513.71

Einführungsverordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft

Vom 09.05.2000 (Stand 01.01.2000)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 406c Absatz 1 des Obligationenrechts vom 3. März 1905 und 1. Juni 1909, Artikel 13 der Verordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft vom 10. November 1999, Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 und § 371 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954,

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 24. Januar 2000

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zuständigkeit

Zuständige Behörde für die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft ist das Departement des Innern.

Es übt zugleich die Aufsicht über die im Kanton ansässigen Vermittlungsstellen aus.

2. Verfahren und Rechtsschutz

Art. 2 Rechtsmittel

Gegen Departementsentscheide kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

3. Schlussbestimmungen

Art. 3 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft.

Die Referendumsfrist ist am 25. August 2000 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 8. September 2000.

GS 95, 126