513.83

Gebührentarif zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz)

Vom 25.06.1996 (Stand 01.01.1997)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf § 372 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 (EGzZGB) und auf §§ 37 und 38 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken vom 9. Juni 1996

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 12. März 1996

beschliesst:

1. Gebühren für Verrichtungen

Art. 1 Erteilung oder Entzug

Erteilung oder Entzug

  1. eines Gastgewerbepatentes: Fr. 250 bis 800

  2. eines Patentes für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken: Fr. 100 bis 500

  3. einer Bewilligung für Nachtlokale: Fr. 250 bis 800

  4. einer Versandhandelsbewilligung: Fr. 100 bis 500

Art. 2 Erweiterung

Erweiterung eines Patentes oder einer Bewilligung: Fr. 100

Art. 3 Duplikate

Duplikate eines Patentes oder einer Bewilligung: Fr. 50

Art. 4 Anlässe

Anlassbewilligung nach § 5 Gesetz: Fr. 20 bis 200 pro Tag

Art. 5 Freinächte

Bewilligung zum Wirten über die Polizeistunde hinaus: Fr. 20 bis 50 pro Stunde

Art. 6 Vorverlegung der Öffnungszeiten

Bewilligung zum Vorverlegen der Öffnungszeiten: Fr. 20 bis 50 pro Stunde

2. Jährliche Gebühren

Art. 7 Grundsatz

Die jährliche Gebühr für patentpflichtige Gastgewerbebetriebe (§ 37 Buchstabe a Gesetz) und für Verkaufsstellen von alkoholhaltigen Getränken (§ 37 Buchstabe b Gesetz) beträgt 1 Promille des nach § 8 dieser Verordnung massgebenden Umsatzes.

Art. 8 Bemessungsgrundlage

Soweit das Gesetz oder dieser Gebührentarif keine andere Bemessungsgrundlage festlegt, ist der in den letzten fünf Jahren erzielte durchschnittliche Umsatz, bei Neuerteilungen der voraussichtliche in den folgenden fünf Jahren erzielte durchschnittliche Umsatz massgebend.

Die Gebühren werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren im voraus festgesetzt.

Art. 9 Anpassung der Gebühren

Die Gebühren können während der fünfjährigen Periode angepasst werden, wenn sich der Umsatz um voraussichtlich dauernd mehr als 10% oder mindestens um 30’000 Franken verändert.

Wer die Gebühren anpassen lassen will, hat ein Gesuch zu stellen. Zudem kann die Behörde die Gebühren jederzeit von sich aus anpassen.

Art. 10 Nachtlokalgebühr

Die Gebühr für Nachtlokale nach § 37 Absatz 2 Gesetz ist jeweils im voraus geschuldet.

Art. 11 Verkaufsstellen

Für Betriebe mit mehreren Warengattungen, die den Umsatz von alkoholhaltigen Getränken nicht feststellen können, wird die Gebühr nach Ermessen festgelegt.

Art. 12 Versandhandel

Versandhandel in den Kanton: Fr. 300

Art. 13 Subsidiäres Recht

Subsidiär gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gebührentarifes vom 24. Oktober 1979.

3. Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Bestimmungen §§ 80-82 und 113 des Gebührentarifes vom 24. Oktober 1979 werden aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum.

Die Referendumsfrist ist am 10. Oktober unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 1997.

GS 93, 997