolgt ein Jahr vor Kursbeginn im Amtsblatt.

Art. 5 Aufnahmeinstanz

Über die Aufnahme in den Lehramtskurs entscheidet das Erziehungs- Departement auf Antrag der Kommission.

Art. 6 Studienberatung

Die Kandidaten haben Anspruch auf Studienberatung durch den Leiter der Lehramtskurse, den Experten für Französisch und den Präsidenten der Kommission.

Art. 7 Anmeldung

Die Anmeldung zum Lehramtskurs ist an das Erziehungs-Departement zu richten. Sie hat zu enthalten:

  1. Lebenslauf und Bildungsgang;

  2. Patentprüfungszeugnis und Wählbarkeitszeugnis für Primarlehrer ;

  3. Ausweis über die zusätzliche Ausbildung nach § 8 Absatz 1 litera b dieser Verordnung;

  4. Zeugnisse über die bisherige Lehrtätigkeit oder andere Arbeitszeugnisse.

Art. 8 Aufnahmebedingungen

Voraussetzungen für die Aufnahme in den Lehramtskurs sind:

a) die Wählbarkeit als Primarlehrer im Kanton Solothurn und in der Regel erfolgreicher Unterricht während mindestens 3 Jahren oder Tätigkeit während mindestens einer Zeit, die als 3 Dienstjahre gerechnet wird, nämlich − Schuldienst während einer Zeit, die mindestens als ein Dienstjahr angerechnet wird, und − 3 Jahre Tätigkeit im erzieherischen oder sozialen Bereich (Erziehertätigkeit in Heimen, Spitälern, Instruktionsdienste usw.) oder 3 Jahre Tätigkeit in möglichst verschiedenen Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben.

  1. Kurse von mindestens 105 Stunden in Holz- oder Metallbearbeitung 1 oder eine andere gleichwertige Ausbildung. ) 2 Für Kandidaten der Sekundarlehrerausbildung gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:

  2. Aufenthalt von 6 Monaten im französischen Sprachgebiet, wovon in der Regel mindestens 4 Monate Studium an einer Universität oder an einer von der Kommission anerkannten höheren Sprachschule ;

  3. mindestens je die Note 4 in der mündlichen und schriftlichen Aufnahmeprüfung in Französisch.

Art. 9 Aufnahmeprüfung Französisch

Die Aufnahmeprüfung in Französisch gliedert sich in eine schriftliche Prüfung von 3 Stunden und eine mündliche Prüfung von 20 Minuten Dauer.

Es werden folgende Anforderungen gestellt:

  1. Fertigkeit im mündlichen Gebrauch der französischen Sprache;

  2. Kommentar und Interpretation eines französischen Textes erzählerischen Charakters in französischer Sprache;

  3. sichere Beherrschung der Grammatik und des Grundwortschatzes.

Die nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann frühestens nach einem Jahr einmal wiederholt werden. 2

Art. 10 . ) Durchführung und Dauer der Kurse

Die Lehramtskurse werden nur bei genügend Anmeldungen durchgeführt. Sie dauern 20 Wochen. Der Zeitpunkt wird durch besonderen Regierungsratsbeschluss festgelegt.

Der Unterricht am Lehramtskurs ist unentgeltlich.

Art. 11 Leitung der Kurse

Der vom Regierungsrat gewählte Leiter der Lehrerweiterbildung ist für die Vorbereitung und Durchführung der Lehramtskurse verantwortlich. 3

Art. 12 . ) Wahl der Lehrkräfte

Der Kursleiter schlägt nach Anhörung der Kommission dem Erziehungs- Departement die Lehrkräfte zur Wahl vor.

Sie müssen mit den besonderen Verhältnissen der Ober- und der Sekundarschule vertraut sein.

Art. 13 Unterricht

Der Unterricht am Lehramtskurs erfolgt für die Kandidaten beider Richtungen soweit als möglich gemeinsam.

Der Regierungsrat setzt auf Vorschlag der Kommission die Stundentafel des Lehramtskurses fest.

Das Erziehungs-Departement genehmigt auf Antrag der Kommission Richtlinien für die Ausbildung. 1987; GS 90, 994;

III. Wählbarkeitsprüfung

Art. 14 Zulassung zur Wählbarkeitsprüfung

Zur Wählbarkeitsprüfung wird von der Kommission zugelassen, wer sich im Lehramtskurs über eine gute Berufseignung ausweist.

