423.351.2

Leitung der Geschäfte der Diözesanstände

423.351.2 Leitung der Geschäfte der Diözesanstände Beschluss der Diözesan-Konferenz vom 29. Weinmonat 1830

Wenn 2 Diözesanstände die Zusammenberufung einer Konferenz fordern, so muss einem solchen Begehren stattgethan werden.

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