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Weisungen über das Verfahren bei der Bewilligung von Anlagen für das Lagern und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten und von Feuerungs- beziehungsweise Entnahmeanlagen

Weisungen über das Verfahren bei der Bewilligung von Anlagen für das Lagern und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten und von Feuerungs- beziehungsweise Entnahmeanlagen RRB vom 11. August 1987

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer 1 gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) vom 8. Oktober 1971 ) Artikel 37 der Verordnung des Bundesrates über den Schutz der Gewässer 2 vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 29. September 1981 (VWF) ) 3 § 12 der Verordnung zum Schutze der Gewässer vom 17. Februar 1981 ) § 61 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 24. 4 September 1972 ) und § 39 der dazugehörenden Vollzugsverordnung vom 5 27. Oktober 1972 ) § 3 der Verordnung über die Kontrolle von Oelfeuerungsanlagen vom 6 26. Oktober 1971 )

beschliesst:

I. Bewilligungspflicht

1. Für das Erstellen, Erweitern, Ändern oder Anpassen von Anlagen für das Lagern und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten bedarf der Eigentümer oder Inhaber einer Bewilligung des Kantonalen Amtes für Wasserwirtschaft. Hievon ausgenommen sind Anlagen mit einem Gesamtnutzinhalt bis zu 450 l.

2. Für das Erstellen, Erweitern, Ändern oder Anpassen von Feuerungs- beziehungsweise Entnahmeanlagen benötigt der Eigentümer eine Baubewilligung der Solothurnischen Gebäudeversicherung.

3. Das Erstellen und Ändern von Ölfeuerungsanlagen bedarf bezüglich der Lufthygiene der Bewilligung des Kantonalen Arbeitsinspektorates, wenn die Heizkesselleistung grösser als 290 KW ist.

II. Bewilligungsbehörde

4. Bewilligungsbehörden sind: − das Kantonale Amt für Wasserwirtschaft für das Erstellen von Gebindelager, Tank- und Entnahmeanlagen sowie Umschlagsplätze; − die Solothurnische Gebäudeversicherung für die Installierung von Feuerungs- und anderen Entnahmeanlagen; − das Kantonale Arbeitsinspektorat für die Belange der Lufthygiene und des Arbeitsgesetzes. Die baupolizeiliche Zustimmung der örtlichen Baubehörde aufgrund des kantonalen Baugesetzes und die arbeitsgesetzliche Genehmigung des Arbeitsinspektorates bezüglich des Arbeitsgesetzes und der kantonalen Verordnung dazu bleiben vorbehalten.

III. Rechtsgrundlagen

5. Für das Erstellen von Tank- und Entnahmeanlagen sowie Umschlagsplätzen sind die Verordnung des Bundesrates vom 29. September 1981 über 1 den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten ) sowie die 2 eidgenössischen technischen Tankvorschriften ) massgebend.

6. Für die Installierung von Feuerungs- und Entnahmeanlagen ist das Ge- 3 bäudeversicherungsgesetz vom 24. September 1972 ) massgebend.

7. Für die Massnahmen der Lufthygiene gilt die Verordnung über die Kon- 4 trolle von Oelfeuerungsanlagen vom 26. Oktober 1971 ), sowie die Eidg. Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985. Für die Massnahmen der Arbeitssicherheit gilt das Arbeitsgesetz (Art. 8, Planvorlage).

8. Beschwerden gegen die Verfügungen der Bewilligungsbehörden oder der örtlichen Baubehörden betreffend die Verweigerung der Bewilligung oder gegen damit verbundene Auflagen sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Zustellung der Bewilligung einzureichen: − in Gewässerschutzfragen nach Ziffer 5 beim Kantonalen Bau- Departement; − in brandschutztechnischen Fragen nach Ziffer 6 bei der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung; − in lufthygienischen Fragen nach Ziffer 7 beim Kantonalen Volkswirtschafts-Departement;

− in baurechtlichen Fragen beim Gemeinderat beziehungsweise Bau- Departement; − in Fragen der Arbeitssicherheit innert 30 Tagen beim Volkswirtschafts- Departement.

IV. Verfahren

Aufgaben des Bauherrn

9. Der Bauherr hat das bei der örtlichen Baubehörde erhältliche Gesuchsformular zu verwenden. Der Bauherr ist für das Einreichen des Gesuches verantwortlich. Er kann den Projektverfasser mit dem Einreichen des Gesuches beauftragen.

