723.13

Reglement über die Kommission zur Begutachtung der staatlichen und staatlich subventionierter Hochbauten

vom 10. September 1969 )

beschliesst :

1. Aufgabenkreis der Kommission

a) Die Kommission überprüft Planungskredite und Projekte von Hochbauten des Staates, welche der Volksabstimmung zu unterbreiten sind. b) Die Kommission überprüft Hochbauten von Gemeinden, Zweckverbänden und andern Institutionen, die Anspruch auf Staatsbeiträge haben, sofern der Kostenaufwand mindestens 2 Millionen Franken beträgt. c) Der Regierungsrat kann der Kommission Hochbauten mit einer Bausumme von weniger als 2 Millionen Franken zur Überprüfung zuweisen, sofern sich dabei Fragen grundsätzlicher Art stellen. d) Sie hat zu beurteilen, ob bei der Planung, Projektierung, Gestaltung und Ausstattung der Bauten rationell und zweckmässig vorgegangen wird und ob eine Bauweise beachtet wird, die weder kleinlich noch verschwenderisch ist.

2. Verfahren

a) Die Kommission hat zu den Bauvorhaben so frühzeitig Stellung zu nehmen, dass ihre Begutachtung sich noch praktisch auswirken kann. b) Zu diesem Zweck hat ihr das Hochbauamt für staatseigene Hochbauten, das Volkswirtschafts-Departement für Alters- und Jugendheime, das jeweils zuständige Departement für andere Hochbauten, an die der Staat aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Beiträge leistet und die Abteilung Finanzausgleich als zentrale Koordinationsstelle für Gemeindeprojekte die erforderlichen Unterlagen (Raumprogramm mit Kostenschätzung usw.) mit einem Bericht des Hochbauamtes rechtzeitig zuzustellen.

3. Beratung

a) Die Kommission kann beschliessen, dass zu den Beratungen regelmässig auch die Ersatzmänner aufgeboten werden, denen beratende Stimme zukommt. Sie legt fest, welcher Ersatzmann im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes an seiner Stelle zu amten hat. b) Der Kantonsbaumeister ist zu allen Beratungen mit beratender Stimme beizuziehen. Bei staatlichen Hochbauten, Alters- und Jugendheimprojekten ist der kantonale Finanzverwalter mit beratender Stimme beizuziehen. Bei Projekten von finanzausgleichsberechtigten Gemeinden ist ebenfalls der Leiter der Abteilung Finanzausgleich mit beratender Stimme beizuziehen. Der Kantonsbaumeister, der Finanzverwalter wie auch der Leiter der Abteilung Finanzausgleich können sich durch einen Sachbearbeiter vertreten lassen. c) Die Kommission kann im Einverständnis mit dem zuständigen Departements-Vorsteher weitere Beamte zu den Beratungen beiziehen. d) Die Kommission kann unabhängige Fachleute für die Begutachtung von Planungen und Projekten beiziehen. Sie kann Sachbearbeiter und Vertreter der Bauherrschaft und die beauftragten Architekten und Ingenieure vorladen und anhören. Sie ist berechtigt, Kostenvergleiche anstellen zu lassen. e) Die Kommission hat in einem späteren Zeitpunkt die Bauprojekte mit dem Kostenvoranschlag zuhanden der zuständigen Behörde zu begutachten. f) Die Protokollführung obliegt von Amtes wegen dem Hochbauamt. g) Die weiteren Verfahrensfragen regelt die Kommission.

4. Beschlüsse und Anträge

Die Kommission beschliesst über jedes ihr unterbreitete Projekt und leitet ihren begründeten Antrag schriftlich an die zuständige Stelle nach Ziffer 2 b.

5. Abgrenzung des Zuständigkeitsbereiches

a) Die Begutachtung der Krankenanstalten nach der Spitalvorlage VI fällt in den Aufgabenkreis der Kommission zur Vorbereitung des Vollzugs der Spitalvorlage VI (RRB Nr. 7036 vom 3. Dezember 1974). b) Die Begutachtung der landwirtschaftlichen Bauvorhaben von staatlichen Anstalten mit Landwirtschaftsbetrieben ist Aufgabe der Koordinationskommission (RRB Nr. 4211 vom 10. Juli 1962). c) Die Abklärung der regionalen Bedürfnisse ist Aufgabe der speziellen, für die Sachplanung eingesetzte (zuständigen) Fachorgane. d) Die Anträge auf Ausrichtung und Festlegung von ausserordentlichen Finanzausgleichsbeiträgen stellt die Finanzausgleichskommission, nachdem die Kommission für die Begutachtung staatlicher und staatlich subventionierter Hochbauten die Bedürfnis- und Kostenfrage überprüft hat.

6. Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf dem 1. Januar 1982 in Kraft und ersetzt Regierungsratsbeschluss Nr. 5296 vom 10. September 1976.