416.353.212.4
Zuweisung der Landschaftsbauzeichner an die Ingenieurschule Wädenswil
416.353.212.4 Zuweisung der Landschaftsbauzeichner an die Ingenieurschule Wädenswil Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 6. Oktober 1987
Das kantonale Amt für Berufsbildung gestützt auf § 22 Absätze 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz 1 über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986 )
verfügt:
Mit Beginn des Schuljahres 1988/89 werden die Landschaftsbauzeichner für den Fachunterricht und den allgemeinbildenden Unterricht der Ingenieurschule Wädenswil zugewiesen.
1