10. Gesuche für die Bewilligung von Tankanlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten und von Feuerungs- beziehungsweise von Entnahmeanlagen sind der örtlichen Baubehörde vor Bau- und Installationsbeginn einzureichen. Gleichzeitig sind die Unterlagen über die vorgesehenen Massnahmen zur Reinhaltung der Luft vorzulegen (Ziff. 11d). Bei Neubauten sind solche Gesuche zweckmässigerweise mit dem ordentlichen Baugesuch für die Baute einzureichen (Darstellungs-Beispiele siehe Seiten 4 und 5). Ist eine Plangenehmigung gemäss Arbeitsgesetz erforderlich, so ist diese mit den notwendigen Unterlagen direkt dem Kantonalen Arbeitsinspektorat einzureichen.

11. Das Gesuch ist der örtlichen Baubehörde in 3facher Ausfertigung vollständig ausgefüllt mit folgenden Unterlagen zuzustellen: a) Situationsplan M 1:1000, aus dem die Lage der Baute und der Anlage, die Grundbuch-Nummer, die Gebäude- und Grenzabstände sowie die Baulinien längs von öffentlichen Strassen ersichtlich sind (Katasterplan- Ausschnitt). b) Darstellung der Tank- und Feuerungs- beziehungsweise Entnahmeanlage mit Füll-, Entlüftungs-, Entnahme- und Rücklaufleitungen im Grundriss und Schnitt M 1:50. Bei Feuerungsanlagen sind zusätzlich Heizkessel, Brenner, Kaminanlage, Explosionsklappe und Heizraumentlüftung und bei Treibstofftanks zusätzlich Ausschanksäulen sowie Leitungen einzuzeichnen; auch müssen die den Heizraum umgebenden und darüber liegenden Räume (mit Bezeichnung) ersichtlich sein. Andere Entnahmeanlagen (z.B. Tanksäulen) sind sinngemäss darzustellen.

c) Wenn der Bauherr bei Altbauten die Konstruktion des Tankkellers als statisch genügend erklärt, ist mit dem Gesuch ein Attest eines Ingenieurbüros in 3facher Ausfertigung einzureichen. Aus diesem muss hervorgehen, dass der vorhandene Boden und gegebenenfalls vorhandene Wände der zusätzlichen Belastung genügen. d) Bei Oelfeuerungsanlagen mit einer Kesselleistung von über 290 KW sind mit dem Gesuch (nach Ziffer 11 a-c) zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen : − Grundriss der Dachpartie und Ansichten des Bauobjektes mit genauer Standortbezeichnung des Kamins inklusive Massangaben; − Situationsplan mit ungefähren Höhenkoten der Gebäude inkl. Bauobjekt im Umkreis von 100 m (Massstab nicht kleiner als 1:1000). e) Wird eine Anlage für Treibstoffe mit Ausschanksäule an einer Kantonsstrasse erstellt, so ist zusätzlich ein Gesuch mit Situationsplan M 1:200 dem Kantonalen Tiefbauamt einzureichen. Aus den Unterlagen sollen ersichtlich sein : − Standort der Ausschanksäule − Lage des Tanks − Ein- und Ausfahrt der Tankstelle.

12. Die Pläne bilden einen Bestandteil der Bewilligung. Jede Projektänderung ist der Bewilligungsbehörde (Ziff. 4) schriftlich mitzuteilen. Sie sind im Normalformat (zusammengelegt A4) zu erstellen und vom verantwortlichen Planverfasser und vom Bauherrn zu unterzeichnen.

13. Vor der Erteilung der Bewilligung durch die Bewilligungsbehörden nach Ziffer 4 darf mit den Bau- und Installationsarbeiten nicht begonnen werden. Der Ersteller der Anlage hat sich vor Baubeginn zu vergewissern, ob die Bewilligung vorliegt; er hat sich an deren Auflagen und Bedingungen zu halten.

Aufgaben der örtlichen Baubehörde

14. Gesuche mit unvollständigen Angaben oder Unterlagen sind zur Vervollständigung an den Gesuchsteller zurückzuschicken und mit 14 Tagen Frist wieder einzufordern.

15. Wird eine Feuerungs- und Tankanlage in einem bestehenden Gebäude (Altbau) installiert, so ist ein vollständiges Exemplar des Gesuches (mit Beilagen) dem örtlichen Feuerschauer für die Prüfung der brandschutztechnischen Belange zuzustellen.

16. Alle Gesuche für Tankanlagen, die oberirdisch im Freien oder erdverlegt werden, sind auf Kosten des Bauherrn im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu publizieren. Die Unterlagen sind während 14 Tagen öffentlich aufzulegen. In der Publikation sind der Auflageort und die Einsprachefrist bekanntzugeben.

17. Nach Ablauf der Einsprachefrist oder nach Erledigung der Einsprachen sind die Fragen bezüglich des Bebauungsplans, des Nutzungsplan-

Schutzgebietes und des engeren Dorfbereiches in den Gesuchsformularen auszufüllen und alle drei vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Gesuche mit allen Unterlagen und gegebenenfalls mit der Vernehmlassung des Feuerschauers dem Kantonalen Amt für Wasserwirtschaft zuzustellen.

