513.83
Gebührentarif zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz)
Vom 25.06.1996 (Stand 01.01.1997)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf § 372 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 (EGzZGB) und auf §§ 37 und 38 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 9. Juni 1996
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 12. März 1996
beschliesst:
1. Gebühren für Verrichtungen
Art. 1 Erteilung oder Entzug
Erteilung oder Entzug
eines Gastgewerbepatentes: Fr. 250 bis 800
eines Patentes für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken: Fr. 100 bis 500
einer Bewilligung für Nachtlokale: Fr. 250 bis 800
einer Versandhandelsbewilligung: Fr. 100 bis 500
Art. 2 Erweiterung
Erweiterung eines Patentes oder einer Bewilligung: Fr. 100
Art. 3 Duplikate
Duplikate eines Patentes oder einer Bewilligung: Fr. 50
Art. 4 Anlässe
Anlassbewilligung nach § 5 Gesetz: Fr. 20 bis 200 pro Tag
Art. 5 Freinächte
Bewilligung zum Wirten über die Polizeistunde hinaus: Fr. 20 bis 50 pro Stunde
Art. 6 Vorverlegung der Öffnungszeiten
Bewilligung zum Vorverlegen der Öffnungszeiten: Fr. 20 bis 50 pro Stunde
2. Jährliche Gebühren
Art. 7 Grundsatz
Die jährliche Gebühr für patentpflichtige Gastgewerbebetriebe (§ 37 Buchstabe a Gesetz) und für Verkaufsstellen von alkoholhaltigen Getränken (§ 37 Buchstabe b Gesetz) beträgt 1 Promille des nach § 8 dieser Verordnung massgebenden Umsatzes.
Art. 8 Bemessungsgrundlage
Soweit das Gesetz oder dieser Gebührentarif keine andere Bemessungsgrundlage festlegt, ist der in den letzten fünf Jahren erzielte durchschnittliche Umsatz, bei Neuerteilungen der voraussichtliche in den folgenden fünf Jahren erzielte durchschnittliche Umsatz massgebend.
Die Gebühren werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren im voraus festgesetzt.
Art. 9 Anpassung der Gebühren
Die Gebühren können während der fünfjährigen Periode angepasst werden, wenn sich der Umsatz um voraussichtlich dauernd mehr als 10% oder mindestens um 30’000 Franken verändert.
Wer die Gebühren anpassen lassen will, hat ein Gesuch zu stellen. Zudem kann die Behörde die Gebühren jederzeit von sich aus anpassen.
Art. 10 Nachtlokalgebühr
Die Gebühr für Nachtlokale nach § 37 Absatz 2 Gesetz ist jeweils im voraus geschuldet.
Art. 11 Verkaufsstellen
Für Betriebe mit mehreren Warengattungen, die den Umsatz von alkoholhaltigen Getränken nicht feststellen können, wird die Gebühr nach Ermessen festgelegt.
Art. 12 Versandhandel
Versandhandel in den Kanton: Fr. 300
Art. 13 Subsidiäres Recht
Subsidiär gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gebührentarifes vom 24. Oktober 1979.
3. Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Bestimmungen §§ 80-82 und 113 des Gebührentarifes vom 24. Oktober 1979 werden aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 10. Oktober unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 1997.
GS 93, 997