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Verordnung über die Abschlussreisen der Klassen der Kantonsschulen Olten und Solothurn
Vom 21.06.1982 (Stand 01.01.1989)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 29. August 1909 und § 3 des Gesetzes über die Kantonsschule Olten vom 26. Mai 1963
beschliesst :
Art. 1 Allgemeines
Jede Klasse kann eine Matur- bzw. Diplomreise durchführen.
Art. 2 Reisetermine
Reisetermine sind
a) für Maturklassen:
1. die letzte Schulwoche vor den Herbstferien oder
2. die letzte Schulwoche des ersten Schulhalbjahres. Die lokale Rektorenkonferenz legt den Termin fest.
b) für Handelsklassen:
1. die letzte Schulwoche des Schuljahres.
Art. 3 Reiseart
Die Reisen finden in Begleitung und unter der Verantwortung eines oder eventuell zweier Lehrer statt.
Die Reise soll ein möglichst abgerundetes Bild der bereisten Region vermitteln (Kunst, Architektur, Geographie, Geschichte usw.)
Art. 4 Programm und Budget
Das Programm und das Budget der Reisen ist von der Schulleitung zu genehmigen. Das genehmigte Projekt wird auch den Eltern bekanntgegeben.
Art. 5 Beiträge
Der Kanton richtet an die Reisen keine Beiträge aus. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
In Sozialfällen kann die Schule den Reisebeitrag eines Schülers teilweise oder ganz übernehmen.
Art. 6 Unfallversicherung
Die Reiseteilnehmer sind nach den Bestimmungen der Schülerunfallversicherung versichert.
Art. 7 Verbot des Führens von Motorfahrzeugen
Auf den Reisen ist den Schülern das Führen von Motorfahrzeugen nicht gestattet.
Art. 8 Reisen ohne Bildungszwecke oder Lehrerbegleitung
Klassen, die eine reine Vergnügungsreise machen wollen oder die Begleitung von Lehrern ablehnen, haben ihre Reise ausserhalb ihrer Schulzeit durchzuführen.
Bei solchen Reisen sind Lehrer, die daran teilnehmen, als Privatpersonen zu betrachten. Fahrzeuglenkende Schüler tragen die Verantwortung selbst. Der Versicherungsschutz durch die Schülerunfallversicherung entfällt.
Art. 9 Aufhebung bisheriger Bestimmungen
Der Regierungsratsbeschluss Nr. 1723 vom 22. März 1977 über die Abschlussreisen der Klassen der Kantonsschulen Olten und Solothurn wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
GS 89, 149