614.352.105

Gegenrechtsvereinbarung über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Vom 28. November 1990/19. März 1991

1.

Die Regierungen der Kantone Bern und Solothurn verpflichten sich, Zuwendungen aus Verfügungen von Todes wegen oder aus Schenkungen zu Gunsten a) des andern Kantons und seiner Anstalten; b) seiner Gemeinden sowie ihrer Anstalten und Stiftungen; c) der Kirchgemeinden; d) von juristischen Personen mit Sitz im andern Kanton, die sich öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Schul- oder Kultuszwecken widmen, ohne wirtschaftliche Erwerbs- bzw. Selbsthilfezwecke zu verfolgen, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien, sofern die Institution auch nach den Gesetzen des andern Kantons steuerbefreit werden könnte. Befreiungen nach Buchstabe d) werden auf Gesuch hin gewährt.

2.

Die Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung mit Wirkung auf den 1. Januar 1991 in Kraft. Sie ersetzt die Gegenrechtsvereinbarung vom 20. April 1922. Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit von einem der beiden Kantone unter Einhaltung einer einjährigen Frist gekündigt werden.