18. Bei Neubauten darf die Baubewilligung für das Bauprojekt nur beim Vorliegen der Bewilligung für das Erstellen der vorgesehenen Tankanlage mit oder ohne Entnahmeanlage erteilt werden. Die Bewilligung der Solothurnischen Gebäudeversicherung für die Feuerungs- oder andere Entnahmeanlagen muss vor Installationsbeginn vorliegen.

Aufgaben des zuständigen örtlichen Feuerschauers 19. Bei der Installierung von Feuerungs- und Tankanlagen in bestehenden Gebäuden (Altbauten) sind die hiefür vorgesehenen Räume aufgrund der von der örtlichen Baubehörde zugestellten Unterlagen (Ziff. 15) in brandschutztechnischer Hinsicht zu prüfen. Die Vernehmlassung ist mit allfälligen zusätzlichen brandschutztechnischen Auflagen unterzeichnet innert 7 Tagen mit den Gesuchsunterlagen an die örtliche Baubehörde zurückzuschicken.

Aufgaben des Kantonalen Amtes für Wasserwirtschaft

20. Ein Exemplar des Gesuches und gegebenenfalls die brandschutztechnische Vernehmlassung des Feuerschauers (Ziff. 19) sind der Solothurnischen Gebäudeversicherung zur Prüfung und Bewilligung zuzustellen.

21. Für Gesuche für oberirdisch im Freien aufzustellende Tankanlagen ist die Begutachtung der Solothurnischen Gebäudeversicherung, für solche mit Anlagen zur Lagerung explosiver Flüssigkeiten (Flammpunkt unter 55 ° C) die Begutachtung des Kantonalen Arbeitsinspektorates und der Solothurnischen Gebäudeversicherung einzuholen.

22. Alle Gesuche für das Erstellen von Tankanlagen sind unter dem Gesichtspunkt der Belange des Gewässerschutzes zu überprüfen. Die Bewilligung ist unter dem Vorbehalt der Einhaltung der unter Ziffer 5 hievor genannten Vorschriften, mit allfälligen zusätzlichen Auflagen und mit einem Exemplar des Gesuches dem Eigentümer oder Bauherrn auszustellen. Eine Kopie der Bewilligung erhält die örtliche Baubehörde. Die Bewilligungsgebühr wird gestützt auf § 52 des Gebührentarifs vom 1 24. Oktober 1979 ) durch die Staatskasse des Kantons Solothurn erhoben.

23. Die Bewilligung verfällt nach einem Jahr ab Bewilligungsdatum, sofern die Anlage nicht erstellt wird. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen auf Gesuch hin verlängert werden.

Aufgaben der Solothurnischen Gebäudeversicherung

24. Gesuche für Oelfeuerungsanlagen mit einer Kesselleistung von über 290 KW (Ziff. 11 d) sind dem Kantonalen Arbeitsinspektorat zur Prüfung der Belange der Lufthygiene zuzustellen.

25. Alle Gesuche nach den Ziffern 20 und 21 sind unter den Gesichtspunkten des Brandschutzes und der Brandbekämpfungsmassnahmen zu prüfen. Die brandschutztechnische Bewilligung ist unter dem Vorbehalt der Einhaltung der unter Ziffer 6 hievor genannten Vorschriften, mit allen zusätzliche Auflagen und den brandschutztechnischen und gegebenenfalls den Lufthygiene-Vorschriften (Ziff. 7) dem Bauherrn auszustellen. Für Gesuche nach Ziffer 21 ist die schriftliche Begutachtung mit dem zugestellten Gesuch an das Kantonale Amt für Wasserwirtschaft zurückzuschicken.

Aufgaben des Kantonalen Arbeitsinspektorates (Lufthygiene)

26. Gesuche nach den Ziffern 11 d und 25 sind bezüglich der Belange der Lufthygiene zu prüfen. Die schriftliche Begutachtung ist mit dem zugestellten Gesuch und den Lufthygiene-Vorschriften (notwendige Anzahl) an die Solothurnische Gebäudeversicherung zurückzuschicken. Für Gesuche gemäss Ziffer 10 ist das arbeitsgesetzliche Genehmigungsverfahren durchzuführen.

V. Strafbestimmungen

27. Für Widerhandlungen gelten die Strafbestimmungen von § 38 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 1 8. Oktober 1971 ) und § 8 der kantonalen Verordnung über die Kontrolle 2 von Ölfeuerungsanlagen vom 26. Oktober 1971 ). Die Strafbestimmungen der Solothurnischen Gebäudeversicherung sind im Gebäudeversicherungsgesetz vom 24. September 1972 geregelt.

VI. Schlussbestimmung 3 28. Diese Weisungen ersetzen diejenigen vom 29. Oktober 1974 ) und treten am 1. Oktober 1987 in Kraft.