Art. 15 Umfang der Prüfung

Die Wählbarkeitsprüfung umfasst:

  1. im Fach Pädagogik eine schriftliche Prüfung von 3 Stunden und eine mündliche Prüfung von 20 Minuten Dauer;

  2. 2 Prüfungslektionen.

Art. 16 Mitwirkung von Experten

Jeder Prüfung haben neben dem Examinator 2 vom Präsidenten bestimmte Kommissionsmitglieder oder beigezogene Fachleute als Experten beizuwohnen.

Art. 17 Anforderungen

Es werden folgende Prüfungsanforderungen gestellt:

  1. Pädagogik mündlich und schriftlich: Kenntnis der besonderen erzieherischen, psychologischen und didaktisch-methodischen Probleme des Unterrichtes an Ober- und Sekundarschulen;

  2. Prüfungslektionen: Beherrschung der methodischen Grundsätze der Ober- und Sekundarschule. Die Themata werden den Kandidaten 3 Tage vor der Prüfungslektion mitgeteilt.

Art. 18 Zeitpunkt

Die Wählbarkeitsprüfungen finden am Schluss der Lehramtskurse statt.

Art. 19 Bewertung

Die Prüfungsleistungen werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet.

Art. 20 Festsetzung der Prüfungsnoten

Im Anschluss an die Prüfungen bestimmt die Kommission auf Vorschlag der Experten und prüfenden Lehrer die Noten für Pädagogik und für die Prüfungslektionen.

Art. 21 Voraussetzung für die Erteilung der Wählbarkeit

Die Wählbarkeit wird erteilt, wenn der Kandidat in Pädagogik mündlich und schriftlich und in den beiden Prüfungslektionen je mindestens die Note 4 erreicht hat.

Kandidaten der Oberschullehrerausbildung wird der Wählbarkeitsausweis erteilt, wenn sie sich über

a) die Fortbildung in der französischen Sprache von 3 mal 4 Wochen und

b) über den Besuch der methodisch-didaktischen Ausbildung für den 1 Französischunterricht ausgewiesen haben. ).

Art. 22 Wiederholung der Prüfung

Wer in einer der 4 Prüfungen eine Note unter 4 erhalten hat, kann die betreffende Prüfung wiederholen.

Wer in mehr als einer Prüfung Noten unter 4 erhalten hat, muss alle 4 Prüfungen wiederholen.

Nicht bestandene Prüfungen können frühestens nach einem Semester, spätestens nach 2 Jahren einmal wiederholt werden.

IV. Prüfungszeugnis und Wählbarkeitsausweis

Art. 23 Prüfungszeugnis

Der Kandidat erhält ein vom Leiter des Lehramtskurses und vom Präsidenten der Kommission unterzeichnetes Prüfungszeugnis mit den in den einzelnen Prüfungsteilen erreichten Noten.

Das Prüfungszeugnis der Kandidaten für das Sekundarlehramt enthält zusätzlich die 2 Noten der Aufnahmeprüfung in Französisch.

Art. 24 Antrag auf Erteilung der Wählbarkeit

Die Prüfungsergebnisse werden dem Erziehungs-Departement mit dem Antrag der Kommission auf Erteilung oder Nichterteilung des Wählbarkeitsausweises zugestellt.

Art. 25 Wählbarkeitsausweis

Das Erziehungs-Departement trifft, gestützt auf den Antrag der Kommission, den Entscheid über die Erteilung des Wählbarkeitsausweises.

Der Wählbarkeitsausweis wird vom Vorsteher des Erziehungs-Departements unterschrieben.

V. Schlussbestimmungen

Art. 26 Ausserordentliche Fälle

Der Regierungsrat kann in ausserordentlichen Fällen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abweichen.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Art. 28 Aufhebung geltenden Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Reglement über die Ausbildung der Lehrer an Sekundar- und Ober- 1 schulen des Kantons Solothurn vom 29. Dezember 1961 );

  2. das Reglement für die Patentprüfung der Sekundarlehrer des Kantons 2 Solothurn vom 8. Juli 1960 );

  3. das Reglement für die Erwerbung der Wahlfähigkeit an Oberschulen 3 vom 1. Dezember 1964 ).

Inkrafttreten am 16. November 1978 )