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Zuweisung der Lehrtöchter im Beruf Verkaufsberaterin (Textilhandarbeiten) für den beruflichen Unterricht im 3. Lehrjahr an die Berufs- und Frauenfachschule St. Gallen

Zuweisung der Lehrtöchter im Beruf Verkaufsberaterin (Textilhandarbeiten) für den beruflichen Unterricht im 3. Lehrjahr an die Berufs- und Frauenfachschule St. Gallen Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 10. März 1987

Das kantonale Amt für Berufsbildung gestützt auf § 22 Absatz 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die 1 Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986 )

verfügt:

1.

Mit Beginn des Schuljahres 1987/88 werden die Verkaufsberaterinnen (Textilhandarbeiten) für den beruflichen Unterricht im 3. Lehrjahr der Berufs- und Frauenfachschule St. Gallen zugewiesen.

2.

Im 1. und 2. Lehrjahr besuchen die Verkaufsberaterinnen (Textilhandarbeiten) den beruflichen Unterricht in einer Verkäufer/-innen Klasse (Branche Textilwaren) im Schulkreis, in dem der Lehrbetrieb seinen Sitz hat.